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   LG Essen, 09.09.2013 - 44 O 164/10   

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LG Essen, 09.09.2013 - 44 O 164/10 (https://dejure.org/2013,23563)
LG Essen, Entscheidung vom 09.09.2013 - 44 O 164/10 (https://dejure.org/2013,23563)
LG Essen, Entscheidung vom 09. September 2013 - 44 O 164/10 (https://dejure.org/2013,23563)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • lto.de (Pressemeldung)

    Ehemaliger Arcandor-Chef: Middelhoff muss Sonderbonus zurückzahlen

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 09.09.2013)

    Prozess nach Insolvenz: Ex-Arcandor-Chef Middelhoff muss Millionen zurückzahlen

  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 25.04.2012)

    Hans-Gerd Jauch: Anwalt der Gläubiger

  • berliner-zeitung.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 19.12.2011)

    Middelhoff-Prozess: Gericht schlägt Vergleich vor

  • lto.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 30.07.2011)

    Richter empfehlen Vergleich im Prozess gegen Middelhoff

  • 123recht.net (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 13.04.2011)

    Schadensberechnung in Middelhoff-Verfahren nicht schlüssig // Pflichtverletzung von Ex-Arcandor-Chef aber nicht ausgeschlossen

  • abendblatt.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 16.12.2011)

    Verfahren gegen Middelhoff: Juristische Schlacht um die Arcandor-Pleite

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 06.12.2014)

    Der Bonus-Boy

  • manager-magazin.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 19.12.2011)

    Middelhoff-Prozess: Vergleichsvorschlag läuft ins Leere

Besprechungen u.ä.

  • audit-committee-institute.de PDF, S. 52 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Flugreisen, Sonderboni, Abfindungszahlungen: Wann haftet der Vorstand?

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • zeit.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung, 13.04.2011)

    Interview mit Thomas Middelhoff: "Die Klage ist ohne Substanz"

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04

    Freisprüche im Mannesmann-Verfahren aufgehoben

    Auszug aus LG Essen, 09.09.2013 - 44 O 164/10
    Wegen zugebilligter Boni haften Vorstandsmitglieder nicht nach § 93 II AktG auf Schadensersatz (vgl.: sog. Mannesmann-Urteil des BGH, NJW 2006, 522).

    Die Kriterien des sog. Mannesmann-Urteils des BGH bilden eine überzeugende Grundlage zur Beurteilung der jeweils zulässigen Ermessensentscheidungen.

    Vertraglich nicht vorgesehene Boni bedürften - wie der BGH im sog. Mannesmann/ Vodafone - Urteil (BGH, NJW 2006, 522) ausgeführt habe - stets einer besonderen Rechtfertigung.

    Dies müsse bei der Beurteilung mitberücksichtigt werden, ob die einmaligen Bonuszahlungen nach den vom Bundesgerichtshof im sog. Mannesmann-Urteil festgelegten Kriterien zulässig seien.

    Die ergänzende Regelung macht vielmehr auch dann Sinn, wenn durch sie lediglich - nach Einschätzung der Kammer als Reaktion auf das sog. "Mannesmann-Urteil" (BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04 - NJW 2006, 522) - verdeutlicht werden sollte, dass zur Gewährung von Sonderboni überdurchschnittliche vertragliche Leistungen nicht ausreichen, sondern "außerordentliche" Leistungen notwendig sind und dass die Entscheidung zu Sonderboni auch dann nur nach "pflichtgemäßen Ermessen" erfolgen durfte.

    Der Zeuge I5 hat in gleichem Sinn bekundet, man sei damals durch die Mannesmann-Entscheidung "sensibilisiert" gewesen.

    Er habe den Siebtbeklagten lediglich im Jahr 2006 dazu beraten, ob eine Sonderbonuszahlung an ein Vorstandsmitglied Q5 in Hinblick auf das Mannesmann-Urteil zulässig sei.

