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   LG Essen, 15.04.2013 - 35 KLs 27/12   

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LG Essen, 15.04.2013 - 35 KLs 27/12 (https://dejure.org/2013,63158)
LG Essen, Entscheidung vom 15.04.2013 - 35 KLs 27/12 (https://dejure.org/2013,63158)
LG Essen, Entscheidung vom 15. April 2013 - 35 KLs 27/12 (https://dejure.org/2013,63158)
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  • OLG Frankfurt, 13.03.2003 - 1 Ws 126/02

    Betrugstatbestand: Konkludente Täuschung durch Versendung rechnungsähnlicher

    Auszug aus LG Essen, 15.04.2013 - 35 KLs 27/12
    Erst in einer auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ergangenen Entscheidung vom 13.03.2003 kam das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis, das dem Angeklagten vorgeworfene Verhalten sei als strafbarer Betrug zu werten, und ließ die Anklage vom 15.06.2001 zur Hauptverhandlung zu (NJW 2003, 3215).

    Hinsichtlich der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Verwendung von Formularen, wie sie hier vom Angeklagten M gestaltet worden sind, das Tatbestandsmerkmal der Täuschung im Sinne des § 263 StGB erfüllen, folgt die Kammer der insbesondere vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 04.12.2003 (5 StR 308/03, NStZ-RR 2004, 110-111) sowie vom Oberlandgericht Frankfurt mit Beschluss vom 13.03.2003 (1 Ws 126/02, NJW 2003, 3215-3217) vertretenen Rechtsauffassung und nimmt im Folgenden auf die Begründungen dieser Entscheidungen Bezug.

    Davon ist auszugehen, wenn der Täter zwar die Unwahrheit nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach der Verkehrsanschauung durch sein Verhalten miterklärt (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2001, 4 StR 439/00, NStZ 2001, 430; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.03.2003, 1 Ws 126/02, NJW 2003, 3215-3217).

    Denn die Verwendung von Begriffen wie "Gewerbedatenbank" und "Handel und Gewerbe", die amtlichen Bezeichnungen zum Verwechseln ähnlich sind, verleiht den rechnungsähnlich gestalteten Schreiben jeweils ein offizielles Gepräge nach Art eines Behördenschreibens und erweckt damit beim Leser Vertrauen in die Richtigkeit der vermeintlichen Rechnungsstellung (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.03.2003, 1 Ws 126/02, NJW 2003, 3215-3217 m.w.N.).

    Darüber hinaus darf der Adressat eines Schreibens, das die im Geschäftsverkehr übliche Form einer Rechnung hat, nach der objektiven Anschauung des Geschäftsverkehrs darauf vertrauen, dass es sich auch tatsächlich um eine Rechnung handelt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.03.2003, 1 Ws 126/02, NJW 2003, 3215-3217 m.w.N.).

    Die für die Zahlung zuständige Abteilung eines Betriebes, der insbesondere bei größeren Unternehmen auf eine Arbeitsteilung angewiesen und betriebsstrukturell konzipiert ist, begleicht demgemäß die vermeintliche Rechnung im Vertrauen auf einen entsprechenden Vertragsschluss durch die hierfür betriebsintern zuständige Stelle (vgl. zum Ganzen: OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.03.2003, 1 Ws 126/02, NJW 2003, 3215-3217 m.w.N.).

    Der isoliert wahre Inhalt der Schreiben diente unter diesen Umständen lediglich als "Fassade", um die von vornherein in betrügerischer Absicht angestrebte Zahlung nach außen hin als vertraglich geschuldet und damit als rechtmäßig erscheinen lassen zu können (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.03.2003, 1 Ws 126/02, NJW 2003, 3215-3217 m.w.N.).

  • BGH, 04.12.2003 - 5 StR 308/03

    Betrug (Täuschung; Irrtumserregung: Rechnung, Offerte, Zahlungspflicht,

    Auszug aus LG Essen, 15.04.2013 - 35 KLs 27/12
    Hinsichtlich der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Verwendung von Formularen, wie sie hier vom Angeklagten M gestaltet worden sind, das Tatbestandsmerkmal der Täuschung im Sinne des § 263 StGB erfüllen, folgt die Kammer der insbesondere vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 04.12.2003 (5 StR 308/03, NStZ-RR 2004, 110-111) sowie vom Oberlandgericht Frankfurt mit Beschluss vom 13.03.2003 (1 Ws 126/02, NJW 2003, 3215-3217) vertretenen Rechtsauffassung und nimmt im Folgenden auf die Begründungen dieser Entscheidungen Bezug.

    Hierbei ist zunächst grundlegend zu berücksichtigen, dass auch Leichtgläubigkeit oder Erkennbarkeit der Täuschung bei hinreichend sorgfältiger Prüfung die Schutzbedürftigkeit des potentiellen Opfers und damit eine Täuschung nicht ausschließen (BGH, Urteil vom 04.12.2003, 5 StR 308/03, NStZ-RR 2004, 110-111).

  • BGH, 27.02.1979 - 5 StR 805/78
    Auszug aus LG Essen, 15.04.2013 - 35 KLs 27/12
    Er kannte zwar die Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 27.02.1979 (NStZ 1997, 186).

    Soweit die Rechtsprechung für die Annahme einer objektiven Täuschung unter anderem auf die auf Seiten des Erklärungsadressaten zu erwartende - typisierte - Sorgfaltspflicht abstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 27.02.1979, 5 StR 805/78, NStZ 1997, 186 f.), ist es angesichts des prägenden Gesamteindrucks der hier in Frage stehenden Angebotsschreiben nicht fernliegend, dass selbst geschäftserfahrene Adressaten sie mit einer Rechnung verwechseln.

  • BGH, 26.04.2001 - 4 StR 439/00

    Betrügerische Angebotsschreiben

    Auszug aus LG Essen, 15.04.2013 - 35 KLs 27/12
    Davon ist auszugehen, wenn der Täter zwar die Unwahrheit nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach der Verkehrsanschauung durch sein Verhalten miterklärt (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2001, 4 StR 439/00, NStZ 2001, 430; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.03.2003, 1 Ws 126/02, NJW 2003, 3215-3217).
  • BGH, 09.03.2011 - 2 StR 609/10

    Betrug im besonders schweren Fall (Gewerbsmäßigkeit; rechtsfehlerhafte

    Auszug aus LG Essen, 15.04.2013 - 35 KLs 27/12
    Die strafbare Handlung muss vielmehr einen inneren Zusammenhang mit dem Beruf erkennen lassen; sie muss symptomatisch für die Unzuverlässigkeit des Täters im Beruf erscheinen (vgl. statt aller: BGH, Urteil vom 09.03.2011, Az.: 2 StR 609/10, m.w.N., zitiert nach juris).
  • BGH, 20.02.1968 - 5 StR 694/67
    Auszug aus LG Essen, 15.04.2013 - 35 KLs 27/12
    Für die Bestimmung des Vermögensschadens ist allein der nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmende Wertvergleich zwischen Leistung und Gegenleistung entscheidend (BGHSt 22, 88 f., Urteil vom 20.02.1968, 5 StR 694/67).
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