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   LG Erfurt, 08.04.2011 - 2 S 68/06   

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https://dejure.org/2011,40026
LG Erfurt, 08.04.2011 - 2 S 68/06 (https://dejure.org/2011,40026)
LG Erfurt, Entscheidung vom 08.04.2011 - 2 S 68/06 (https://dejure.org/2011,40026)
LG Erfurt, Entscheidung vom 08. April 2011 - 2 S 68/06 (https://dejure.org/2011,40026)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW
  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Günstigere Internetangebote sind nicht relevant, wenn nicht nachgewiesen wird, dass diese dem Geschädigten... | Pauschaler Aufschlag für Unfallersatz; EE Eigenersparnis-Abzug; Schwacke-Automietpreisspiegel; Gutachten; Mietwagendauer; Haftungsreduzierung/Versicherung; ...

  • captain-huk.de

    LG Erfurt bestätigt im Prinzip das AG Sömmerda, welches die beteiligte Versicherung auf Schwacke-Basis zu weiteren Mietwagenkosten verurteilt

Besprechungen u.ä.

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Internetangeboten fehlt Verfügbarkeit - Frage des situationsabhängigen Zugangs zu günstigen Tarifen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

    Auszug aus LG Erfurt, 08.04.2011 - 2 S 68/06
    Unterlässt der Geschädigte die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. BGH, Urteile vom 19.04.2005, Az: VI ZR 37/04; vom 09.10.2007, Az: VI ZR 27/07 und vom 11.03.2008, Az: VI ZR 164/07).

    Angesichts der Höhe der von der Klägerin abgerechneten Tagessätze (175 bzw. 160, 00 EUR), die den ortsüblichen Normaltarif der, wie er noch aufgezeigt wird, als Tagessatz bei 112, 00 EUR liegt - erheblich übersteigen, musste der Geschädigte als vernünftig und wirtschaftlich denkender Geschädigter Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben, die sich aus dessen Höhe sowie der kontroversen Diskussion in der neueren Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben (vgl. BGH, Urteile vom 19.04.2005, Az: VI ZR 37/04; 14.02.2006, Az: VI ZR 126/05 und 09.05.2006, Az: VI ZR 117/05).

  • BGH, 04.07.2006 - VI ZR 237/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus LG Erfurt, 08.04.2011 - 2 S 68/06
    Nach der Rechtsprechung des BGH kann jedoch die Frage, ob ein Unfallersatztarif auf Grund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. BGB ist, dann offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre,(vgl. BGH,Urteile vom 13.06.2006, Az: VI ZR 161/05; vom 04.07.2006, AZ: VI ZR 237/05; vom 12.06.2007, Az: VI ZR 161/06; vom 26.06.2007, Az: VI ZR 163/06 und vom 24.06.2008, Az: VI ZR 234/07).

    Dieser Mietpreisspiegel stellt grundsätzlich ein hierfür geeigneten Anknüpfungspunkt dar (vgl. BGH NJW 2006, 2693).

  • BGH, 24.06.2008 - VI ZR 234/07

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Erfurt, 08.04.2011 - 2 S 68/06
    Nach der Rechtsprechung des BGH kann jedoch die Frage, ob ein Unfallersatztarif auf Grund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. BGB ist, dann offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre,(vgl. BGH,Urteile vom 13.06.2006, Az: VI ZR 161/05; vom 04.07.2006, AZ: VI ZR 237/05; vom 12.06.2007, Az: VI ZR 161/06; vom 26.06.2007, Az: VI ZR 163/06 und vom 24.06.2008, Az: VI ZR 234/07).

    Mit der sich in der Rechtsprechung herausgebildeten Auffassung (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 24.06.2008, Az: VI ZR 234/07; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007, Az: 19 U 181/06; LG Dortmund, Urteil vom 14.06.2007, Az: 2 S 114/06) geht im Hinblick auf die Frage der Erforderlichkeit auch das erkennende Berufungsgericht davon aus, dass ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen u.a. wegen vermehrter Beratungs-und Serviceleistungen, erhöhtem Verwaltungsaufwand durch Unfallaufnahme und Fahrzeugvorhaltung, Zinsverlusten auf Grund längerer Zahlungsfristen gerechtfertigt und geboten ist.

