Rechtsprechung
LG Duisburg, 02.05.2019 - 4 O 219/18 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unterlassungsanspruch der Werbung mit Testergebnissen bei fehlender Nachprüfbarkeit der Angaben über Testurteile durch den Verbraucher (hier: Geschirrspültabs)
- online-und-recht.de
Print-Werbung mit Testsiegeln und Online-Verlinkung
- Wolters Kluwer
Unterlassungsanspruch der Werbung mit Testergebnissen bei fehlender Nachprüfbarkeit der Angaben über Testurteile durch den Verbraucher (hier:...
- law:wettbewerb.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Zur Werbung mit einem Testurteil
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Online-Link bei Print-Werbung mit Testsiegel unzureichend und daher wettbewerbswidrig
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- LG Duisburg, 24.01.2014 - 22 O 54/13
Bewerben von Waren mit einem Testsiegel zu Zwecken des Wettbewerbs ohne Angabe …
Auszug aus LG Duisburg, 02.05.2019 - 4 O 219/18
Fehlt es daran, beeinträchtigt dies die Möglichkeit des Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Testes einzuordnen (BGH, GRUR, 2010, 248, 251; LG Duisburg, BeckRS 2015, 2978).Einem Vorenthalten einer wesentlichen Information im Sinne von § 5 a Abs. 2 UWG kommt dabei die gemäß § 3 Abs. 2 UWG erforderliche Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung einer informationsgeleiteten Entscheidung zu, denn die Wesentlichkeit nach § 5 a Abs. 2 UWG definiert sich gerade dadurch, dass der Verbraucher im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG beeinflusst wird (LG Duisburg, BeckRS 2015, 2978 m.w.A.).
- BGH, 06.04.2000 - I ZR 76/98
Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen; Wettbewerbsklagen von …
Auszug aus LG Duisburg, 02.05.2019 - 4 O 219/18
Eine Mehrfachverfolgung desselben Wettbewerbsverstoßes kann sich insbesondere dann als missbräuchlich erweisen, wenn sie auf einem abgestimmten Vorgehen der Unterlassungsgläubiger beruht und wenn - ohne dass hierfür ein vernünftiger Grund ersichtlich wäre - die Vervielfachung des mit der Rechtsverteidigung verbundenen Kostenrisikos sowie die Bindung personeller und finanzieller Kräfte eine unangemessene Belastung des Anspruchsgegners zur Folge hat (BGH, GRUR 2000, 1089, 1091 m.w.N.).