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   LG Duisburg, 27.08.2021 - 3 O 301/20   

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LG Duisburg, 27.08.2021 - 3 O 301/20 (https://dejure.org/2021,37935)
LG Duisburg, Entscheidung vom 27.08.2021 - 3 O 301/20 (https://dejure.org/2021,37935)
LG Duisburg, Entscheidung vom 27. August 2021 - 3 O 301/20 (https://dejure.org/2021,37935)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Zinsnachzahlung bei Prämiensparverträgen?

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zum Anspruch auf Zinsnachzahlung bei Prämiensparverträgen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sparkasse zur Zinsnachzahlung verurteilt und akzeptiert dabei vollumfänglich die Klägerforderung

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Dresden, 22.04.2020 - 5 MK 1/19

    Musterfeststellungsklage gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig

    Auszug aus LG Duisburg, 27.08.2021 - 3 O 301/20
    Zinsänderungen sind in sachlicher und zeitlicher Hinsicht für den Verbraucher nicht mit der gebotenen Sicherheit zu kontrollieren (OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, Rn.80, zit. nach juris).

    Damit sind sämtliche zum Vertragsschluss führenden Aspekte einzubeziehen, die letztlich zu dem Abschluss der Sparverträge geführt haben, wobei auch solche Umstände zu berücksichtigen wären, die außerhalb der Sparvertragsurkunde schriftlich oder möglicherweise sogar nur mündlich zwischen den Parteien individuell vereinbart wurden (OLG Dresden, 5 MK 1/19, a. a. O., Rn. 84).

    Der Referenzzinssatz muss zudem auch auf die Laufzeit der Geldanlage abgestimmt werden (OLG Dresden, 5 MK 1/19, a. a. O. Rn. 88).

    Die volle Prämie, die den wesentlichen Vorteil des Produkts begründete, sollte die Klägerin erst nach 15 Jahren erhalten (vgl. hierzu auch OLG Dresden im Urteil 5 MK 1/19, a. a. O. Rn. 88).

    Dieser monatlich angepasste Zinssatz korrespondiert in zeitlicher Hinsicht mit der prognostischen Dauer der Einlage der Klägerin als Verbraucherin und bildet auch eine angemessene Refinanzierungsmöglichkeit für die beklagte T2 ab (vgl. dazu auch OLG Dresden, 5 MK 1/19, a. a. O. Rn. 89), die ihre Refinanzierungsbemühungen an einem Produkt zu orientieren hatte, das zumindest 15 Jahre lief.

    Bei einer ordnungsgemäßen Kontoführung war die Beklagte verpflichtet, die Zinsen unabhängig von der Vorlage des jeweiligen Sparbuches dem Kapital der Klägerin mit der Folge zuzuschlagen, dass sich die Hauptforderung erhöht (vgl. OLG Dresden, 5 MK 2/20, a. a. O. Rn. 45 und 5 MK 1/19, a. a. O. Rn.104).

    Die im Sparguthaben der Klägerin enthaltenen Zinsen unterliegen deshalb derselben Verjährung wie das übrige angesparte Kapital (vgl. dazu OLG Dresden, 5 MK 1/19, a. a. O. Rn. 105).

    Der Zeitpunkt des Entstehens der Anpassungsverpflichtung begründet gemäß § 199 Abs. 1 BGB den Zeitpunkt, zu dem der Lauf der Verjährung frühestens einsetzen konnte (vgl. OLG Dresden, 5 MK 1/19, a. a. O. Rn.107).

  • BGH, 14.05.2019 - XI ZR 345/18

    Kündigung von Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel"

    Auszug aus LG Duisburg, 27.08.2021 - 3 O 301/20
    Mit Schreiben vom 23.03.2020 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Kündigung der beiden Prämiensparverträge Nr. ########## und Nr. ########## (Anl. K2, Bl. 8 d. A.) zum 30.06.2020 und berief sich zur Begründung auf ein ordentliches Kündigungsrecht nach Nr. 26 Abs. 1 ihrer AGB und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2019 (Az. XI ZR 345/18).

    Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.05.2019 (XI ZR 345/18, in: NJW 2019, 2920, zitiert nach beck-online) ist davon auszugehen, dass auf die Prämiensparverträge der Parteien das Recht der unregelmäßigen Verwahrung im Sinne von § 700 BGB anzuwenden ist.

    Wenn - wie im vorliegenden Fall - der Prämiensparvertrag als unselbständiger Verwahrungsvertrag zu qualifizieren ist, richtet sich das Kündigungsrecht des Verwahrers in erster Linie nach den getroffenen Vereinbarungen, im Übrigen nach § 700 Abs. 1 S. 3 BGB i. V. m. § 696 BGB (BGH, Urteil vom 14.05.2019 - XI ZR 345/18, zitiert nach juris, Rn. 40; Gehrlein in BeckOK-BGB, 58. Ed. Stand 05/2021, § 700, Rn. 5).

    Anderenfalls könnte die T2 dem Sparer jederzeit den Anspruch auf Gewährung der Sparprämien entziehen (BGH, Urteil vom 14.05.2019 - XI ZR 345/18, in: NJW 2019, 2920, Rn.37 ff,- zit. nach beck-online).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer folgt, kann ein Sparer redlicherweise nicht erwarten, dass ihm mit dem Abschluss eines Prämiensparvertrags eine zeitlich unbegrenzte Sparmöglichkeit eröffnet werden soll (BGH, Urteil vom 14.05.2019 - XI ZR 345/18, a. a. O., Rn. 42).

    Ein sachgerechter Grund ist gegeben, wenn die Umstände, die die T2 zur Kündigung veranlassen, derart beschaffen und zu bewerten sind, dass ein unvoreingenommener, vernünftiger Beobachter das Verhalten der T2 für eine nachvollziehbare und der Sachlage nach angemessene Reaktion halten muss (BGH, Urteil vom 14.05.2019 - XI ZR 345/18, in: NJW 2019, 2920, Rn.45 f., zitiert nach beck-online).

    Die seit Jahren anhaltende Niedrigzinsphase erschwert es der Beklagten jedoch, die Erträge zu erwirtschaften, die sie benötigt, um die jährlichen Prämienzahlungen aufzubringen (so auch BGH, Urteil vom 14.05.2019 - a. a. O.).

  • OLG Dresden, 31.03.2021 - 5 MK 2/20

    Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Vogtland

    Auszug aus LG Duisburg, 27.08.2021 - 3 O 301/20
    Ausgangspunkt der ergänzenden Regelung ist der abgeschlossene Vertrag, welcher vom Ausgangspunkt des "wirklich Gewollten her weitergedacht" werden muss (OLG Dresden Urt. v. 31.3.2021 - 5 MK 2/20, BeckRS 2021, 6404 Rn. 33, zit. nach beck-online).

    Bei einer ordnungsgemäßen Kontoführung war die Beklagte verpflichtet, die Zinsen unabhängig von der Vorlage des jeweiligen Sparbuches dem Kapital der Klägerin mit der Folge zuzuschlagen, dass sich die Hauptforderung erhöht (vgl. OLG Dresden, 5 MK 2/20, a. a. O. Rn. 45 und 5 MK 1/19, a. a. O. Rn.104).

    Daran ändert auch die Möglichkeit, auf Gutschrift zu klagen, nichts (vgl. OLG Dresden, 5 MK 2/20, a. a. O. Rn. 46).

    Diese unterschiedliche Funktion ist Grund für die unterschiedliche verjährungsrechtliche Behandlung (OLG Dresden, Urteil vom 14.05.2020 - 8 U 538/19, Rn. 130-, zit. nach juris und 5 MK 2/20, a. a. O. Rn. 49).

  • BGH, 13.04.2010 - XI ZR 197/09

    Zur Zinsberechnung in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Zinsänderungsklausel

    Auszug aus LG Duisburg, 27.08.2021 - 3 O 301/20
    Ebenfalls nicht der Inhaltskontrolle unterliegt der anfängliche Vertragszins, der Ausgangspunkt der Zinsänderung ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2010 - XI ZR 197/09, Rn. 16-, zit. nach juris).

