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   LG Duisburg, 20.03.2006 - 13 T 37/06   

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https://dejure.org/2006,23751
LG Duisburg, 20.03.2006 - 13 T 37/06 (https://dejure.org/2006,23751)
LG Duisburg, Entscheidung vom 20.03.2006 - 13 T 37/06 (https://dejure.org/2006,23751)
LG Duisburg, Entscheidung vom 20. März 2006 - 13 T 37/06 (https://dejure.org/2006,23751)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 537 II BGB, § 242 BGB, § 249 BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Vermieters gem. § 242 BGB auf Korrektur des § 537 Abs. 2 BGB bei einem vorausgehenden groben Vertragsverstoß des Mieters; Berufung eines vertragswidrig kündigenden Mieters auf den Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativerhaltens bei einem Anspruch des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Vertragswidrig kündigender Mieter

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 23.03.1984 - 7 AZR 37/81

    Haftung des Arbeitnehmers: Insertionskosten des Arbeitgebers bei Nichtaufnahme

    Auszug aus LG Duisburg, 20.03.2006 - 13 T 37/06
    So kann sich der vertragsbrüchige Arbeitnehmer darauf berufen, dass die geltend gemachten Inseratskosten bei einer vertragsgemäßen Kündigung ebenso entstanden wären (BAG NJW 1984, 2846).
  • BGH, 11.01.1984 - VIII ZR 255/82

    Ersatzpflicht bei unberechtigter Kündigung eines Mietverhältnisses

    Auszug aus LG Duisburg, 20.03.2006 - 13 T 37/06
    Eine erhebliche, zum Schadensersatz verpflichtenden Vertragverletzung liegt unter anderem vor, wenn ein Vertragsteil das Mietverhältnis schuldhaft ohne Grund kündigt (BGH, ZMR 1984, 163).
  • BGH, 31.03.1993 - XII ZR 198/91

    Anspruch auf Mietdifferenz bei vorzeitigem Auszug

    Auszug aus LG Duisburg, 20.03.2006 - 13 T 37/06
    Nach herrschender Meinung (vgl. BGH, WuM 1993, 346; Langenberg in Schmidt-Futterer, 8. Aufl., § 537 Rn 24, m.w.N.) ist über das Rechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB eine Korrektur des § 537 II BGB vorzunehmen, wenn der Überlassung der Räume an einen Dritten eine grobe Vertragsverletzung des Mieters vorausgegangen ist.
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