Rechtsprechung
   LG Erfurt, 23.06.2010 - 7 O 2036/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,27478
LG Erfurt, 23.06.2010 - 7 O 2036/09 (https://dejure.org/2010,27478)
LG Erfurt, Entscheidung vom 23.06.2010 - 7 O 2036/09 (https://dejure.org/2010,27478)
LG Erfurt, Entscheidung vom 23. Juni 2010 - 7 O 2036/09 (https://dejure.org/2010,27478)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,27478) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsanspruch gegen eine Rechtsanwaltskanzlei wegen unzureichender Angaben auf dem anwaltlichen Briefbogen; Kennzeichnungspflicht des Kanzleihauptsitzes bzw. der Zweigstellen auf dem Briefbogen eines Rechtsanwalt

  • BRAK-Mitteilungen

    Kennzeichnung eines weiteren Standorts

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 46

    § 27 BRAO; §§ 3, 5a Abs. 3 Ziff. 2 UWG
    Kennzeichnung eines weiteren Standorts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kennzeichung eines Standorts im Briefbogen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.09.1992 - I ZR 150/90

    Überörtliche Anwaltssozietät - Verletzung Berufs-/Standesrecht;

    Auszug aus LG Erfurt, 23.06.2010 - 7 O 2036/09
    So entsprach es schon vor Einführung der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass bereits die Kanzleipflicht gemäß §§ 27, 28 BRAO a. F. für Rechtsanwälte das Gebot begründet, den Rechtsverkehr entweder im Briefkopf oder an anderer Stelle auf dem Briefbogen des Geschäftspapiers eines Rechtsanwalts unübersehbar und deutlich darauf hinzuweisen, an welchem Ort die jeweiligen Sozien ihren Kanzleisitz haben, weil nicht der Eindruck erweckt werden dürfe, dass ein Rechtsanwalt Kanzleien an verschiedenen Orten unterhält (vgl. BGH, Urt. v. 23.09.1992, Az.: I ZR 150/09 [richtig: I ZR 150/90 - d. Red.] , Rz. 45 nach juris; bezüglich überörtlicher Sozietäten).
  • BGH, 06.07.2009 - AnwZ (B) 26/09

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Aufgabe der Kanzlei

    Auszug aus LG Erfurt, 23.06.2010 - 7 O 2036/09
    Das rechtsuchende Publikum hat ein berechtigte Interesse daran, nicht darüber getäuscht zu werden, wer ihm werbend gegenübertritt, ob er es also mit einer Rechtsanwaltskanzlei als Hauptsitz mit dem nötigen backoffice zu tun hat, wo der Rechtsanwalt der ihm obliegenden Kanzleipflicht entsprechend seinen Mandanten zu angemessenen Zeiten in seinen Praxisräumen für anwaltliche Dienste zur Verfügung steht (vgl. ständige Rspr. BGH, Beschluss v. 06.07.2009, Az.: AnwZ (B) 26/09, NJW-RR 2009, 1577 ff., [1578]), oder aber er es nur mit einer Zweigstelle zu tun hat, in der nicht unbedingt ein komplettes backoffice zur Verfügung steht und wo der Rechtsanwalt auch nur gelegentlich anzutreffen sein wird (vgl. Feuerich/Weyland, Kommentar zur BRAO, 7. Aufl., Rn. 29 zu § 27 BRAO).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht