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   LG Duisburg, 02.05.2019 - 4 O 219/18   

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https://dejure.org/2019,12351
LG Duisburg, 02.05.2019 - 4 O 219/18 (https://dejure.org/2019,12351)
LG Duisburg, Entscheidung vom 02.05.2019 - 4 O 219/18 (https://dejure.org/2019,12351)
LG Duisburg, Entscheidung vom 02. Mai 2019 - 4 O 219/18 (https://dejure.org/2019,12351)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • online-und-recht.de

    Print-Werbung mit Testsiegeln und Online-Verlinkung

  • Wolters Kluwer

    Unterlassungsanspruch der Werbung mit Testergebnissen bei fehlender Nachprüfbarkeit der Angaben über Testurteile durch den Verbraucher (hier:...

  • law:wettbewerb.law
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Zur Werbung mit einem Testurteil

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Online-Link bei Print-Werbung mit Testsiegel unzureichend und daher wettbewerbswidrig

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Duisburg, 24.01.2014 - 22 O 54/13

    Bewerben von Waren mit einem Testsiegel zu Zwecken des Wettbewerbs ohne Angabe

    Auszug aus LG Duisburg, 02.05.2019 - 4 O 219/18
    Fehlt es daran, beeinträchtigt dies die Möglichkeit des Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Testes einzuordnen (BGH, GRUR, 2010, 248, 251; LG Duisburg, BeckRS 2015, 2978).

    Einem Vorenthalten einer wesentlichen Information im Sinne von § 5 a Abs. 2 UWG kommt dabei die gemäß § 3 Abs. 2 UWG erforderliche Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung einer informationsgeleiteten Entscheidung zu, denn die Wesentlichkeit nach § 5 a Abs. 2 UWG definiert sich gerade dadurch, dass der Verbraucher im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG beeinflusst wird (LG Duisburg, BeckRS 2015, 2978 m.w.A.).

  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 76/98

    Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen; Wettbewerbsklagen von

    Auszug aus LG Duisburg, 02.05.2019 - 4 O 219/18
    Eine Mehrfachverfolgung desselben Wettbewerbsverstoßes kann sich insbesondere dann als missbräuchlich erweisen, wenn sie auf einem abgestimmten Vorgehen der Unterlassungsgläubiger beruht und wenn - ohne dass hierfür ein vernünftiger Grund ersichtlich wäre - die Vervielfachung des mit der Rechtsverteidigung verbundenen Kostenrisikos sowie die Bindung personeller und finanzieller Kräfte eine unangemessene Belastung des Anspruchsgegners zur Folge hat (BGH, GRUR 2000, 1089, 1091 m.w.N.).
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