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   LG Essen, 23.11.2017 - 6 O 358/17   

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https://dejure.org/2017,67452
LG Essen, 23.11.2017 - 6 O 358/17 (https://dejure.org/2017,67452)
LG Essen, Entscheidung vom 23.11.2017 - 6 O 358/17 (https://dejure.org/2017,67452)
LG Essen, Entscheidung vom 23. November 2017 - 6 O 358/17 (https://dejure.org/2017,67452)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • LG Freiburg, 21.07.2017 - 6 O 76/17

    Wettbewerbsverstoß: Akzeptanz des Zahlungsempfängers von Konten im EU-Raum im

    Auszug aus LG Essen, 23.11.2017 - 6 O 358/17
    Die Zwangsvollstreckung aus dem zwischen den Parteien am 29.06.2017 vor dem Landgericht Essen unter der Geschäftsnummer 6 O 76/17 geschlossenen Prozessvergleich wird für die Beklagte für unzulässig erklärt.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die vollstreckbare Ausfertigung des vor dem Landgericht Essen unter der Geschäftsnummer 6 O 76/17 geschlossenen Prozessvergleichs herauszugeben.

    Mit vorliegender Vollstreckungsgegenklage wendet sich die Klägerin gegen die Zulässigkeit einer etwaigen Zwangsvollstreckung aus einem vor dem Landgericht Essen am 29.06.2017 unter dem Az. 6 O 76/17 geschlossenen Prozessvergleich.

    Die Beklagte hat die Klägerin im Rechtsstreit Az. 6 O 76/17 wegen einer vermeintlich fehlerhaften Anlageberatung unter anderem auf Schadensersatz in Höhe von 8.407,00 EUR, Nutzungsersatz in Höhe von 10.500,00 EUR und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.461,32 (vgl. Bl. 2 GA, Az. 6 O 76/17) in Anspruch genommen.

    Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben (vgl. Bl. 148-150 GA, Az. 6 O 76/17).

    Die Klägerin beantragt, Die Zwangsvollstreckung aus dem zwischen den Parteien am 29.06.2017 vor dem Landgericht Essen unter Geschäftsnummer 6 O 76/17 geschlossenen Prozessvergleich für die Beklagte für unzulässig zu erklären;.

    Sämtliche im gerichtlichen Verfahren unter dem Az. 6 O 76/17 begehrten Zahlungen unterliegen jedoch der Kapitalertragssteuerpflicht.

    Die im gerichtlichen Verfahren unter dem Az.  6 O 76/17 von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche stellen allesamt Schadensersatzansprüche und keine Zinsansprüche dar, mit der Folge, dass lediglich § 20 Abs. 3 EStG i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 2, 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 lit. a) EStG maßgeblich ist.

    Dies folgt daraus, dass die Beklagte als Anlegerin aufgrund einer etwaigen fehlerhaften Anlageberatung unter anderem geltend gemacht hat, dass sie im Falle der ordnungsgemäßen Aufklärung die damals streitgegenständliche Fondsbeteiligung nicht erworben hätte und stattdessen über eine alternative Anlage ab dem Erwerbszeitpunkt anderweitige Kapitalerträge in Höhe von 3, 5 % p. a. generiert hätte (vgl. Bl. 2 und 26 d.A., Az. 6 O 76/17).

    Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei dem im Verfahren Az. 6 O 76/17 geltend gemachten Schadensersatzanspruch, um ein Surrogat der Einkünfte aus der Fondsbeteiligung.

    Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten analog § 371 BGB einen Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Prozessvergleichs vom 29.06.2017, Az. 6 O 76/17, da der titulierte Anspruch, wie festgestellt, durch Erfüllung erloschen ist und somit aus dem Vergleich nicht mehr vollstreckt werden darf.

