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   LG Dresden, 27.11.2013 - 5 Qs 113/13 und 5 Qs 123/13   

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https://dejure.org/2013,43053
LG Dresden, 27.11.2013 - 5 Qs 113/13 und 5 Qs 123/13 (https://dejure.org/2013,43053)
LG Dresden, Entscheidung vom 27.11.2013 - 5 Qs 113/13 und 5 Qs 123/13 (https://dejure.org/2013,43053)
LG Dresden, Entscheidung vom 27. November 2013 - 5 Qs 113/13 und 5 Qs 123/13 (https://dejure.org/2013,43053)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Durchsuchung, Insolvenzverwalter, Verhältnismäßigkeit, Herausgabeverlangen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechlich zulässiger Umfang der Durchsuchungsanordnung von Geschäftsräumen eines Insolvenzverwalters

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Anordnung einer Durchsuchung von Geschäftsräumen des Insolvenzverwalters

  • strafverteidiger-stv.de PDF

    §§ 95, 103 StPO
    Unverhältnismäßigkeit der Durchsuchung bei einem Insolvenzverwalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Durchsuchung beim Insolvenzverwalter - nun mal nicht so schnell!!!

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Durchsuchung der Geschäftsräume eines Insolvenzverwalters ohne voriges Herausgabeverlangen kann unverhältnismäßig sein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Durchsuchung der Geschäftsräume eines Insolvenzverwalters ohne voriges Herausgabeverlangen kann unverhältnismäßig sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 2473
  • NZI 2014, 236
  • StV 2015, 621
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Saarbrücken, 02.02.2010 - 2 Qs 1/10

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Durchsuchung von Kanzleiräumen und

    Auszug aus LG Dresden, 27.11.2013 - 5 Qs 113/13
    Denn § 53 Abs. 1 StPO schützt ein besonderes, vom Hilfe und Sachkunde Suchenden zum Berufsgeheimnisträger freiwillig begründetes Vertrauensverhältnis, während dem Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht durch hoheitlichen Akt das Amt des (vorläufigen) Insolvenzverwalters verliehen wird (LG Saarbrücken, Beschluss vom 2. Februar 2010, 2 Qs 1/10, zitiert nach juris, m. w. N.).

    Ein Vorgehen der Ermittlungsbehörden nach § 95 StPO bietet sich immer dann als strafprozessuales Instrument an, wenn anzunehmen ist, dass der Herausgabepflichtige die gesuchten Beweisgegenstände freiwillig herausgibt und weder das Gebot der Verfahrensbeschleunigung entgegensteht noch ein das Ermittlungsverfahren bedrohender Verlust der begehrten Sache oder gar Verdunkelungsmaßnahmen zu besorgen sind (LG Saarbrücken, Beschluss vom 2. Februar 2010, 2 Qs 1/10, zitiert nach juris, m. w. N.).

  • LG Ulm, 15.01.2007 - 2 Qs 2002/07

    Bestehen eines Verwertungsverbotes im Strafverfahren für die vom Gemeinschuldner

    Auszug aus LG Dresden, 27.11.2013 - 5 Qs 113/13
    Die angeordnete Durchsuchung zielte daher nicht auf das Auffinden von beschlagnahmefreien Gegenständen (§§ 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 97 Abs. 1 StPO, LG Ulm, Beschluss vom 15. Januar 2007, NJW 2007, 2056, 2057) ab, was rechtswidrig wäre (Meyer-Goßner, StPO, 54 Auflage, § 103 Rn. 7).
  • BVerfG, 05.05.2011 - 2 BvR 1011/10

    Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei; Verhältnismäßigkeit;

    Auszug aus LG Dresden, 27.11.2013 - 5 Qs 113/13
    Schließlich muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Tat und der Stärke des Tatverdachts stehen (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2011, 2 BvR 1011/10, zitiert nach juris).
  • BGH, 18.11.2021 - StB 6/21

    Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung gegen einen nichtverdächtigen