    Der Aufsatz machte auch deutlich, dass es zu den rechtlichen Folgerungen aus dem sog. Mannesmann-Urteil erhebliche juristische Auseinandersetzungen gab und sich eine allgemeine Rechtsüberzeugung damals noch nicht ausgebildet hatte.

    dd) Aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen I5 hat die Kammer vielmehr den Eindruck gewonnen, dass sich die entscheidenden Ausschussmitglieder trotz ihrer Kenntnis davon, dass die Gewährung von Sonderboni nach dem Mannesmann-Urteil des Bundesgerichtshofs nur in Ausnahmefällen zulässig war, darauf verließen, der Siebtbeklagte werde die Rechtslage durch Einholung fachlichen Rates schon verlässlich geprüft haben, was weitere eigene Prüfungen nun erübrige.

    Der Schluss wird gezogen, weil die für sie ungünstigen rechtlichen Bewertungen des Bundesgerichtshofs im sog. Mannesmann-Urteil zuvor Anlass gewesen waren, eine Abänderung ihrer Anstellungsverträge vorzunehmen und einen ergänzenden § 3 IV einzufügen.

    Die Kammer folgt vielmehr der aus dem "Mannesmann-Urteil" des Bundesgerichtshofs ersichtlichen Rechtsauffassung, dass ein geschädigtes Unternehmen einen zu Unrecht bewilligten Sonderbonus ohne bereicherungsrechtlichen Ausgleich auch dann nicht hinzunehmen hat, wenn sich die Gesamtvergütung gleichwohl noch in einem "geschäftsüblichen Rahmen" bewegt.

    Bei der Beurteilung, ob der ständige Ausschuss bei seinen Entscheidungen über die Bewilligung von Sonderboni die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten hat, orientiert sich die Kammer an den überzeugenden rechtlichen Wertungen, die der Bundesgerichtshof im sog. "Mannesmann-Urteil" vom 21.05.2005 (- 3 StR 470/04 - NJW 2006, 522) niedergelegt hat und denen sich das Gericht anschließt :.

    Vielmehr liegt ein "vertraglicher Bonus" im Sinne des Mannesmann-Urteils nur dann vor, wenn die vertragliche Regelung die Grundsätze für die Ausübung eines Bonus-Ermessens selbst vertraglich festlegt und hierbei an objektivierbaren und überprüfbaren Kriterien anknüpft.

    Sie wird dem Sinn und Zweck der vom Bundesgerichtshof im sog. Mannesmann-Urteil vorgenommenen Differenzierungen nicht gerecht.

    Dazu ist zwar der Einwand der Beklagten richtig, dass das Mannesmann-Urteil ein solches Anknüpfen am " Geschäftserfolg " sprachlich nicht ausdrücklich fordere.

    Für die Zulässigkeit einer schon bei außergewöhnlichem Bemühen zuerkannte "kompensationslose Anerkennungsprämie" mit belohnendem Charakter gelten nach Bewertung des Gerichts die vom Bundesgerichtshof im Mannesmann-Urteil dafür aufgeführten zusätzlichen Voraussetzungen.

    Deshalb ist eine Pflichtverletzung nicht anzunehmen, solange die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, nicht überschritten sind (so : BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04 - NJW 2006, 522).

    Eine solche durchgängige Ermessensreduktion mit der Folge eines faktischen Verbotes von Bonigewährungen ergibt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - aus den Grundsätzen des Mannesmann-Urteils des Bundesgerichtshofs nicht.

    Der Bundesgerichtshof hat im sog. Mannesmann-Urteil folgerichtig nicht konstatiert, es müsse für die Gewährung von Sonderboni immer eine vertragliche Grundlage geben.

    Es überschreitet die Grenzen zulässigen Ermessens, dieses von den Parteien als angemessen bewertete Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Nachhinein einseitig zum Nachteil der Gesellschaft abzuändern, wenn dies keine Vorteile für das Unternehmen erbrachte (BGH, NJW 2006, 522).

    Man habe sodann weiter besprochen, ob - angesichts der "Mannesmann-Entscheidung" - rechtlich noch eine Befugnis bestehe, einen Bonus zu zahlen.

