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   LG Duisburg, 06.09.2013 - 11 T 59 - 60/13, 11 T 59/13, 11 T 60/13   

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https://dejure.org/2013,52942
LG Duisburg, 06.09.2013 - 11 T 59 - 60/13, 11 T 59/13, 11 T 60/13 (https://dejure.org/2013,52942)
LG Duisburg, Entscheidung vom 06.09.2013 - 11 T 59 - 60/13, 11 T 59/13, 11 T 60/13 (https://dejure.org/2013,52942)
LG Duisburg, Entscheidung vom 06. September 2013 - 11 T 59 - 60/13, 11 T 59/13, 11 T 60/13 (https://dejure.org/2013,52942)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.05.2013 - V ZB 24/12

    Zwangsversteigerungsverfahren: Rückwirkende Genehmigung eines vom vollmachtlosen

    Auszug aus LG Duisburg, 06.09.2013 - 11 T 59/13
    Gemäß § 88 Abs. 1 ZPO, der als eine der allgemeinen Vorschriften über Prozessbevollmächtigte (§§ 78 ff. ZPO), soweit sich nicht aus dem Zwangsversteigerungsgesetz etwas anderes ergibt, sinngemäß auch im Zwangsversteigerungsverfahren gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 16.05.2013, Az. V ZB 24/12, zitiert nach juris, Rn. 7 m.w.N.), kann der Mangel der Vollmacht eines Bevollmächtigten durch den Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden.

    Dabei wird die Vorschrift des § 88 Abs. 1 ZPO nicht durch den für die Zuschlagsbeschwerde geltenden Grundsatz eingeschränkt, wonach neue oder erst im Beschwerdeverfahren bekannt gewordene Tatsachen bei der Entscheidung über die Beschwerde unberücksichtigt bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 16.05.2013, Az. V ZB 24/12, zitiert nach juris, Rn. 8 m.w.N.).

    Eine vollmachtlose Vertretung ist - solange es an einer auf fehlende Vollmacht gestützten gerichtlichen Entscheidung fehlt - auch im Zwangsversteigerungsverfahren grundsätzlich der Genehmigung nach § 89 Abs. 2 ZPO zugänglich (vgl. BGH, Beschluss vom 16.05.2013, Az. V ZB 24/12, zitiert nach juris, Rn. 13 m.w.N.).

    Die Sonderregelung in § 71 Abs. 2 ZVG ist nur für die - hier nicht zutreffende - Vertretung eines Bieters einschlägig (vgl. vgl. BGH, Beschluss vom 16.05.2013, Az. V ZB 24/12, zitiert nach juris, Rn. 14 m.w.N.) und steht der Anwendung des § 89 Abs. 2 ZVG im Zwangsversteigerungsverfahren nicht entgegen.

  • BGH, 13.07.1995 - IX ZR 81/94

    Rechtsfolgen der Anfechtbarkeit eines Wohnungsrechts

    Auszug aus LG Duisburg, 06.09.2013 - 11 T 59/13
    Soweit ein solches Recht bestehen und nachgewiesen würde, könnte der Anfechtungsberechtigte als Beteiligter die Änderung der Versteigerungsbedingungen nach § 59 ZVG verlangen, um seine Zugriffslage wiederherzustellen (vgl. BGH, NJW 1995, 2846, 2848).

    Entgegen dem Verständnis des Gläubigers zu 1) kann dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.07.1995 (NJW 1995, 2846) gerade nicht entnommen werden, dass für die Frage einer (fehlenden) Benachteiligung allein das Bestehen des Anfechtungsrechts ohne einen entsprechenden Titel zu berücksichtigten wäre.

    Insoweit stellt der Bundesgerichtshof klar, dass die im dortigen Verfahren begehrte Löschung nicht verlangt werden kann, da diese nach § 11 AnfG nicht geschuldet werde (NJW 1995, 2846, 2848, II.1.), sondern es ausreichend sei, auszusprechen, dass von dem anfechtbar erworbenen Recht kein Gebrauch zu machen sei (NJW 1995, 2846, 2848, II.3.).

    Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 2 Nr. 2 ZPO insbesondere im Hinblick auf die Reichweite der im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.07.1995 (NJW 1995, 2846) niedergelegten Grundsätze und der Frage an die Anforderungen der Glaubhaftmachung eines entsprechenden - nicht titulierten - Duldungsanspruchs zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.

  • BGH, 08.12.2011 - V ZB 197/11

    Zwangsversteigerungsverfahren: Zuschlag bei Doppelausgebot und Gebotsabgabe auf

    Auszug aus LG Duisburg, 06.09.2013 - 11 T 59/13
    Grundsätzlich kann ein Zuschlag auch dann erteilt werden, wenn im Falle eines Doppelausgebotes nur auf die abweichenden Bedingungen, nicht aber auf die gesetzlichen Bedingungen geboten wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 08.12.2011, Az. V ZB 197/11, zitiert nach juris, Rn. 7).

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 08.12.2011 (Az. V ZB 197/11, zitiert nach juris, Rn. 8) darauf abgestellt, dass der Zuschlag nur versagt werden dürfte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung des Schuldners durch die abweichenden Bedingungen bestehen, soweit eine Zustimmung des betroffenen Beteiligten nach § 59 Abs. 1 S. 3 ZVG nicht erfolgt sei.

  • LG Arnsberg, 10.07.1984 - 5 T 241/84
    Auszug aus LG Duisburg, 06.09.2013 - 11 T 59/13
    Insoweit wird teilweise vertreten, der Zuschlag müsse stets auf das abweichende Angebot erfolgen (LG Arnsberg, RPfleger 1984, 427; Böttcher, ZVG, 5. Aufl. 2010, § 59 Rn. 14), während er nach anderer Auffassung versagt werden muss, wenn eine Beeinträchtigung möglich erscheint (LG Rostock, Beschluss vom 26.04.2011, Az. 2 T 144/00, zitiert nach juris, Rn. 13 f.).
  • LG Berlin, 28.09.2005 - 81 T 766/05
    Auszug aus LG Duisburg, 06.09.2013 - 11 T 59/13
    Andere meinen, für die Zuschlagserteilung sei erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Beeinträchtigung jedenfalls nicht sicher feststehe (LG Berlin, RPfleger 2006, 93, 94).
  • LG Rostock, 26.04.2001 - 2 T 144/00
    Auszug aus LG Duisburg, 06.09.2013 - 11 T 59/13
    Insoweit wird teilweise vertreten, der Zuschlag müsse stets auf das abweichende Angebot erfolgen (LG Arnsberg, RPfleger 1984, 427; Böttcher, ZVG, 5. Aufl. 2010, § 59 Rn. 14), während er nach anderer Auffassung versagt werden muss, wenn eine Beeinträchtigung möglich erscheint (LG Rostock, Beschluss vom 26.04.2011, Az. 2 T 144/00, zitiert nach juris, Rn. 13 f.).
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