  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 126/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem "Unfallersatztarif"

    Auszug aus LG Erfurt, 08.04.2011 - 2 S 68/06
    Angesichts der Höhe der von der Klägerin abgerechneten Tagessätze (175 bzw. 160, 00 EUR), die den ortsüblichen Normaltarif der, wie er noch aufgezeigt wird, als Tagessatz bei 112, 00 EUR liegt - erheblich übersteigen, musste der Geschädigte als vernünftig und wirtschaftlich denkender Geschädigter Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben, die sich aus dessen Höhe sowie der kontroversen Diskussion in der neueren Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben (vgl. BGH, Urteile vom 19.04.2005, Az: VI ZR 37/04; 14.02.2006, Az: VI ZR 126/05 und 09.05.2006, Az: VI ZR 117/05).
  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Erfurt, 08.04.2011 - 2 S 68/06
    Angesichts der Höhe der von der Klägerin abgerechneten Tagessätze (175 bzw. 160, 00 EUR), die den ortsüblichen Normaltarif der, wie er noch aufgezeigt wird, als Tagessatz bei 112, 00 EUR liegt - erheblich übersteigen, musste der Geschädigte als vernünftig und wirtschaftlich denkender Geschädigter Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben, die sich aus dessen Höhe sowie der kontroversen Diskussion in der neueren Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben (vgl. BGH, Urteile vom 19.04.2005, Az: VI ZR 37/04; 14.02.2006, Az: VI ZR 126/05 und 09.05.2006, Az: VI ZR 117/05).
  • BGH, 13.06.2006 - VI ZR 161/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Erfurt, 08.04.2011 - 2 S 68/06
    Nach der Rechtsprechung des BGH kann jedoch die Frage, ob ein Unfallersatztarif auf Grund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. BGB ist, dann offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre,(vgl. BGH,Urteile vom 13.06.2006, Az: VI ZR 161/05; vom 04.07.2006, AZ: VI ZR 237/05; vom 12.06.2007, Az: VI ZR 161/06; vom 26.06.2007, Az: VI ZR 163/06 und vom 24.06.2008, Az: VI ZR 234/07).
  • OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06

    Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - pauschaler Aufschlag auf Normaltarif -

    Auszug aus LG Erfurt, 08.04.2011 - 2 S 68/06
    Mit der sich in der Rechtsprechung herausgebildeten Auffassung (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 24.06.2008, Az: VI ZR 234/07; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007, Az: 19 U 181/06; LG Dortmund, Urteil vom 14.06.2007, Az: 2 S 114/06) geht im Hinblick auf die Frage der Erforderlichkeit auch das erkennende Berufungsgericht davon aus, dass ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen u.a. wegen vermehrter Beratungs-und Serviceleistungen, erhöhtem Verwaltungsaufwand durch Unfallaufnahme und Fahrzeugvorhaltung, Zinsverlusten auf Grund längerer Zahlungsfristen gerechtfertigt und geboten ist.
  • BGH, 12.06.2007 - VI ZR 161/06

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Erfurt, 08.04.2011 - 2 S 68/06
    Nach der Rechtsprechung des BGH kann jedoch die Frage, ob ein Unfallersatztarif auf Grund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. BGB ist, dann offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre,(vgl. BGH,Urteile vom 13.06.2006, Az: VI ZR 161/05; vom 04.07.2006, AZ: VI ZR 237/05; vom 12.06.2007, Az: VI ZR 161/06; vom 26.06.2007, Az: VI ZR 163/06 und vom 24.06.2008, Az: VI ZR 234/07).
  • BGH, 26.06.2007 - VI ZR 163/06

    Erstattung von Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif bei Beschaffung eines

    Auszug aus LG Erfurt, 08.04.2011 - 2 S 68/06
    Nach der Rechtsprechung des BGH kann jedoch die Frage, ob ein Unfallersatztarif auf Grund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. BGB ist, dann offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre,(vgl. BGH,Urteile vom 13.06.2006, Az: VI ZR 161/05; vom 04.07.2006, AZ: VI ZR 237/05; vom 12.06.2007, Az: VI ZR 161/06; vom 26.06.2007, Az: VI ZR 163/06 und vom 24.06.2008, Az: VI ZR 234/07).
  • BGH, 09.10.2007 - VI ZR 27/07

    Erforderlichkeit der Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Erfurt, 08.04.2011 - 2 S 68/06
    Unterlässt der Geschädigte die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. BGH, Urteile vom 19.04.2005, Az: VI ZR 37/04; vom 09.10.2007, Az: VI ZR 27/07 und vom 11.03.2008, Az: VI ZR 164/07).
  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

  • LG Saarbrücken, 10.07.2007 - 2 S 114/06

    Haftung aus einem abgeschlossenem Vertrag seitens eines bei einer Anwaltssozietät

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 139/08

    Erstattung von Mietwagenkosten nach Kfz-Unfall: Darlegungs- und Beweislast für

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