    Es kann daher vom Kläger nicht mit Erfolg vorgehalten werden, dass sich die Mietbelastungen für den Konzern im Nachhinein als ein erheblicher Nachteil herausstellten und dies zu einem Ermessensfehler führe (vgl.: BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04 - NJW 2006, 522).

    Vereinbarungen dazu gehören nämlich nicht zum Aufgabenbereich des Vorstandsvorsitzenden, sondern obliegen allein dem Aufsichtsrat (vgl.: BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04 - NJW 2006, 522).

    Die Kammer folgt hierzu der Auffassung des Bundesgerichtshofs im sog. Mannesmann-Urteil (a.a.O.) und des Oberlandesgericht Braunschweig (14.06.2012 - WS 44/12 - NZG 2012, 1196), dass Vorstandsmitglieder auch ohne gesetzliche oder vertragliche Regelungen zwar alle Maßnahmen zu unterlassen haben, die den Eintritt eines sicheren Vermögensschadens bei der Gesellschaft zur Folge haben.

    Der Bundesgerichtshof hat im Mannesmann-Urteil verdeutlicht, dass die Ermessensentscheidung auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhen muss.

    Die Kammer schließt sich hierzu der Auffassung des Bundesgerichtshofs (21.12.2005 - 3 StR 470/04 - NJW 2006, 522) an, dass einen Vorstandsvorsitzende zwar die Pflicht trifft, bei Geschäftsführungsentscheidungen die Vermögensinteressen der Gesellschaft zu wahren und Schaden vom Gesellschaftsvermögen abzuwenden.

  • BGH, 06.12.2001 - 1 StR 215/01

    Untreue durch Unternehmensspenden

    Auszug aus LG Essen, 09.09.2013 - 44 O 164/10
    Der § 87 I AktG bezieht sich ausdrücklich auch auf "Aufwandsentschädigungen" und "Nebenleistungen jeder Art" (vgl.: BGH, 06.12.2001 - 1 StR 215/01 - NJW 2002, 1585).

    Dann ist allerdings in besonderer Weise zu prüfen, ob diese Leistungen noch dem Unternehmensinteresse dienen (vgl.: BGH, 06.12.2001 - 1 StR 215/01 - NJW 2002, 1585).

    Die Freigiebigkeit muss sich insgesamt im Rahmen dessen halten, was nach Größenordnung und finanzieller Situation des Unternehmens als angemessen angesehen werden kann (vgl.: BGH, 06.12.2001 - 1 StR 215/01 - NJW 2002, 1585).

    Das folgt aus dem sich aus § 77 AktG ergebenden Prinzip der Gesamtverantwortung des Vorstandes für die Geschäftsleitung und der nicht delegierbaren Pflicht des Gesamtorgans zur Selbstkontrolle (vgl.: BGH, 06.12.2001 - 1 StR 215/01 - NJW 2002, 1585).

    Diese Sorgfalt verlangt, von unzulässigen Vermögensentscheidungen zum Nachteil des Unternehmens abzusehen und diese - sofern möglich - zu verhindern (vgl.: BGH, 06.12.2001 - 1 StR 215/01 - NJW 2002, 1585) .

  • BGH, 26.11.2007 - II ZR 161/06

    Geschaftsführerhaftung für abgeführte Lohnsteuer bei unberechtigt bezogener

    Auszug aus LG Essen, 09.09.2013 - 44 O 164/10
    Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 26.11.2007 (II ZR 161/06 - NZG 2008, 104) entschieden, dass bei einem Bereicherungsanspruch gemäß § 812 I BGB auch die vom Unternehmen abgeführten Steuern an das Unternehmen zurückgezahlt werden müssen, weil der Beklagte in diesem Umfang durch Überzahlung gegenüber dem Fiskus von der eigenen Steuerschuld befreit worden sei.

    Gemäß den oben erläuterten Grundsätzen des Bundesgerichtshofs (26.11.2007 - II ZR 161/06 - NZG 2008, 104) kann der Viertbeklagte daher die nach § 818 III BGB weggefallene Bereicherung vom Rückzahlungsanspruch abziehen.

