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LG Dortmund, 31.01.2019 - 2 O 154/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zahlungsanspruch einer Fondsgesellschaft gegen die Insolvenzschuldnerin
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Beschränkung der Befugnisse eines gemeinsamen Vertreters auf das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- ZIP 2019, 1487
- NZI 2019, 517
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 28.02.1991 - I ARZ 711/90
Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei einer Drittwiderklage
Auszug aus LG Dortmund, 31.01.2019 - 2 O 154/17
Sie ist zuzulassen, wenn ein enger rechtlicher und tatsächlicher Zusammenhang mit der ursprünglichen Klage besteht und keine schützenswerten Belange Dritter entgegenstehen (BGH, NJW 1991, 2838). - BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 191/10
Besonderer Gerichtsstand der Widerklage: Entsprechende Anwendung auf …
Auszug aus LG Dortmund, 31.01.2019 - 2 O 154/17
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund ergibt sich aus § 33 ZPO, der auf Fälle der Drittwiderklage analog anzuwenden ist (BGH, Beschl. v. 30.09.2010, Xa ARZ 191/10, NJW 2011, 460). - BGH, 22.09.2011 - IX ZB 121/11
Insolvenzrecht: Voraussetzungen einer vor Verfahrenseröffnung begründeten …
Auszug aus LG Dortmund, 31.01.2019 - 2 O 154/17
Entsprechend der Anforderungen im Rahmen des § 38 InsO, der ebenfalls davon spricht, der Vermögensanspruch müsse " zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet(en) " sein, muss also auch für § 133 UmwG jedenfalls der anspruchsbegründende Tatbestand vor Wirksamwerden der Spaltung abgeschlossen sein (vgl. BGH 22.9.11 - IX ZB 121/11, NZI 2011, 953 m. w. N.;… Uhlenbruck, InsO, § 38 Rn. 26). - BGH, 22.03.2018 - IX ZR 99/17
Genussrechte als inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen durch …
Auszug aus LG Dortmund, 31.01.2019 - 2 O 154/17
Nach Rechtsprechung des BGH (v. 22.03.2018, IX ZR 99/17 Rn. 21) sind zwar nach Bestellung eines gemeinsamen Vertreters gem. § 19 Abs. 3 SchVG die Gläubiger selbst nicht mehr prozessfähig.