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   LG Duisburg, 12.03.2014 - 34 Qs - 146 Js 142/13 - 12/14   

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https://dejure.org/2014,24163
LG Duisburg, 12.03.2014 - 34 Qs - 146 Js 142/13 - 12/14 (https://dejure.org/2014,24163)
LG Duisburg, Entscheidung vom 12.03.2014 - 34 Qs - 146 Js 142/13 - 12/14 (https://dejure.org/2014,24163)
LG Duisburg, Entscheidung vom 12. März 2014 - 34 Qs - 146 Js 142/13 - 12/14 (https://dejure.org/2014,24163)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Verfahrensgang

  • AG Duisburg - 11 Gs 114/14
  • LG Duisburg, 12.03.2014 - 34 Qs - 146 Js 142/13 - 12/14
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 09.02.2005 - 2 BvR 984/04

    Verletzung von GG Art 13 Abs 1, Abs 2 iVm Art 19 Abs 4 durch unzureichend

    Auszug aus LG Duisburg, 12.03.2014 - 34 Qs 12/14
    Um die Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muss die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschrieben werden, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2005, 203).

    Es muss weiterhin auch die Art und der vorgestellte Inhalt derjenigen Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, so genau bezeichnet werden, wie es nach Lage der Dinge geschehen kann, da nur dies zu einer angemessenen rechtsstaatlichen Begrenzung der Durchsuchung führt, weil oft eine fast unübersehbare Zahl von Gegenständen als - wenn auch noch so entfernte - Beweismittel für den aufzuklärenden Sachverhalt in Frage kommen können (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2005, 203; LG Berlin, wistra 2004, 319).

    Der Schutz der Privatsphäre, die auch von übermäßigen Maßnahmen im Rahmen einer an sich zulässigen Durchsuchung betroffen sein kann, darf nicht allein dem Ermessen der mit der Durchführung der Durchsuchung beauftragten Beamten überlassen bleiben (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2005, 203).

    Ein Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und der zudem den Inhalt der konkret gesuchten Beweismittel nicht erkennen lässt, wird rechtsstaatlichen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2005, 203).

  • LG Berlin, 18.03.2004 - 505 Qs 12/04

    Rechtswidrigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses aufgrund mangelnder

    Auszug aus LG Duisburg, 12.03.2014 - 34 Qs 12/14
    Es muss weiterhin auch die Art und der vorgestellte Inhalt derjenigen Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, so genau bezeichnet werden, wie es nach Lage der Dinge geschehen kann, da nur dies zu einer angemessenen rechtsstaatlichen Begrenzung der Durchsuchung führt, weil oft eine fast unübersehbare Zahl von Gegenständen als - wenn auch noch so entfernte - Beweismittel für den aufzuklärenden Sachverhalt in Frage kommen können (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2005, 203; LG Berlin, wistra 2004, 319).

    Auch auf diese Aufzählung hätte die Staatsanwaltschaft zurückgreifen können, soweit sie insoweit einen Ermittlungswillen haben sollte, ohne dass deren Wiedergabe den Zwecken der Strafverfolgung abträglich gewesen wäre, was im Falle des "Weglassens aus ermittlungstechnischen Gründen" aktenkundig zu dokumentieren gewesen wäre (vgl. LG Berlin, wistra 2004, 319).

  • BVerfG, 10.09.2010 - 2 BvR 2561/08

    Durchsuchung (vager Tatverdacht; Hehlerei; Verkauf neuwertiger Mobiltelefone über

    Auszug aus LG Duisburg, 12.03.2014 - 34 Qs 12/14
    Soweit die Durchsuchung einer Wohnung beantragt wird, bedarf der Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) auch des Verdachts einer Straftat, der über vage Anhaltspunkte und Vermutungen hinausreicht; die Durchsuchung darf nicht erst der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind, sondern setzt den Verdacht einer konkreten Straftat bereits voraus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2010 - 2 BvR 2561/08).
  • BVerfG, 17.03.2009 - 2 BvR 1940/05

    Wohnungsdurchsuchung; Richtervorbehalt (eigenverantwortliche Prüfung; inhaltliche

    Auszug aus LG Duisburg, 12.03.2014 - 34 Qs 12/14
    Es darf nicht darauf vertraut werden, dass der Akteninhalt auch den mit der Durchsuchung befassten Beamten vertraut ist und sie die Zielrichtung der Maßnahme entsprechend begrenzen können (vgl. BVerfG, WM 2009, 914).
  • LG Frankfurt/Main, 22.03.2022 - 4 Qs 2/22
    Auf der anderen Seite folgt jedoch aus der Rolle der Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens, dass an ihren Antrag im Wesentlichen die gleichen Anforderungen zu stellen sind, die für die richterliche Anordnung gelten (vgl. hierzu auch BeckOK StPO/Hegmann, 42. Edition, Stand: 01.01.2022, § 105 Rn. 12; SSW-StPO/Ziegler, 3. Aufl., § 162 Rn. 11; LG Duisburg, Beschluss vom 12. März 2014 - 34 Qs-146 Js 142/13-12/14, BeckRS 2014, 17402).
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