Rechtsprechung
   LG Duisburg, 18.06.1998 - 6 O 316/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,28403
LG Duisburg, 18.06.1998 - 6 O 316/97 (https://dejure.org/1998,28403)
LG Duisburg, Entscheidung vom 18.06.1998 - 6 O 316/97 (https://dejure.org/1998,28403)
LG Duisburg, Entscheidung vom 18. Juni 1998 - 6 O 316/97 (https://dejure.org/1998,28403)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,28403) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Zweibrücken, 27.02.1990 - 7 U 159/89

    Verfügung über ein Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto; Geltendmachung einer

    Auszug aus LG Duisburg, 18.06.1998 - 6 O 316/97
    Es kann dahinstehen, ob die Ausgleichspflicht zwischen Ehegatten generell auch für die intakte Ehe gilt (vgl. Palandt-Heinrichs, Kommentar zum BGB, 56 Aufl. 1998, § 430 Rn. 2 unter Bezugnahme auf BGH NJW-RR 1993, 2) oder ob während einer intakten Ehe in der Regel eine Ausgleichspflicht ausscheidet, weil aus ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen, Zweck und Handhabung des Kontos oder Vorschriften über die eheliche Lebensgemeinschaft zu folgern ist, daß im Sinne des § 430 BGB "ein anderes bestimmt ist" (vgl. BGH NJW 1990, 705; OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835).

    Darüber hinaus kann bei der Abhebung einer derart großen Summe von 140.000,00 DM - abzüglich der später zurückgezahlten 25.000,00 DM -, die ein Ehepartner für sich selbst behält, nicht mehr davon ausgegangen werden, daß eine Ausgleichspflicht aufgrund einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Ehepartner, des Zwecks und der Handhabung des Kontos oder der Vorschriften über die eheliche Lebensgemeinschaft wie beispielsweise § 1357 BGB betreffend Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs ausgeschlossen ist (vgl. OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835).

    zum Erlöschen gebracht hat, obwohl er im Innenverhältnis zur Klägerin hierzu nicht berechtigt war, mit der Folge, daß die vom Beklagten erklärte Aufrechnung bereits an § 393 BGB scheitern würde, wonach die Aufrechnung gegen eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nicht zulässig ist (vgl. OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835, 1836).

  • OLG Düsseldorf, 23.04.1980 - 6 UF 7/80
    Auszug aus LG Duisburg, 18.06.1998 - 6 O 316/97
    Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht sind nur solche, die sich aus §§ 1363 bis 1563 BGB, aus vertraglichen Vereinbarungen der Ehepartner, in denen güterrechtliche Verhältnisse im einzelnen abweichend von einer gesetzlich vorgesehen Ausgestaltung geregelt sind, sowie aus solchen Vereinbarungen zwischen Ehepartnern ergeben, durch die bestehende güterrechtliche Ansprüche nachträglich modifiziert werden oder bei Auflösung der Ehe besondere Absprachen über die Auseinandersetzung der güterrechtlichen Beziehungen getroffen werden (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 1036 f.).

    Allein der Umstand, daß es sich um einen Rechtsstreit unter geschiedenen Eheleuten handelt, begründet nicht die Zuständigkeit des Familiengerichts, weil der Katalog des § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG abschließend ist (Vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 1036, 1037).

  • BGH, 29.11.1989 - IVb ZR 4/89

    Ausgleichspflicht bei Verfügung eines Ehegatten über "Oder-Konten" nach der

    Auszug aus LG Duisburg, 18.06.1998 - 6 O 316/97
    Es kann dahinstehen, ob die Ausgleichspflicht zwischen Ehegatten generell auch für die intakte Ehe gilt (vgl. Palandt-Heinrichs, Kommentar zum BGB, 56 Aufl. 1998, § 430 Rn. 2 unter Bezugnahme auf BGH NJW-RR 1993, 2) oder ob während einer intakten Ehe in der Regel eine Ausgleichspflicht ausscheidet, weil aus ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen, Zweck und Handhabung des Kontos oder Vorschriften über die eheliche Lebensgemeinschaft zu folgern ist, daß im Sinne des § 430 BGB "ein anderes bestimmt ist" (vgl. BGH NJW 1990, 705; OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835).
  • BGH, 23.09.1992 - XII ZR 66/91

    Darlegungs- und Beweislast bei Ausgleichsanspruch zwischen Ehegatten wegen

    Auszug aus LG Duisburg, 18.06.1998 - 6 O 316/97
    Es kann dahinstehen, ob die Ausgleichspflicht zwischen Ehegatten generell auch für die intakte Ehe gilt (vgl. Palandt-Heinrichs, Kommentar zum BGB, 56 Aufl. 1998, § 430 Rn. 2 unter Bezugnahme auf BGH NJW-RR 1993, 2) oder ob während einer intakten Ehe in der Regel eine Ausgleichspflicht ausscheidet, weil aus ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen, Zweck und Handhabung des Kontos oder Vorschriften über die eheliche Lebensgemeinschaft zu folgern ist, daß im Sinne des § 430 BGB "ein anderes bestimmt ist" (vgl. BGH NJW 1990, 705; OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht