Rechtsprechung
LG Duisburg, 10.06.2013 - 3 O 405/12 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- verkehrslexikon.de
Haftungsverteilung bei Kollision mit geparktem Kfz mit geöffneter Fahrzeugtür
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Mitverschuldensanteile bei Kollision eines Kfz mit der geöffneten Türe eines parkenden Fahrzeugs
- captain-huk.de
Mit kritisch zu betrachtender Begründung zur fiktiven Schadensabrechnung und zur Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- schadenfixblog.de (Kurzinformation)
Unfall beim Einsteigen eines Kindes in parkendes Kfz
Verfahrensgang
- LG Duisburg, 10.06.2013 - 3 O 405/12
- OLG Düsseldorf, 04.03.2014 - 1 U 101/13
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- LG Duisburg, 06.02.1998 - 24 S 350/97
Auszug aus LG Duisburg, 10.06.2013 - 3 O 405/12
Die im Sachverständigengutachten veranschlagten (fiktiven) Verbringungskosten sind nicht ersatzfähig, weil eine sach- und fachgerechte Fahrzeugreparatur nicht zwangsläufig die Verbringung zu einer anderen Fachwerkstatt erfordert (vgl. LG Duisburg, Urteil vom 06.02.1998, Az.: 24 S 350/97).Die im Gutachten aufgeführten Ersatzteilzuschläge sind ebenso wenig ersatzfähig, da die Vertragswerkstätten der Autofirmen in der Regel die von diesen empfohlenen Richtpreise für Ersatzteile einhalten (LG Duisburg, Urteil vom 06.02.1998, Az.: 24 S 350/97; vgl. auch OLG Nürnberg, Urteil vom 24.08.2000, Az.: 8 U 682/00).
- OLG Bremen, 29.05.2008 - 2 U 19/08
Haftungsverteilung bei Beschädigung der zum Anschnallen eines Kindes geöffneten …
Auszug aus LG Duisburg, 10.06.2013 - 3 O 405/12
Insoweit ist neben den praktischen Problemen, die der Zeuge entsprechend den Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen schildert (vgl. Urteil vom 29.05.2008, Az.: 2 U 19/08), zu beachten, dass § 14 Abs. 1 StVG das Öffnen der Fahrzeugtüren auf der Fahrer- bzw. auf der verkehrszugewandten Seite nicht verbietet.Es erscheint allerdings verständlich und jedenfalls nicht verwerflich, dass er davon ausging, ein sich näherndes Kraftfahrzeug werde die sichtbare, in die Fahrbahn ragende Tür erkennen und sich darauf und die davon ausgehende Unfallgefahr einstellen (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 29.05.2008, Az.: 2 U 19/08).
- OLG Nürnberg, 24.08.2000 - 8 U 682/00
Haftungsverteilung bei Kollision mit einer Autotür
Auszug aus LG Duisburg, 10.06.2013 - 3 O 405/12
Allein die Tatsache, dass nicht jede Reparaturwerkstatt über eine eigene Lackiererei verfügt, ist kein hinreichender Grund anzunehmen, dass solche Kosten konkret aufgewendet werden müssten (OLG Nürnberg, Urteil vom 24.08.2000, Az.: 8 U 682/00).Die im Gutachten aufgeführten Ersatzteilzuschläge sind ebenso wenig ersatzfähig, da die Vertragswerkstätten der Autofirmen in der Regel die von diesen empfohlenen Richtpreise für Ersatzteile einhalten (LG Duisburg, Urteil vom 06.02.1998, Az.: 24 S 350/97; vgl. auch OLG Nürnberg, Urteil vom 24.08.2000, Az.: 8 U 682/00).
- BGH, 09.01.1959 - VI ZR 202/57
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall zweier Lastzüge auf der Autobahn
Auszug aus LG Duisburg, 10.06.2013 - 3 O 405/12
Für das Verständnis dieses Begriffs ist die normative Beurteilung maßgeblich (vgl. BGHZ 29, 163). - BGH, 06.10.2009 - VI ZR 316/08
Umfang der erforderlichen Sorgfaltsanforderung gem. § 14 Abs. 1 …
Auszug aus LG Duisburg, 10.06.2013 - 3 O 405/12
Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht der erste Anschein für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden (BGH, Urteil vom 06.10.2009, Az.: VI ZR 316/08). - LG Karlsruhe, 14.10.2005 - 9 S 177/05
Mietrecht - Geschäftsgebühr für Kündigung wird bei nachfolgendem Rechtsstreit …
Auszug aus LG Duisburg, 10.06.2013 - 3 O 405/12
Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu, da sie nicht bewiesen hat, dass sie die Gebühren beglichen, mithin einen dahingehenden Schaden erlitten hat (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 14.10.2005, Az.: 9 S 177/05).