    Es obliegt dem Gericht, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die maßgeblichen Parameter für die Neuberechnung der Zinsen selbst zu bestimmen, wobei in sachlicher Hinsicht (z.B. Umstände einer Zinsänderung, insbesondere Bindung an einen aussagekräftigen Referenzzins) und in zeitlicher Hinsicht (z.B. Dauer der Zinsperiode) präzise Parameter zu wählen sind, die dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen genügen (BGH Urteil vom 13.04.2010 - XI ZR 197/09, Rn. 19, m. w. N.-, zit. nach juris).

    Die Einbeziehung eines Referenzzinses für kurzfristige Spareinlagen entspricht daher selbst dann, wenn dies nur mit einem verhältnismäßig geringen Anteil geschieht, nicht dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Interesse der Parteien (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 13.04.2010 - XI ZR 197/09, a. a. O., Rn. 23).

  • BGH, 14.03.2017 - XI ZR 508/15

    Sparvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei fehlender Einbeziehung oder

    Auszug aus LG Duisburg, 27.08.2021 - 3 O 301/20
    Weder kommt ein Rückgriff auf die §§ 316, 315 BGB mit der Folge eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts der Klägerin in Betracht, noch steht der Beklagten nach § 315 Abs. 1 BGB ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14.03.2017 - XI ZR 508/15, Rn. 19, zit. nach juris).

    Maßgeblich für die vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung ist eine hypothetische Betrachtungsweise, welche Regelungen die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der vereinbarten Zinsanpassungsklausel nach dem Vertragszweck und angemessener Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) als redliche Vertragspartner - etwa zum Referenzzins und zur Anpassungsschwelle unter gleichzeitiger Wahrung des Äquivalenzprinzips - nach Treu- und Glauben getroffen hätten (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2017 - XI ZR 508/15, a. a. O., Rn. 29).

  • OLG Düsseldorf, 27.01.2016 - 14 U 180/14

    Ansprüche eines Bankkunden wegen angeblich überhöhter Zinszahlungen

    Auszug aus LG Duisburg, 27.08.2021 - 3 O 301/20
    Die Beklagte erhebt unter Berufung auf das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27.01.2016 (Az.: I - 14 U 180/14) gegenüber dem mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachten Zahlungsanspruch für den Zeitraum vom 30.12.1999 (Vertragsbeginn) bis zum 31.12.2016 die Einrede der Verjährung.

    Entgegen der Ansicht der Beklagten führt auch der Umstand, dass Bereicherungsansprüche auf Rückzahlung zu viel entrichteter Zinsen (wie z. B. die eines Darlehensnehmers wegen einer unwirksamen Zinsanpassungsklausel) der dreijährigen Verjährung unterliegen (wie im Fall des OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2016 - I-14 U 180/14), nicht dazu, dass - als allgemeiner Rechtsgedanke - für den umgekehrten Berichtigungs- und Nachzahlungsanspruch des Sparers gegen die T2 nichts anderes gelten könne.

  • BGH, 27.04.2021 - XI ZR 26/20

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln, die die Zustimmung des Kunden bei einer Änderung

    Auszug aus LG Duisburg, 27.08.2021 - 3 O 301/20
    Die Klägerin ist der Ansicht, ein ordentliches Kündigungsrecht nach Nr. 26 Abs. 1 ihrer AGB stünde der Beklagten - insbesondere unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2021, Az.: XI ZR 26/20 - nicht zu, weil die Dauer des Prämiensparvertrags der Parteien auf 25 Jahre festgelegt sei.

    Es kann dahinstehen, ob - was der Kammer angesichts des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2021 (Az.: XI ZR 26/20, zitiert nach juris) zweifelhaft erscheint - die Beklagte berechtigt war, ihr Kündigungsrecht auf Nr. 26 Abs. 1 ihrer AGB zu stützen.

