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LG Duisburg, 01.07.2003 - 6 O 452/01 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit einer Aufrechung eines Teilhabers gegen eine gemeinschaftliche Forderung
Verfahrensgang
- LG Duisburg, 01.07.2003 - 6 O 452/01
- OLG Düsseldorf, 05.03.2004 - 14 U 221/03
- BGH, 22.11.2006 - XII ZR 58/04
- BGH, 20.02.2008 - XII ZR 58/04
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 29.01.1969 - VIII ZR 20/67
Zahlung der Miete für eine Untervermietung - Nutzungsentschädigung aus einer …
Auszug aus LG Duisburg, 01.07.2003 - 6 O 452/01
Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen gegen nur einen der Gläubiger ist aber mangels Gegenseitigkeit unzulässig (BGH NJW 1969, 839, [BGH 29.01.1969 - VIII ZR 20/67] Gursky, in: Staudinger, § 387 Rn. 23). - OLG Zweibrücken, 18.03.1997 - 5 U 34/95
Auszahlung eines Bauspardarlehens ; Rückübertragung eines Erbbaurechts; …
Auszug aus LG Duisburg, 01.07.2003 - 6 O 452/01
Etwas anderes gilt zwar, wenn gemäß des Leistungsinhalts der gemeinschaftlich zustehenden Forderung das Interesse aller Gläubiger auf andere Weise befriedigt wird (OLG Zweibrücken, NJW-RR 1997, 973). - BGH, 17.11.1999 - XII ZR 281/97
Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gegen güterrechtliche Ansprüche im …
Auszug aus LG Duisburg, 01.07.2003 - 6 O 452/01
Auf die durch das Urteil des BGH vom 17.11.1999 (BGH NJW 2000, 948 [BGH 17.11.1999 - XII ZR 281/97] ) aufgestellten Grundsätze kann sich der Kläger daher nicht berufen, da der BGH in dieser Entscheidung davon ausging, daß die Gemeinschaft bereits aufgehoben war. - BGH, 20.02.1984 - II ZR 112/83
Aufhebung der Grundstücksgemeinschaft durch Zwangsversteigerung - …
Auszug aus LG Duisburg, 01.07.2003 - 6 O 452/01
Anders als bei Bezahlung des Meistgebotes und dementsprechender Hinterlegung, bei der jeder Teilhaber gemäß seiner Beteiligungsquote an der bisherigen Grundstücksgemeinschaft einen anteilsmäßigen Anspruch an die Hinterlegungsstelle auf Herausgabe des Erlöses und gegen die übrigen Gemeinschafter auf Einwilligung in diese Abwicklung hat (vgl. BGHZ 90, 194), setzt sich im vorliegenden Fall, wenn das Meistgebot nicht bezahlt wird und der Erlösüberschuß als Forderung gegen den Ersteher den Grundstückseigentümern zur Zeit des Zuschlags zugewiesen wird, an der übertragenen Forderung die ungeteilte Gemeinschaft fort (…Zeller / Stöber, § 180 Rn. 18.5 m.w.N.).