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   LG Essen, 06.06.2013 - 10 S 113/13   

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LG Essen, 06.06.2013 - 10 S 113/13 (https://dejure.org/2013,56695)
LG Essen, Entscheidung vom 06.06.2013 - 10 S 113/13 (https://dejure.org/2013,56695)
LG Essen, Entscheidung vom 06. Juni 2013 - 10 S 113/13 (https://dejure.org/2013,56695)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 7/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Essen, 06.06.2013 - 10 S 113/13
    Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH VersR 2010, 683 ff.; Palandt/Grüneberg, 69. Auflage, § 249 BGB, Rdnr. 32 ff.).

    Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH VersR 2010, 683 ff.; BGH NJW 2008, 2910 ff.; BGH NJW 2009, 58 ff.; BGH DAR 2009, 324 f; Palandt/Grüneberg § 249 BGB, Rdnr. 32 ff.).

    Dabei kann der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH VersR 2010, 683 ff.; BGH NJW 2009, 58 ff.; BGH NJW 2008, 2910 ff.).

    Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (BGH VersR 2010, 683 ff.; BGH NJW 2009, 58 ff.; BGH NJW 2008, 2910 ff.).

    Sie müssen es aber nicht; insbesondere, wenn das Gericht berechtigte Zweifel an ihrer Eignung hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen (BGH VersR 2010, 683 ff.; BGH NJW 2009, 58 ff.).

    Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadengeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet bzw. auf den Normaltarif einen mit unfallbedingtem Mehraufwand begründeten Aufschlag akzeptiert, der sich gegenüber dem "Normaltarif" als teurer erweist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs bzw. des Aufschlags mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH VersR 2010, 683 ff.; BGH NJW 2008, 2910 ff.; BGH NJW 2009, 58 ff.; BGH DAR 2009, 324 f; Palandt/Grüneberg § 249 BGB, Rdnr. 32 ff.).

    Zu einer Erstattung auf der Grundlage eines - im Vergleich zum Normaltarif regelmäßig deutlich teureren - Unfallersatztarifs ist der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung also nur verpflichtet, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs aus betriebswirtschaftlicher Sicht im Einzelfall einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen (BGH NJW 2008, 2910 ff.; BGH VersR 2010, 683 ff.; Palandt/Grüneberg § 249 BGB, Rdnr. 32 ff.).

    Hier ist es Sache des Geschädigten darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Möglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH VersR 2010, 683 ff.; BGH NJW 2009, 58 ff.; Palandt/Grüneberg § 249 BGB, Rdnr. 32 ff.).

    Liegt die Höhe des Mietpreises weit über den Vergleichspreisen, wird sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten nämlich um eine preiswertere Möglichkeit der Anmietung bemühen (BGH VersR 2010, 683 ff.).

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

    Auszug aus LG Essen, 06.06.2013 - 10 S 113/13
    Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH VersR 2010, 683 ff.; BGH NJW 2008, 2910 ff.; BGH NJW 2009, 58 ff.; BGH DAR 2009, 324 f; Palandt/Grüneberg § 249 BGB, Rdnr. 32 ff.).

    Unterlässt der Geschädigte - wie im vorliegenden Fall - die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. BGH NJW 2008, 2910 ff.; BGH NJW 2009, 58 ff.; Palandt/Grüneberg § 249 BGB, Rdnr. 32 ff.).

    Dabei kann der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH VersR 2010, 683 ff.; BGH NJW 2009, 58 ff.; BGH NJW 2008, 2910 ff.).

    Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (BGH VersR 2010, 683 ff.; BGH NJW 2009, 58 ff.; BGH NJW 2008, 2910 ff.).

    Sie müssen es aber nicht; insbesondere, wenn das Gericht berechtigte Zweifel an ihrer Eignung hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen (BGH VersR 2010, 683 ff.; BGH NJW 2009, 58 ff.).

    Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadengeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet bzw. auf den Normaltarif einen mit unfallbedingtem Mehraufwand begründeten Aufschlag akzeptiert, der sich gegenüber dem "Normaltarif" als teurer erweist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs bzw. des Aufschlags mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH VersR 2010, 683 ff.; BGH NJW 2008, 2910 ff.; BGH NJW 2009, 58 ff.; BGH DAR 2009, 324 f; Palandt/Grüneberg § 249 BGB, Rdnr. 32 ff.).

    Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann der Geschädigte auf der Grundlage eines Unfallersatztarifs nur dann abrechnen, wenn er darlegt und ggf. beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war (BGH NJW 2008, 2910 ff.; vgl. BGH NJW 2009, 58 ff.; Palandt/Grüneberg § 249 BGB, Rdnr. 32 ff.).

    Hier ist es Sache des Geschädigten darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Möglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH VersR 2010, 683 ff.; BGH NJW 2009, 58 ff.; Palandt/Grüneberg § 249 BGB, Rdnr. 32 ff.).

    Unterlässt der Geschädigte - wie im vorliegenden Fall - die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. BGH NJW 2008, 2910 ff.; BGH NJW 2009, 58 ff.; Palandt/Grüneberg § 249 BGB, Rdnr. 32 ff.).

  • BGH, 24.06.2008 - VI ZR 234/07

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Essen, 06.06.2013 - 10 S 113/13
    Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH VersR 2010, 683 ff.; BGH NJW 2008, 2910 ff.; BGH NJW 2009, 58 ff.; BGH DAR 2009, 324 f; Palandt/Grüneberg § 249 BGB, Rdnr. 32 ff.).

    Unterlässt der Geschädigte - wie im vorliegenden Fall - die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. BGH NJW 2008, 2910 ff.; BGH NJW 2009, 58 ff.; Palandt/Grüneberg § 249 BGB, Rdnr. 32 ff.).

    Dabei kann der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH VersR 2010, 683 ff.; BGH NJW 2009, 58 ff.; BGH NJW 2008, 2910 ff.).

    Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (BGH VersR 2010, 683 ff.; BGH NJW 2009, 58 ff.; BGH NJW 2008, 2910 ff.).

    Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadengeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet bzw. auf den Normaltarif einen mit unfallbedingtem Mehraufwand begründeten Aufschlag akzeptiert, der sich gegenüber dem "Normaltarif" als teurer erweist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs bzw. des Aufschlags mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH VersR 2010, 683 ff.; BGH NJW 2008, 2910 ff.; BGH NJW 2009, 58 ff.; BGH DAR 2009, 324 f; Palandt/Grüneberg § 249 BGB, Rdnr. 32 ff.).

    Zu einer Erstattung auf der Grundlage eines - im Vergleich zum Normaltarif regelmäßig deutlich teureren - Unfallersatztarifs ist der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung also nur verpflichtet, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs aus betriebswirtschaftlicher Sicht im Einzelfall einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen (BGH NJW 2008, 2910 ff.; BGH VersR 2010, 683 ff.; Palandt/Grüneberg § 249 BGB, Rdnr. 32 ff.).

    Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann der Geschädigte auf der Grundlage eines Unfallersatztarifs nur dann abrechnen, wenn er darlegt und ggf. beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war (BGH NJW 2008, 2910 ff.; vgl. BGH NJW 2009, 58 ff.; Palandt/Grüneberg § 249 BGB, Rdnr. 32 ff.).

    Unterlässt der Geschädigte - wie im vorliegenden Fall - die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. BGH NJW 2008, 2910 ff.; BGH NJW 2009, 58 ff.; Palandt/Grüneberg § 249 BGB, Rdnr. 32 ff.).

  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung

    Auszug aus LG Essen, 06.06.2013 - 10 S 113/13
    Da auch diese Schätzung dem besonders freigestellten Ermessen des Tatrichters gemäß § 287 ZPO unterfällt, hat der BGH aus revisionsrechtlicher Sicht keine Bedenken an dieser Verfahrensweise geäußert (BGH Urteil vom 05.03.2013 -VI ZR 245/11-, juris Rdn. 26 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH Urteil vom 05.03.2013 -VI ZR 245/11-, juris Rdn. 22 m.w.N.) kann sich die Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs zwar daraus ergeben, dass es dem Geschädigten auf Grund einer besonderen Eilbedürftigkeit in der konkreten Anmietsituation nicht zuzumuten ist, sich vor Anmietung nach günstigeren Tarifen zu erkundigen.

    (BGH Urteil v. 05.03.2013 -VI ZR 245/11- , juris Rdn. 25 m.w.N.).