    Bei dieser Einkommens- und Vermögenslage ist es dem Fünftbeklagten gestattet, die nach § 818 III BGB weggefallene Bereicherung vom Rückzahlungsanspruch abzuziehen (BGH, 26.11.2007 - II ZR 161/06 - NZG 2008, 104).

  • OLG Braunschweig, 14.06.2012 - Ws 44/12

    Umfang der Vermögensbetreuungspflicht in eigenen Vergütungsangelegenheiten eines

    Auszug aus LG Essen, 09.09.2013 - 44 O 164/10
    Die Kammer folgt hierzu der Auffassung des Bundesgerichtshofs im sog. Mannesmann-Urteil (a.a.O.) und des Oberlandesgericht Braunschweig (14.06.2012 - WS 44/12 - NZG 2012, 1196), dass Vorstandsmitglieder auch ohne gesetzliche oder vertragliche Regelungen zwar alle Maßnahmen zu unterlassen haben, die den Eintritt eines sicheren Vermögensschadens bei der Gesellschaft zur Folge haben.

    Zwar ist ein Grundsatz dahin, dass die Haftung eines Vorstandsmitglied in einer Konfliktlage aus Zumutbarkeitserwägungen grundsätzlich ausscheide, - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht anzuerkennen (vgl.: OLG Braunschweig, 14.06.2012 - WS 44/12 - NZG 2012, 1196).

  • BGH, 10.12.2002 - X ARZ 208/02

    Prüfungskompetenz des Gerichts im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

    Auszug aus LG Essen, 09.09.2013 - 44 O 164/10
    Ist - wie hier - ein besonderer Gerichtsstand eröffnet, besteht aus Gründen der Prozessökonomie eine Gerichtszuständigkeit auch für die Entscheidung über andere Anspruchsgrundlagen, wenn für diese - wie vorliegend - kein ausschließlicher Gerichtsstand eröffnet ist (vgl.: BGH, 10.12.2002 - X ARZ 208/02 - NJW 2003, 828 ; Vollkommer in Zöller, Kommentar zur ZPO 29.Aufl. § 12 Rn.20).

    Dem steht nicht entgegen, dass es dem Kläger möglich gewesen wäre, den Sechstbeklagten einheitlich auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen (BGH, 10.12.2002 - X ARZ 208/02 - NJW 2003, 828).

  • BGH, 21.04.1997 - II ZR 175/95

    Pflichten des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft konkretisiert

    Auszug aus LG Essen, 09.09.2013 - 44 O 164/10
    Das war für den jeweiligen Leistungsempfänger bei sorgfältiger Prüfung in diesen Fällen so auch erkennbar (vgl.: BGH, 21.04.1997 - II ZR 175/95 - NJW 1997, 1926 ; Lutter/ Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats 5. Aufl. Rn.389 ; Henssler in Henssler/ Strohn, Gesellschaftsrecht § 108 AktG Rn.

    Insofern ist zum rechtlichen Ausgangspunkt zwar zutreffend, dass die Verletzung gesetzlicher Regelungen oder von Satzungsregelungen zur Beschlussfassung zur Nichtigkeit des jeweiligen Beschlusses geführt hätten (vgl.: BGH, 21.04.1997 - II ZR 175/95 - NJW 1997, 1926).

  • RG, 01.07.1903 - V 78/03

    K.O. § 145 Abs. 2. § 225 Abs. 2.

