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   LG Ellwangen/Jagst, 31.07.2009 - 5 O 379/08   

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https://dejure.org/2009,64961
LG Ellwangen/Jagst, 31.07.2009 - 5 O 379/08 (https://dejure.org/2009,64961)
LG Ellwangen/Jagst, Entscheidung vom 31.07.2009 - 5 O 379/08 (https://dejure.org/2009,64961)
LG Ellwangen/Jagst, Entscheidung vom 31. Juli 2009 - 5 O 379/08 (https://dejure.org/2009,64961)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • captain-huk.de

    Beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • vogel.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Mietwagenkosten mit Pauschal-Aufschlag - Auch Nebenleistungen müssen erstattet werden

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.06.2008 - VI ZR 234/07

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Ellwangen/Jagst, 31.07.2009 - 5 O 379/08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedarf die Eignung der bei der Schadensschätzung verwendeten Listen oder Tabellen aber nur dann weiterer Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH NJW 2008, 2910-2912, 1519-1520).

    Lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage - wie im vorliegenden Fall gegen den Schwacke-Mietpreisspiegel an sich - ist nicht nachzugehen, da Einwendungen gegen die Grundlage der Schadensbemessung - wie oben dargestellt - nur dann erheblich sind, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind (BGH NJW 2008, 2910-2912,1519-1520).

    Die unfallspezifischen Kostenfaktoren können grundsätzlich auch über einen pauschalen Aufschlag berücksichtigt werden (BGH NJW 2008, 2910-2912).

    Dies soll gewährleisten, dass die erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall anhand objektiver Kriterien ermittelt werden, ohne dass es für die Erforderlichkeit im Sinn von § 249 BGB auf die konkrete Situation und Kalkulation des einzelnen Vermieters ankommt (BGH NJW 2008, 2910-2912).

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

    Auszug aus LG Ellwangen/Jagst, 31.07.2009 - 5 O 379/08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Kläger als Geschädigter nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGHZ 160, 377, 383 f., BGH NJW 2009, 58-60).

    Grundsätzlich kann der jeweilige Schwacke-Automobilpreisspiegel auch zur Ermittlung der erforderlichen Kosten herangezogen werden (BGH NJW 2009, 58-60).

    Das gewichtetet Mittel des Schwacke-Automobilpreisspiegel 2007 im Postleitzahlengebiet des Klägers stellt eine derart gesicherte Grundlage dar (BGH NJW 2009, 58).

  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus LG Ellwangen/Jagst, 31.07.2009 - 5 O 379/08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Kläger als Geschädigter nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGHZ 160, 377, 383 f., BGH NJW 2009, 58-60).
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