  • BGH, 13.01.2009 - VI ZR 134/08

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Essen, 06.06.2013 - 10 S 113/13
    Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH VersR 2010, 683 ff.; BGH NJW 2008, 2910 ff.; BGH NJW 2009, 58 ff.; BGH DAR 2009, 324 f; Palandt/Grüneberg § 249 BGB, Rdnr. 32 ff.).

    Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadengeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet bzw. auf den Normaltarif einen mit unfallbedingtem Mehraufwand begründeten Aufschlag akzeptiert, der sich gegenüber dem "Normaltarif" als teurer erweist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs bzw. des Aufschlags mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH VersR 2010, 683 ff.; BGH NJW 2008, 2910 ff.; BGH NJW 2009, 58 ff.; BGH DAR 2009, 324 f; Palandt/Grüneberg § 249 BGB, Rdnr. 32 ff.).

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

    Auszug aus LG Essen, 06.06.2013 - 10 S 113/13
    In diesem Fall darf das Berufungsgericht nach seinem Ermessen eine eigene Bewertung vornehmen (BGH VersR 2011, 769 ff., juris Rdn. 22 m.w.N.).

    Der Bundesgerichtshof hat ausgesprochen, dass sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet sind und der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, nicht genügt, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen (BGH VersR 2011, 769 ff., juris Rdn. 18 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 20.07.2011 - 13 U 108/10

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Essen, 06.06.2013 - 10 S 113/13
    Dabei hat die Kammer den Mietpreis auf Grund des in den Listen aufgeführten Wochenpreises zugrunde gelegt, diesen auf einen Tagespreis herunter gerechnet und den so ermittelten Tagespreis mit der tatsächlichen Tageszahl der Nutzung multipliziert (vgl. OLG Hamm Urteil vom 25.05.2011 -13 U 108/10-).
  • BGH, 18.05.2010 - VI ZR 293/08

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten;

    Auszug aus LG Essen, 06.06.2013 - 10 S 113/13
    Hinzukommt, dass wenn der Tatrichter - wie hier - erheblichen Vortrag diesmal der Klägerin in Bezug auf die Geeignetheit der Fraunhofer-Liste unberücksichtigt lässt, darin ein Verfahrensfehler zu erkennen ist, der in der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Grenzüberschreitung des tatrichterlichen Ermessen im Rahmen des § 287 ZPO besteht (BGH MDR 2010, 860 f.; Kammer Urteil v. 08.09.2011 -10 S 141/11-; Urteil v. 27.09.2012 -10 S 121/12-).
  • BGH, 18.12.2012 - VI ZR 316/11

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Zu- oder Abschläge auf den Normalpreis bei

    Auszug aus LG Essen, 06.06.2013 - 10 S 113/13
    Denn wie der BGH in seinem Urteil vom 18.12.2012 -VI ZR 316/11- (NJW 2013, 1539 f., juris Rdn. 13) erkannt hat, ist der Tatrichter im Rahmen des § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO auch hinsichtlich der Entscheidung, eine Beweisaufnahme durchzuführen, freier gestellt.
  • AG Hattingen, 10.06.2016 - 11 C 228/15

    Erstattung der Mietwagenkosten bei Erforderlichkeit i.R.e.

    Dabei orientiert sich dieser Abschlag an dem Verhältnis des auf Grund der Schwacke-Liste ermittelten Mietpreises zu dem Mietpreis, der sich aus dem arithmetischen Mittel von Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel ergibt (vgl. LG Essen, Urteil vom 06.06.2013, Az. 10 S 113/13).
  • AG Hattingen, 24.04.2019 - 11 C 270/18

    Unfallregulierung, Mietwagen, Reparaturkosten, Verbringungskosten

    Diese Berechnungsmethode ist von der Rechtsprechung anerkannt (OLG Hamm, Urt. v. 20.07.2011, Az. 13 U 108/10; LG Essen Urt. v. 28.08.2014, Az. 10 S 184/14; Urt. v. 06.06.2013, Az. 10 S 113/13; OLG Celle, Urt. v. 29.02.2012, Az. 14 U 49/11; AG Heinsberg, Urt. v. 21.12.2015, Az. 18 C 308/15).
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