    Deshalb ist nichtverdächtigen Betroffenen zumindest vor der Vollstreckung der Zwangsmaßnahme in der Regel Gelegenheit zur freiwilligen Herausgabe des sicherzustellenden Gegenstandes zu geben (MüKoStPO/Hauschild, § 103 Rn. 16; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 64. Aufl., § 103 Rn. 1a; SSW-StPO/Hadamitzky, 4. Aufl., § 103 Rn. 9; KMR/Hadamitzky, StPO, 94. Lfg., § 103 Rn. 9; LG Kaiserslautern, Beschluss vom 19. März 1981 - 5 Qs 346/80, NStZ 1981, 438, 439; LG Mühlhausen, Beschluss vom 15. November 2006 - 6 Qs 9/06, wistra 2007, 195, 197; LG Saarbrücken, Beschluss vom 2. Februar 2010 - 2 Qs 1/10, NStZ 2010, 534, 535; LG Dresden, Beschluss vom 27. November 2013 - 5 Qs 113/13 u.a., NZI 2014, 236, 237; LG Hamburg, Beschluss vom 18. September 2018 - 608 Qs 26/18, juris Rn. 13 f.; enger: LR/Tsambikakis, StPO, 27. Aufl., § 103 Rn. 8; SK-StPO/Wohlers/Jäger, 5. Aufl., § 103 Rn. 16, die eine Durchsuchung ohne vorherige Aufforderung generell für rechtswidrig halten).

    Abhängig von den sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen ergebenden tatsächlichen Umständen, insbesondere der Kooperationsbereitschaft bzw. -pflicht des Adressaten der Maßnahme (vgl. MüKoStPO/Hauschild, § 103 Rn. 16; LG Potsdam, Beschluss vom 8. Januar 2007 - 25 Qs 60/06, JR 2008, 260, 261; LG Dresden, Beschluss vom 27. November 2013 - 5 Qs 113/13 u.a., NZI 2014, 236, 237 zur Mitwirkungspflicht des unverdächtigen Insolvenzverwalters), kann es im Einzelfall sogar geboten sein, anstelle einer Durchsuchungsanordnung ein Herausgabeverlangen nach § 95 StPO als sanktionsfähige strafprozessuale Maßnahme vordringlich in Betracht zu ziehen.

    Ein solches kann sich insbesondere dann als gleich geeignet, indes weniger beeinträchtigend erweisen, wenn Gewissheit herrscht, dass sich ein beschlagnahmefähiger Beweisgegenstand im Gewahrsamsbereich eines herausgabepflichtigen Adressaten befindet, es zur Erlangung des Gegenstandes nicht auf einen Überraschungseffekt ankommt, die Maßnahme erfolgversprechend ist, das Gebot der Verfahrensbeschleunigung nicht entgegensteht und weder ein das Ermittlungsverfahren bedrohender Verlust der begehrten Sache zu befürchten ist noch etwaige Verdunkelungsmaßnahmen zu besorgen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1994 - 2 BvR 396/94, NJW 1994, 2079, 2080 f.; LG Bonn, Beschluss vom 11. November 1982 - 37 Qs 116/82, NStZ 1983, 327 f.; LG Saarbrücken, Beschluss vom 2. Februar 2010 - 2 Qs 1/10, NStZ 2010, 534, 535; LG Dresden, Beschluss vom 27. November 2013 - 5 Qs 113/13 u.a., NZI 2014, 236, 237; vgl. SSW-StPO/Hadamitzky, 4. Aufl., § 103 Rn. 9).

