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   LG Dresden, 02.01.2008 - 5 T 681/07   

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https://dejure.org/2008,34716
LG Dresden, 02.01.2008 - 5 T 681/07 (https://dejure.org/2008,34716)
LG Dresden, Entscheidung vom 02.01.2008 - 5 T 681/07 (https://dejure.org/2008,34716)
LG Dresden, Entscheidung vom 02. Januar 2008 - 5 T 681/07 (https://dejure.org/2008,34716)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzung einer Beschwerde des Schuldners gegen die Verwerfung seines Restschuldbefreiungsantrags gem. §§ 286 ff. Insolvenzordnung (InsO); Fristgemäße Zustellung eines Restschuldbefreiungsantrages bei Registrierung des Eingangs durch einen Justizbeamten; Analoge ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 04.10.2000 - 2 W 198/00

    Vorlage der Abtretungserklärung zur Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren

    Auszug aus LG Dresden, 02.01.2008 - 5 T 681/07
    Diese Regelung gilt über die Verweisung des § 4 InsO auch für die einzige in der Insolvenzordnung als Notfrist bezeichnete Frist des § 307 Abs. 1 S. 1 InsO (vgl. OLG Köln, ZInsO 2000, 608, 610 [OLG Köln 02.10.2000 - 2 W 198/00] zu § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO aF.; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 12. Auflage, § 287 Rn. 19; Münchner Kommentar zur InsO/ Schmahl, 2. A., § 20 Rn 103).

    Neben diesen obiter dicta wird die Analogie von einem Teil der Literatur befürwortet (Pape, EWiR 2001, 127; ders. in Kübler/Prütting, InsO, § 20 Rn. 96 f.; Hess, Insolvenzrecht, § 287 Rn 33).

  • LG Göttingen, 14.11.2000 - 10 T 142/00

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Auszug aus LG Dresden, 02.01.2008 - 5 T 681/07
    Vereinzelt hat die Rechtsprechung eine Wiedereinsetzung nach versäumter Antragsfrist geprüft und mangels Wiedereinsetzungsgrundes abgelehnt ( LG Duisburg, Beschluss vom 10. Oktober 1999, Az. 24 T 210/99, LG Göttingen, Beschluss vom 14. November 2000, Az. 10 T 142/2000 , beide zitiert nach [...]).
  • BVerfG, 25.11.1994 - 2 BvR 852/93

    Überspannung der Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus LG Dresden, 02.01.2008 - 5 T 681/07
    Wiedereinsetzungsregelungen dienen somit der rechtsstaatlichen Garantie wirksamen Rechtsschutzes in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, der Verwirklichung der Einzelfallgerechtigkeit und einer rechtsstaatliche Anforderungen an das rechtliche Gehör gewährleistenden Verfahrensgestaltung (BVerfG NJW 1995, 711 [BVerfG 25.11.1994 - 2 BvR 852/93] m.w.N.., Zöller/Greger, ZPO , 22. A., § 233 Rn. 3).
  • LG Dresden, 01.03.2006 - 5 T 82/06

    Gesetzliche Sanktionierung einer Versäumung der richterlich gesetzten Frist

    Auszug aus LG Dresden, 02.01.2008 - 5 T 681/07
    Diese ist unzweifelhaft entbehrlich (vgl. Beschluss der Kammer vom 1. März 2006, ZVI 2006, 154f.).
  • BGH, 17.02.2005 - IX ZB 88/03

    Zulässigkeit eines Eigenantrags auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens;

    Auszug aus LG Dresden, 02.01.2008 - 5 T 681/07
    Soweit Schmahl sich allerdings (a.a.O. Fn. 150) auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs von 17. Februar 2005 (Az. IX ZB 88/03 , hier zitiert nach http://www.bundesgerichtshof.de/) stützt, ist dies ungenau.
  • BGH, 10.10.2013 - IX ZB 229/11

    Restschuldbefreiungsverfahren: Wiedereinsetzung des Gläubigers in die Frist zur

    (1) Die im Insolvenzverfahren über die Verweisung in § 4 InsO entsprechend anwendbaren Vorschriften über die Wiedereinsetzung (vgl. OLG Köln, ZInsO 2000, 608; LG Dresden, ZInsO 2008, 48, 49; AG Hamburg, NZI 2000, 446; MünchKomm-InsO/Ganter/Lohmann, aaO, § 4 Rn. 51; Pape/Uhländer/Rost, InsO, § 4 Rn. 22; Prütting in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 4 Rn. 15; Uhlenbruck/I. Pape, aaO, § 4 Rn. 38) dienen dem Zweck, zur Förderung der Einzelfallgerechtigkeit, also der richtigen und billigen Entscheidung der konkreten Sache, eine eng begrenzte und sowohl inhaltliche als auch verfahrensmäßig beschränkte Korrekturmöglichkeit für bestimmte Fallgestaltungen zu eröffnen, in denen die Durchsetzung des Prinzips der Fristenstrenge als nicht erträglich empfunden würde (MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 233 Rn. 1).

    Ist das Verfahren des Gerichts dagegen so gestaltet, dass eine Kenntnisnahme vom Lauf der Frist ausgeschlossen oder übermäßig erschwert ist, kann das so zustande gekommene Ergebnis aus Gründen der übermäßigen Erschwerung des Zugangs zum Gericht nicht hingenommen werden und es muss ungeachtet des Fehlens einer Notfrist eine Wiedereinsetzung analog § 233 ZPO erfolgen (vgl. zu anderen Fällen der möglichen entsprechenden Anwendung LG Dresden, ZInsO 2008, 48; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, aaO, Rn. 14 ff; Musielak/Grandel, aaO; Zöller/Greger, aaO Rn. 7; MünchKomm-InsO/Ganter/Lohmann, aaO, § 4 Rn. 51; Pape/Uhländer/Rost, InsO, § 4 Rn. 22 f; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2005, § 20 Rn. 97).

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