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   LG Duisburg, 09.02.2017 - 4 O 275/13   

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https://dejure.org/2017,67654
LG Duisburg, 09.02.2017 - 4 O 275/13 (https://dejure.org/2017,67654)
LG Duisburg, Entscheidung vom 09.02.2017 - 4 O 275/13 (https://dejure.org/2017,67654)
LG Duisburg, Entscheidung vom 09. Februar 2017 - 4 O 275/13 (https://dejure.org/2017,67654)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben

  • Wolters Kluwer

    Anrechnung von Zuwendungen bei der Teilung des Nachlasses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 06.04.2018 - 7 U 34/17

    Pflicht des Miterben zum Ausgleich von Zuwendungen in Form der unentgeltlichen

    Die Berufung des Beklagten gegen das am 09.02.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - 4 O 275/13 - wird zurückgewiesen.

    Auf die Berufung der Kläger wird das am 09.02.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - 4 O 275/13 - teilweise abgeändert und unter Beibehaltung der vom Landgericht titulierten Feststellungen zusätzlich festgestellt, dass der Beklagte bei der Teilung des Nachlasses nach der am ... in ... verstorbenen Erblasserin N.H. die ihm zwischen 1999 und 2007 zugewendeten Mieteinnahmen aus dem Grundbesitz T-Straße 36 in P mit einem Betrag von 60.457,54 EUR auszugleichen hat.

    Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 09.02.2017 - 4 O 275/13 - teilweise abzuändern und festzustellen, I.

    unter teilweiser Abänderung des am 09.02.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Duisburg, Az.: 4 O 275/13, festzustellen, dass die Teilung des Nachlasses der am 12.05.2011 in N verstorbenen, ebenda am 22.02.1920 geborenen und ebenda zuletzt wohnhaft gewesenen Erblasserin N.H. unter Berücksichtigung folgender Feststellungen zu erfolgen hat:.

    unter teilweiser Abänderung des am 09.02.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Duisburg, Az.: 4 O 275/13, über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des Beschlusses des Landgerichts Duisburg vom 30.03.2017 sowie der Werte der auf die Kläger entfallenden Nachlassquoten mit und ohne Ausgleichung der streitgegenständlichen Zuwendungen zu entscheiden.

    Darüber hinaus beantragt er, das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 09.02.2017 zum Az. 4 0 275/13 abzuändern und die Klage abzuweisen.

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