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   LG Dortmund, 31.01.2019 - 2 O 154/17   

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https://dejure.org/2019,2255
LG Dortmund, 31.01.2019 - 2 O 154/17 (https://dejure.org/2019,2255)
LG Dortmund, Entscheidung vom 31.01.2019 - 2 O 154/17 (https://dejure.org/2019,2255)
LG Dortmund, Entscheidung vom 31. Januar 2019 - 2 O 154/17 (https://dejure.org/2019,2255)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 1487
  • NZI 2019, 517
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.02.1991 - I ARZ 711/90

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei einer Drittwiderklage

    Auszug aus LG Dortmund, 31.01.2019 - 2 O 154/17
    Sie ist zuzulassen, wenn ein enger rechtlicher und tatsächlicher Zusammenhang mit der ursprünglichen Klage besteht und keine schützenswerten Belange Dritter entgegenstehen (BGH, NJW 1991, 2838).
  • BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 191/10

    Besonderer Gerichtsstand der Widerklage: Entsprechende Anwendung auf

    Auszug aus LG Dortmund, 31.01.2019 - 2 O 154/17
    Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund ergibt sich aus § 33 ZPO, der auf Fälle der Drittwiderklage analog anzuwenden ist (BGH, Beschl. v. 30.09.2010, Xa ARZ 191/10, NJW 2011, 460).
  • BGH, 22.09.2011 - IX ZB 121/11

    Insolvenzrecht: Voraussetzungen einer vor Verfahrenseröffnung begründeten

    Auszug aus LG Dortmund, 31.01.2019 - 2 O 154/17
    Entsprechend der Anforderungen im Rahmen des § 38 InsO, der ebenfalls davon spricht, der Vermögensanspruch müsse " zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet(en) " sein, muss also auch für § 133 UmwG jedenfalls der anspruchsbegründende Tatbestand vor Wirksamwerden der Spaltung abgeschlossen sein (vgl. BGH 22.9.11 - IX ZB 121/11, NZI 2011, 953 m. w. N.; Uhlenbruck, InsO, § 38 Rn. 26).
  • BGH, 22.03.2018 - IX ZR 99/17

    Genussrechte als inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen durch

    Auszug aus LG Dortmund, 31.01.2019 - 2 O 154/17
    Nach Rechtsprechung des BGH (v. 22.03.2018, IX ZR 99/17 Rn. 21) sind zwar nach Bestellung eines gemeinsamen Vertreters gem. § 19 Abs. 3 SchVG die Gläubiger selbst nicht mehr prozessfähig.
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