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   LG Essen, 13.10.2009 - 51 Qs 86/09   

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https://dejure.org/2009,26475
LG Essen, 13.10.2009 - 51 Qs 86/09 (https://dejure.org/2009,26475)
LG Essen, Entscheidung vom 13.10.2009 - 51 Qs 86/09 (https://dejure.org/2009,26475)
LG Essen, Entscheidung vom 13. Oktober 2009 - 51 Qs 86/09 (https://dejure.org/2009,26475)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erlass eines Haftbefehls gegen den in der Hauptverhandlung des Strafbefehlsverfahrens nicht erschienenen Angeklagten; Anforderungen an die richterliche Prüfung der Möglichkeit der Durchführung einer Hauptverhandlung trotz Ungehorsams des Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 01.11.2001 - 4 Ws 168/01
    Auszug aus LG Essen, 13.10.2009 - 51 Qs 86/09
    Nach allgemeiner Meinung kann ein auf § 230 Abs. 2 StPO gestützter Haftbefehl unabhängig davon, ob er vollzogen wird, mit der (weiteren) Beschwerde angegriffen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa KG Berlin, Beschlüsse vom 1. November 2001 - 4 Ws 168/01 - und 6. Oktober 2004 - 4 Ws 118/04 - KG, Beschluss vom 9. Januar 2002 - 5 Ws 3/02 - Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 230 Rdnr. 25; jeweils m.w.Nachw.).
  • KG, 09.01.2002 - 5 Ws 3/02
    Auszug aus LG Essen, 13.10.2009 - 51 Qs 86/09
    Nach allgemeiner Meinung kann ein auf § 230 Abs. 2 StPO gestützter Haftbefehl unabhängig davon, ob er vollzogen wird, mit der (weiteren) Beschwerde angegriffen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa KG Berlin, Beschlüsse vom 1. November 2001 - 4 Ws 168/01 - und 6. Oktober 2004 - 4 Ws 118/04 - KG, Beschluss vom 9. Januar 2002 - 5 Ws 3/02 - Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 230 Rdnr. 25; jeweils m.w.Nachw.).
  • KG, 19.07.2016 - 4 Ws 104/16

    Strafverfahren: Verhältnismäßigkeit des Erlasses eines Sitzungshaftbefehls bei

    Er dient allein der Verfahrenssicherung in Bezug auf die (weitere) Durchführung der Hauptverhandlung und hat nicht etwa den (Selbst-)Zweck, den Ungehorsam des Angeklagten zu sanktionieren (vgl. nur Becker in LR-StPO 26. Aufl., § 230 Rn. 14 mwN; s. auch Senat StraFo 2007, 291 [mit Blick auf die Besonderheiten des Strafbefehlsverfahrens]; ebenso LG Essen StraFo 2010, 28).
  • KG, 22.07.2019 - 4 Ws 69/19

    Voraussetzungen des Erlasses eines Sitzungshaftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO

    Er dient allein der Verfahrenssicherung in Bezug auf die (weitere) Durchführung der Hauptverhandlung und hat nicht etwa den (Selbst-)Zweck, den Ungehorsam des Angeklagten zu sanktionieren (vgl. Becker aaO Rn. 14 mwN; s. auch Senat StraFo 2007, 291 [mit Blick auf die Besonderheiten des Strafbefehlsverfahrens]; ebenso LG Essen StraFo 2010, 28).
  • LG Berlin, 26.01.2011 - 537 Qs 8/11

    Sinn und Zweck des Erlasses eines Haftbefehls im Strafbefehlsverfahren

    Diese Maßnahme und im Falle ihrer Nichtbefolgung die Verhängung angedrohter Zwangsmittel - Erlass eines Vorführungs- oder Haftbefehls - werden durch die im Strafbefehlsverfahren nach § 411 Abs. 2 StPO bestehende Möglichkeit der Vertretung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger nicht ausgeschlossen (vgl. KG NJW 2007, 2345; LG Essen, Beschluss vom 13. Oktober 2009, 51 Qs 86/09; LG Berlin, Beschluss vom 15. März 2010, 533 Qs 33/10, jew. zitiert nach [...]; Meyer-Goßner, StPO , 53. Auflage, § 236 Rn. 1).
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