Rechtsprechung
LG Essen, 13.10.2009 - 51 Qs 86/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erlass eines Haftbefehls gegen den in der Hauptverhandlung des Strafbefehlsverfahrens nicht erschienenen Angeklagten; Anforderungen an die richterliche Prüfung der Möglichkeit der Durchführung einer Hauptverhandlung trotz Ungehorsams des Angeklagten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Keine Disziplinierung durch Haftbefehl
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- KG, 01.11.2001 - 4 Ws 168/01
Auszug aus LG Essen, 13.10.2009 - 51 Qs 86/09
Nach allgemeiner Meinung kann ein auf § 230 Abs. 2 StPO gestützter Haftbefehl unabhängig davon, ob er vollzogen wird, mit der (weiteren) Beschwerde angegriffen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa KG Berlin, Beschlüsse vom 1. November 2001 - 4 Ws 168/01 - und 6. Oktober 2004 - 4 Ws 118/04 - KG…, Beschluss vom 9. Januar 2002 - 5 Ws 3/02 - Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 230 Rdnr. 25; jeweils m.w.Nachw.). - KG, 09.01.2002 - 5 Ws 3/02
Auszug aus LG Essen, 13.10.2009 - 51 Qs 86/09
Nach allgemeiner Meinung kann ein auf § 230 Abs. 2 StPO gestützter Haftbefehl unabhängig davon, ob er vollzogen wird, mit der (weiteren) Beschwerde angegriffen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa KG Berlin, Beschlüsse vom 1. November 2001 - 4 Ws 168/01 - und 6. Oktober 2004 - 4 Ws 118/04 - KG, Beschluss vom 9. Januar 2002 - 5 Ws 3/02 - Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 230 Rdnr. 25; jeweils m.w.Nachw.).
- KG, 19.07.2016 - 4 Ws 104/16
Strafverfahren: Verhältnismäßigkeit des Erlasses eines Sitzungshaftbefehls bei …
Er dient allein der Verfahrenssicherung in Bezug auf die (weitere) Durchführung der Hauptverhandlung und hat nicht etwa den (Selbst-)Zweck, den Ungehorsam des Angeklagten zu sanktionieren (…vgl. nur Becker in LR-StPO 26. Aufl., § 230 Rn. 14 mwN; s. auch Senat StraFo 2007, 291 [mit Blick auf die Besonderheiten des Strafbefehlsverfahrens]; ebenso LG Essen StraFo 2010, 28). - KG, 22.07.2019 - 4 Ws 69/19
Voraussetzungen des Erlasses eines Sitzungshaftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO
Er dient allein der Verfahrenssicherung in Bezug auf die (weitere) Durchführung der Hauptverhandlung und hat nicht etwa den (Selbst-)Zweck, den Ungehorsam des Angeklagten zu sanktionieren (…vgl. Becker aaO Rn. 14 mwN; s. auch Senat StraFo 2007, 291 [mit Blick auf die Besonderheiten des Strafbefehlsverfahrens]; ebenso LG Essen StraFo 2010, 28). - LG Berlin, 26.01.2011 - 537 Qs 8/11
Sinn und Zweck des Erlasses eines Haftbefehls im Strafbefehlsverfahren
Diese Maßnahme und im Falle ihrer Nichtbefolgung die Verhängung angedrohter Zwangsmittel - Erlass eines Vorführungs- oder Haftbefehls - werden durch die im Strafbefehlsverfahren nach § 411 Abs. 2 StPO bestehende Möglichkeit der Vertretung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger nicht ausgeschlossen (vgl. KG NJW 2007, 2345; LG Essen, Beschluss vom 13. Oktober 2009, 51 Qs 86/09; LG Berlin, Beschluss vom 15. März 2010, 533 Qs 33/10, jew. zitiert nach [...];… Meyer-Goßner, StPO , 53. Auflage, § 236 Rn. 1).