    Auszug aus LG Essen, 09.09.2013 - 44 O 164/10
    Die Kammer folgt insoweit der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (17.06.2008 - 34 U 261/07 -) und des Reichsgerichts (RGZ 55, 157) , dass durch das Anerkennen zugleich auch über die Forderung selbst entschieden worden ist.
  • OLG Hamm, 22.08.2005 - 5 U 69/05

    Missbrauch der Vertretungsmacht durch einen GmbH-Geschäftsführer

    Auszug aus LG Essen, 09.09.2013 - 44 O 164/10
    Vielmehr sind die Rechtsgrundsätze auch dann anzuwenden, wenn die bedachten Vorstandsmitglieder - wie hier - die Überschreitung der Befugnisse durch den ständigen Ausschuss bei gewissenhafter Prüfung erkennen mussten und sich dieser für sie ungünstigen Erkenntnis verschlossen (vgl.: OLG Hamm, 22.08.2005 - 5 U 69/05 - NZG 2006, 827).
  • OLG Hamm, 17.06.2008 - 34 U 261/07

    Rechtskraftwirkung der Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle

    Auszug aus LG Essen, 09.09.2013 - 44 O 164/10
    Die Kammer folgt insoweit der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (17.06.2008 - 34 U 261/07 -) und des Reichsgerichts (RGZ 55, 157) , dass durch das Anerkennen zugleich auch über die Forderung selbst entschieden worden ist.
  • BGH, 05.02.2003 - VIII ZR 111/02

    Rückforderung von Leistungen an ein Energieversorgungsunternehmen

    Auszug aus LG Essen, 09.09.2013 - 44 O 164/10
    Es obliegt dem Kläger, die rechtlichen Voraussetzungen des Bereicherungsanspruchs und damit darzulegen und zu beweisen, dass die jeweilige Entscheidung zur Gewährung von Sonderboni den vorstehenden Anforderungen nicht genügte, insbesondere eine Nichtausübung oder jeweils eine Überschreitung des eingeräumten Ermessens darstellte (vgl.: BGH, 05.02.2003 - VIII ZR 111/02 - NJW 2003, 1449 ; BGH, 18.05.1999 - X ZR 158/97 - NJW 1999, 2887).
  • BGH, 27.09.2002 - V ZR 98/01

    Darlegungs-und Beweislast bei Rückforderung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen

  • BGH, 18.05.1999 - X ZR 158/97

    Behauptung eines Schenkungsversprechens

  • BGH, 10.02.1999 - VIII ZR 314/97

    Darlegungs- und Beweislast bei Anwendung der Saldotheorie

  • BGH, 10.02.1992 - II ZR 23/91

    Gerichtsstand bei fehlerhafter Erfüllung von GmbH-Geschäftsführerpflichten

  • BGH, 14.07.1995 - V ZR 45/94

    Rechte des Besitzers gegenüber dem Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe von

  • BGH, 26.11.1984 - II ZR 20/84

    Erfüllungsort für Ansprüche einer GmbH aus dem Anstellungsverhältnis mit dem

  • BGH, 19.12.1988 - II ZR 74/88

    Anforderungen an die Form von Beschlüssen eines vom Aufsichtsrat gebildeten

  • BGH, 14.11.1983 - II ZR 33/83

    Mitbestimmte GmbH

  • BAG, 12.12.2007 - 10 AZR 97/07

    Bonuszahlung bei unterbliebener Zielvereinbarung

  • OLG Hamm, 17.03.2015 - 5 Ws 81/15

    Middelhoff: Untersuchungshaft dauert an

    Er führt hierzu nochmals aus, hinsichtlich der konkreten Straferwartung des Angeklagten und der damit zusammenhängenden Frage nach der Möglichkeit einer bedingten Entlassung (§ 57 StGB) müsse unter dem Gesichtspunkt einer Schadenswiedergutmachung beachtet werden, dass die Y-Versicherung auf das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen vom 09. September 2013 in dem Zivilverfahren 44 O 164/10 LG Essen bereits Sicherheiten geleistet habe.

    Zum jetzigen Zeitpunkt bleibt es dabei, dass die zahlreichen weiteren Ermittlungsverfahren und insbesondere auch der für den Angeklagten überaus ungünstige Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens in dem Rechtsstreit 44 O 164/10 LG Essen - der Angeklagte wurde hier bekanntlich zur Zahlung von über 3, 4 Millionen Euro an den Insolvenzverwalter der B AG verurteilt - den Fluchtanreiz generell deutlich erhöhen.

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