Rechtsprechung
LG Erfurt, 03.09.2010 - 2 S 327/05 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- AG Artern, 28.09.2005 - 4 C 227/02
- LG Erfurt, 03.09.2010 - 2 S 327/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (11)
- BGH, 24.06.2008 - VI ZR 234/07
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif
Auszug aus LG Erfurt, 03.09.2010 - 2 S 327/05
Denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den Normaltarif übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2008, Az.: VI ZR 234/07).Insoweit geht die Berufungskammer mit der sich in der Rechtsprechung herausgebildeten Auffassung (vgl. nur BGH - Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07/m. w. N.) im Hinblick auf die Frage der Erforderlichkeit auch davon aus, dass ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen u. a. wegen vermehrter Beratungs- und Serviceleistungen, erhöhtem Verwaltungsaufwand durch Unfallaufnahme, Fahrzeugvorhaltung, Zinsverlusten aufgrund längerer Zahlungsfristen gerechtfertigt und geboten ist.
So ist insofern z. B. zu berücksichtigen, dass das Risiko für Forderungsausfälle aufgrund von Kürzungen überhöhter Rechnungen nach Auffassung der Kammer nicht mit eingestellt werden darf, weil dieses Zusatzrisiko im Wesentlichen auf Forderungsausfälle wegen verstärkter Auseinandersetzungen zwischen Autovermietern und Versicherungsgesellschaften über die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten zurückzuführen ist (vgl. hierzu BGH…, Urt. vom 24.06.2008; VI ZR 234/07, zit. aus Juris, Rz 20).
- OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06
Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - pauschaler Aufschlag auf Normaltarif - …
Auszug aus LG Erfurt, 03.09.2010 - 2 S 327/05
Die Kammer folgt damit der sich nunmehr in der Rechtsprechung überwiegend herausgebildeten Auffassung (siehe nur OLG Köln vom 2.3.2007 - 19 U 181/06; LG Dortmund vom 14.6.2007 - 2 S 140/06 m.w.N.), wonach ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen u.a. wegen vermehrter Beratungs- und Serviceleistungen, erhöhtem Verwaltungsaufwand durch Unfallaufnahme , Fahrzeugvorhaltung, Zinsverlusten aufgrund längerer Zahlungsfristen gerechtfertigt und geboten ist.Für die Vereinbarung eines Vollkaskoschutzes entstandene Mehraufwendungen sind als adäquate Schadensfolge erstattungsfähig (vgl. BGH NZV 2005, 390 ff.; OLG Köln, NZV 2007, 199, 201).
- BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07
Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung
Auszug aus LG Erfurt, 03.09.2010 - 2 S 327/05
Unterlässt der Geschädigte die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008, Az.: VI ZR 164/07).Ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Geschädigter muss unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots nach der Höhe des angebotenen Tarifs fragen, um dessen Angemessenheit beurteilen zu können und sich, wenn diese zweifelhaft erscheinen muss, nach günstigeren Tarifen erkundigen (vgl. BGH…, Urt. vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05; Urt. vom 11.03.2008, VI ZR 164/07).
- BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis
Auszug aus LG Erfurt, 03.09.2010 - 2 S 327/05
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, kann ein Geschädigter vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf (vgl. BGH VersR 2008, 1706 m. w. N.; NJW 2007, 2916).Auch wenn die Anmietung eines Mietwagens für einen Geschädigten im ländlichen Bereich mit erhöhten Schwierigkeiten verbunden sein mag, weil Autovermieter nicht unmittelbar vor Ort tätig sind, entbindet ihn dies grundsätzlich nicht von der Pflicht Vergleichsangebote einzuholen (vgl. BGH, Urt. vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07).
- BGH, 17.12.1996 - VI ZR 50/96
Pflicht des Gerichts zur Ladung des Sachverständigen
Auszug aus LG Erfurt, 03.09.2010 - 2 S 327/05
Gemäß § 411 Abs. 4 ZPO sind Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen, d.h. die antragstellende Partei hat zumindest mitzuteilen, worin sie Unklarheiten und Erläuterungsbedarf im Hinblick auf das schriftliche Sachverständigengutachten sieht und in welcher Richtung sie ihr Fragerecht ausüben will (BGH NJW 1998, 162, 163; BGH NJW 1997, 802, 803; beide m.w.N.). - BGH, 07.10.1997 - VI ZR 252/96
Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens
Auszug aus LG Erfurt, 03.09.2010 - 2 S 327/05
Gemäß § 411 Abs. 4 ZPO sind Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen, d.h. die antragstellende Partei hat zumindest mitzuteilen, worin sie Unklarheiten und Erläuterungsbedarf im Hinblick auf das schriftliche Sachverständigengutachten sieht und in welcher Richtung sie ihr Fragerecht ausüben will (BGH NJW 1998, 162, 163; BGH NJW 1997, 802, 803; beide m.w.N.). - OVG Niedersachsen, 21.11.2003 - 11 PA 345/03
Freiheitsbeschränkung; Gefahrenabwehr; Ingewahrsamnahme; Kostenerstattung; …
Auszug aus LG Erfurt, 03.09.2010 - 2 S 327/05
Für die Vereinbarung eines Vollkaskoschutzes entstandene Mehraufwendungen sind als adäquate Schadensfolge erstattungsfähig (vgl. BGH NZV 2005, 390 ff.; OLG Köln, NZV 2007, 199, 201). - BGH, 15.02.2005 - VI ZR 160/04
Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif
Auszug aus LG Erfurt, 03.09.2010 - 2 S 327/05
Soweit das Amtsgericht eine Zug-um-Zug Verurteilung ausgesprochen hat (vgl. hierzu BGH, Urt. 15.02.2005, VI ZR 160/04, zitiert aus juris), sieht sich die Kammer insoweit nach § 308 ZPO an die Entscheidung des Erstgerichts gebunden. - BGH, 02.02.2010 - VI ZR 139/08
Erstattung von Mietwagenkosten nach Kfz-Unfall: Darlegungs- und Beweislast für …
Auszug aus LG Erfurt, 03.09.2010 - 2 S 327/05
Hierbei obliegt es dem Schädiger, der einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht geltend macht, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen "ohne weiteres" zugänglich gewesen ist, wobei es zur Beurteilung der Problematik letztlich darauf ankommt, ob dem Geschädigten in seiner konkreten Situation "ohne weiteres" ein günstigeres Angebot eines bestimmten Autovermieters zur Verfügung stand (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010, Az.: VI ZR 139/08 m. w. N.). - BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05
Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten
Auszug aus LG Erfurt, 03.09.2010 - 2 S 327/05
Ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Geschädigter muss unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots nach der Höhe des angebotenen Tarifs fragen, um dessen Angemessenheit beurteilen zu können und sich, wenn diese zweifelhaft erscheinen muss, nach günstigeren Tarifen erkundigen (vgl. BGH, Urt. vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05;… Urt. vom 11.03.2008, VI ZR 164/07). - BGH, 26.06.2007 - VI ZR 163/06
Erstattung von Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif bei Beschaffung eines …