  • BGH, 18.11.2021 - StB 7/21
    Deshalb ist nichtverdächtigen Betroffenen zumindest vor der Vollstreckung der Zwangsmaßnahme in der Regel Gelegenheit zur freiwilligen Herausgabe des sicherzustellenden Gegenstandes zu geben (MüKoStPO/Hauschild, § 103 Rn. 16; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 64. Aufl., § 103 Rn. 1a; SSW- StPO/Hadamitzky, 4. Aufl., § 103 Rn. 9; KMR/Hadamitzky, StPO, 94. Lfg., § 103 Rn. 9; LG Kaiserslautern, Beschluss vom 19. März 1981 - 5 Qs 346/80, NStZ 1981, 438, 439; LG Mühlhausen, Beschluss vom 15. November 2006 - 6 Qs 9/06, wistra 2007, 195, 197; LG Saarbrücken, Beschluss vom 2. Februar 2010 - 2 Qs 1/10, NStZ 2010, 534, 535; LG Dresden, Beschluss vom 27. November 2013 - 5 Qs 113/13 u.a., NZI 2014, 236, 237; LG Hamburg, Beschluss vom 18. September 2018 - 608 Qs 26/18, juris Rn. 13 f.; enger: LR/Tsambikakis, StPO, 27. Aufl., § 103 Rn. 8; SK-StPO/Wohlers/Jäger, 5. Aufl., § 103 Rn. 16, die eine Durchsuchung ohne vorherige Aufforderung generell für rechtswidrig halten).

    Abhängig von den sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen ergebenden tatsächlichen Umständen, insbesondere der Kooperationsbereitschaft bzw. -pflicht des Adressaten der Maßnahme (vgl. MüKoStPO/Hauschild, § 103 Rn. 16; LG Potsdam, Beschluss vom 8. Januar 2007 - 25 Qs 60/06, JR 2008, 260, 261; LG Dresden, Beschluss vom 27. November 2013 - 5 Qs 113/13 u.a., NZI 2014, 236, 237 zur Mitwirkungspflicht des unverdächtigen Insolvenzverwalters), kann es im Einzelfall sogar geboten sein, anstelle einer Durchsuchungsanordnung ein Herausgabeverlangen nach § 95 StPO als sanktionsfähige strafprozessuale Maßnahme vordringlich in Betracht zu ziehen.

    Ein solches kann sich insbesondere dann als gleich geeignet, indes weniger beeinträchtigend erweisen, wenn Gewissheit herrscht, dass sich ein beschlagnahmefähiger Beweisgegenstand im Gewahrsamsbereich eines herausgabepflichtigen Adressaten befindet, es zur Erlangung des Gegenstandes nicht auf einen Überraschungseffekt ankommt, die Maßnahme erfolgversprechend ist, das Gebot der Verfahrensbeschleunigung nicht entgegensteht und weder ein das Ermittlungsverfahren bedrohender Verlust der begehrten Sache zu befürchten ist noch etwaige Verdunkelungsmaßnahmen zu besorgen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1994 - 2 BvR 396/94, NJW 1994, 2079, 2080 f.; LG Bonn, Beschluss vom 11. November 1982 - 37 Qs 116/82, NStZ 1983, 327 f.; LG Saarbrücken, Beschluss vom 2. Februar 2010 - 2 Qs 1/10, NStZ 2010, 534, 535; LG Dresden, Beschluss vom 27. November 2013 - 5 Qs 113/13 u.a., NZI 2014, 236, 237; vgl. SSW-StPO/ Hadamitzky, 4. Aufl., § 103 Rn. 9).

  • LG Bonn, 22.12.2016 - 27 Qs 23/16

    Durchsuchung beim Insolvenzverwalter, Verhältnismäßigkeit

    Schließlich war die Durchsuchung - insoweit entgegen dem dokumentierten Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der begonnenen Durchsuchungsmaßnahme - auch nicht deshalb unzulässig, weil es sich bei den aufzufinden erhofften Unterlagen eines Insolvenzverwalters von vornherein notwendig um solche handelt, die einem Beschlagnahmeverbot unterfallen (vgl. LG Ulm NJW 2007, 2056; LG Potsdam ZInsO 2007, 1162; LG Saarbrücken ZInsO 2010, 431; LG Dresden NZI 2014, 236).
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