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   LG Erfurt, 22.05.2008 - 1 S 332/07   

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https://dejure.org/2008,36621
LG Erfurt, 22.05.2008 - 1 S 332/07 (https://dejure.org/2008,36621)
LG Erfurt, Entscheidung vom 22.05.2008 - 1 S 332/07 (https://dejure.org/2008,36621)
LG Erfurt, Entscheidung vom 22. Mai 2008 - 1 S 332/07 (https://dejure.org/2008,36621)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • urteile-network.de PDF

    Mietwagendauer, Mietwagenkosten, Schadenminderungspflicht / Auswahlverschulden, Schwacke-Mietpreisspiegel, UE-Tarif Zustellung/Abholung

  • captain-huk.de

    Beteiligte Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus LG Erfurt, 22.05.2008 - 1 S 332/07
    Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (vgl. zuletzt BGH Urteil vom 11.03.2008, Az.: VI ZR 164/07, Urteil vom 9.10.2007, VI ZR 27/07, BGHZ 160, 377, 383 f. mwN.).

    Für die Schätzung kann grundsätzlich auf allgemeine Tabellen und Listen zurückgegriffen werden (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008, aaO.).

    Grundsätzlich hat der Bundesgerichtshof einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif für erwägenswert gehalten, um etwaigen Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 11.03.2008, aaO.; 06. März 2007 - Az.: VI ZR 36/06; 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669ff.; Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133).

    In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof lediglich klargestellt, dass die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung bedarf, wenn konkrete Tatsachen aufgezeigt werden, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, Urteil vom 11.03.2008 - Az. VI ZR 164/07).

  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

    Auszug aus LG Erfurt, 22.05.2008 - 1 S 332/07
    Soweit der Geschädigte aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles die Ersatzfähigkeit eines besonderen Unfallersatztarifes oder eines Zuschlages zum Normaltarif verlangt, hat er darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem In seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. BGH Urteil vom 19. April 2005, VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; Urteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05, VersR 2006, 133ff. mwN.).

    Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Geschädigte bei der Inanspruchnahme des Mietwagens aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse gehalten ist, eine Vorfinanzierung in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2005 - Az.: VI ZR 37/04 mit Verweis auf Grundsätze zur Erforderlichkeit von Finanzierungskosten in BGH Urteil vom 6.11.1973, Az.: VI ZR 27/73).

  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

    Auszug aus LG Erfurt, 22.05.2008 - 1 S 332/07
    Soweit der Geschädigte aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles die Ersatzfähigkeit eines besonderen Unfallersatztarifes oder eines Zuschlages zum Normaltarif verlangt, hat er darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem In seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. BGH Urteil vom 19. April 2005, VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; Urteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05, VersR 2006, 133ff. mwN.).

    Grundsätzlich hat der Bundesgerichtshof einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif für erwägenswert gehalten, um etwaigen Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 11.03.2008, aaO.; 06. März 2007 - Az.: VI ZR 36/06; 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669ff.; Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133).

  • BGH, 09.10.2007 - VI ZR 27/07

    Erforderlichkeit der Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Erfurt, 22.05.2008 - 1 S 332/07
    Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (vgl. zuletzt BGH Urteil vom 11.03.2008, Az.: VI ZR 164/07, Urteil vom 9.10.2007, VI ZR 27/07, BGHZ 160, 377, 383 f. mwN.).

    Es spielt grundsätzlich keine Rolle, ob dem Geschädigten außer der Vorfinanzierung der Mietwagenkosten weitere unfallbedingte Mehrleistungen, die eine Tariferhöhung rechtfertigten, zugute gekommen sind (vgl. BGH, Urteil vom 9.10.2007 - Az.: VI ZR 27/07, dort Rdn. 8).

  • LG Erfurt, 23.08.2007 - 1 S 102/07
    Auszug aus LG Erfurt, 22.05.2008 - 1 S 332/07
    Da der Unfall sich am 10.12.2005 ereignete ist eine Schadensschätzung in Anwendung der Schwacke - Liste 2003 indiziert (vgl. Urteil LG Erfurt vom 23.08.2007 - Az.: 1 S 102/07).
  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 126/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem "Unfallersatztarif"

    Auszug aus LG Erfurt, 22.05.2008 - 1 S 332/07
    Grundsätzlich hat der Bundesgerichtshof einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif für erwägenswert gehalten, um etwaigen Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 11.03.2008, aaO.; 06. März 2007 - Az.: VI ZR 36/06; 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669ff.; Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133).
  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 36/06

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten; Erstattung eines Unfallersatztarifs bei

    Auszug aus LG Erfurt, 22.05.2008 - 1 S 332/07
    Grundsätzlich hat der Bundesgerichtshof einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif für erwägenswert gehalten, um etwaigen Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 11.03.2008, aaO.; 06. März 2007 - Az.: VI ZR 36/06; 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669ff.; Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133).
  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus LG Erfurt, 22.05.2008 - 1 S 332/07
    Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (vgl. zuletzt BGH Urteil vom 11.03.2008, Az.: VI ZR 164/07, Urteil vom 9.10.2007, VI ZR 27/07, BGHZ 160, 377, 383 f. mwN.).
  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73

    Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

    Auszug aus LG Erfurt, 22.05.2008 - 1 S 332/07
    Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Geschädigte bei der Inanspruchnahme des Mietwagens aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse gehalten ist, eine Vorfinanzierung in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2005 - Az.: VI ZR 37/04 mit Verweis auf Grundsätze zur Erforderlichkeit von Finanzierungskosten in BGH Urteil vom 6.11.1973, Az.: VI ZR 27/73).
  • OLG Jena, 26.04.2007 - 1 U 216/06

    Erstattung der Mietwagenkosten bei Unfallschaden

    Auszug aus LG Erfurt, 22.05.2008 - 1 S 332/07
    In Anwendung von § 287 ZPO ist vorliegend eine pauschale Erhöhung des Normaltarifes aufgrund der unfallbedingten Mehrleistungen um 30% sachgerecht (vgl. auch OLG Jena, Urteil vom 26.04.2007 - Az.: 1 U 216/06).
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