  • BGH, 26.09.2017 - XI ZR 79/16
    Auszug aus LG Duisburg, 27.08.2021 - 3 O 301/20
    Zu diesem Zeitpunkt entsteht zwar der Rückforderungsanspruch im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB (BGH, Beschluss vom 26.09.2017 - XI ZR 79/16).
  • BGH, 04.05.2017 - I ZR 114/16

    Anspruch des Kunden auf Einlösung von Reisewerten bei der Buchung von

    Auszug aus LG Duisburg, 27.08.2021 - 3 O 301/20
    Damit beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB (i. V. m. Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB) - auch hinsichtlich der Neuberechnung der Zinsen für den Zeitraum ab Vertragsbeginn 30.12.1999 - erst mit ihrer Geltendmachung durch die Gläubigerin (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2017 - I ZR 114/16, Rn. 22 f.-, zit. nach juris).
  • LG Krefeld, 12.02.2021 - 1 S 54/20
    Auszug aus LG Duisburg, 27.08.2021 - 3 O 301/20
    Denn wenngleich Vertragszweck eine langfristige Vermögensbildung war, bedeutet das nicht, dass die Klägerin das Recht haben muss, seinen Prämiensparvertrag "voll auszureizen« (so auch LG Krefeld, Urteil vom 12.02.2021 - 1 S 54/20, Rn.52, zitiert nach juris).
  • OLG Dresden, 21.11.2019 - 8 U 1770/18

    Prämiensparvertrag mit Laufzeit über 99 Jahre

  • OLG Dresden, 18.04.2019 - 8 U 52/19
  • OLG Dresden, 14.05.2020 - 8 U 538/19

    1. Die Aussetzung eines Verfahrens nach § 613 Abs. 2 ZPO hat nur zu erfolgen,

  • LG Dortmund, 18.02.2022 - 3 S 2/21
    v. 21.06.2021 - 7 S 27/21 - zit. nach juris, mit zust. Anm. Edelmann, BB 2021, 2451; LG Krefeld, Urt. v. 12.02.2021 - 1 S 54/20 - BeckRS 2021, 1619) und im Übrigen auch von den erstinstanzlich befassten Landgerichten (vgl. LG Duisburg, Urt. v. 27.08.2021 - 3 O 301/20 - BeckRS 2021, 31249; Urt. v. 06.09.2021 - 3 O 300/20 - BeckRS 2021, 31171; LG Krefeld, Urt. v. 22.07.2021 - 3 O 270/20 - BeckRS 2021, 36236; Urt. v. 22.07.2021 - 3 O 241/20 - BeckRS 2021, 24273) nicht unterschiedlich beantwortet wird; die vorgenannten, zu vergleichbaren Sachverhalten ergangenen Entscheidungen beantworten diese Frage im gleichen Sinne wie das erkennende Gericht (so auch: LG Duisburg, Urt. v. 24.09.2021, a.a.O., Rn. 12).
  • LG Hannover, 22.12.2022 - 4 S 5/21

    Kündigung des Prämiensparvertrags nach Erreichen der höchsten Prämienstufe der

    Weder ist im zugrundliegenden Vertrag eine konkrete (anders OLG Nürnberg, Urt. vom 16.11.2021, 14 U 185/21 und OLG Dresden, Urt. vom 21.11.2019, 8 U 1770/18 ), noch eine "maximale" Dauer oder Laufzeit festgelegt (hierzu einerseits AG Duisburg v. 31.05.2021, Az. 502 C 1994/20 , BeckRS 2021, 24572, Rn. 24 ff., und v. 01.03.2021, Az. 502 C 2425/20 , BeckRS 2021, 24584, Rn. 26 ff.; andererseits LG Duisburg v. 21.06.2021, Az. 7 S 27/21 , aaO, und v. 27.08.2021, Az. 3 O 301/20 , BeckRS 2021, 31249, Rn. 3, 27-29; AG Duisburg v. 04.11.2020, Az. 504 C 1276/20 , BeckRS 2020, 43276, Rn. 2, 17 f.; LG Krefeld v. 20.05.2021, Az. 3 O 241/20 , BeckRS 2021, 30652, Rn. 3, 30 f., und v. 12.02.2021, Az. 1 S 54/20 , BeckRS 2021, 1619, Rn. 1, 21 ff.); der hiesige Sachverhalt betrifft eine andere Sachverhaltsgestaltung und ist soweit nicht ersichtlich verallgemeinerungsfähig bzw. Gegenstand divergierender Entscheidungen.
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