  • OLG Karlsruhe, 14.04.2015 - 17 U 251/13

    Fiktive Anlagezinsen als entgangener Gewinn: Erfüllungswirkung der Abführung der

    Auszug aus LG Essen, 23.11.2017 - 6 O 358/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis durch die gesetzliche Abzugsverpflichtung abgabenrechtlich dergestalt überlagert, dass dann, wenn ein Leistungsempfänger seiner gegenüber dem Finanzamt bestehenden Zahlungspflicht nachkommt, in Höhe des Abzugsbetrages auch seine zivilrechtliche Leistungspflicht gegenüber dem Schuldner erfüllt wird, weil er der ihm abgabenrechtlich auferlegten Abzugsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt des Leistenden nachkommt (vgl. BGH, Urteile vom 17.07.2001 - X ZR 13/99; BGH Urteil vom 12.05.2005 - VII ZR 97/04; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. April 2015 - 17 U 251/13).

    In diesem Fall hätte die Beklagte aber auch Steuern auf die Kapitalerträge bezahlen müssen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. April 2015 - 17 U 251/13).

  • BGH, 17.07.2001 - X ZR 13/99

    Erlöschen der Vergütungsforderung des Unternehmers bei Zahlung der Umsatzsteuer

    Auszug aus LG Essen, 23.11.2017 - 6 O 358/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis durch die gesetzliche Abzugsverpflichtung abgabenrechtlich dergestalt überlagert, dass dann, wenn ein Leistungsempfänger seiner gegenüber dem Finanzamt bestehenden Zahlungspflicht nachkommt, in Höhe des Abzugsbetrages auch seine zivilrechtliche Leistungspflicht gegenüber dem Schuldner erfüllt wird, weil er der ihm abgabenrechtlich auferlegten Abzugsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt des Leistenden nachkommt (vgl. BGH, Urteile vom 17.07.2001 - X ZR 13/99; BGH Urteil vom 12.05.2005 - VII ZR 97/04; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. April 2015 - 17 U 251/13).

    Dem Steuerabzug kommt jedoch nur eine Erfüllungswirkung zu, wenn er im richtigen Umfang vorgenommen wurde (BGH, Urteil vom 17 Juli 2001 - X ZR 13/99; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2017 - I-7 U 119/15).

  • OLG Düsseldorf, 10.02.2017 - 7 U 119/15

    Erfüllung des Anspruchs auf Rückzahlung an eine Bank zur Abwendung der

    Auszug aus LG Essen, 23.11.2017 - 6 O 358/17
    Dem Steuerabzug kommt jedoch nur eine Erfüllungswirkung zu, wenn er im richtigen Umfang vorgenommen wurde (BGH, Urteil vom 17 Juli 2001 - X ZR 13/99; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2017 - I-7 U 119/15).
  • BGH, 14.05.1987 - BLw 5/86

    Geltendmachung von Einwendungen gegenüber einem Prozeßvergleich

    Auszug aus LG Essen, 23.11.2017 - 6 O 358/17
    Die Präklusionsregelung des § 767 Abs. 2 greift bei Prozessvergleichen nicht ein (BGH MDR 1987, 933 m.w.N.; Herget in: Zöller, § 767 ZPO, Rn. 20), da diese nicht der materiellen Rechtskraft fähig sind und daher der Zweck des § 767 Abs. 2 ZPO der mitunter die Wirkung der Rechtskraft schützen soll, ohnehin nicht erreicht werden kann.
  • BGH, 19.12.2014 - V ZR 82/13

    Zwangsvollstreckung aus einer Unterwerfungserklärung in einem notariellen

    Auszug aus LG Essen, 23.11.2017 - 6 O 358/17
    Nichts anderes gilt, wenn die Herausgabeklage - wie hier - mit der Vollstreckungsgegenklage verbunden wird (BGH Urteil v. 19.12.2014 - V ZR 82/13; Grüneberg in: Palandt, 76. Auflage, § 371 BGB, Rn. 4; Olzen in: Staudinger, § 371 BGB, Rn. 7) Denn auch in diesem Fall ist eine Umgehung der Voraussetzungen von § 767 ZPO nicht zu befürchten.
  • BGH, 12.05.2005 - VII ZR 97/04

    Voraussetzungen der Befreiung von der Abzugspflicht bei Abtretung der

    Auszug aus LG Essen, 23.11.2017 - 6 O 358/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis durch die gesetzliche Abzugsverpflichtung abgabenrechtlich dergestalt überlagert, dass dann, wenn ein Leistungsempfänger seiner gegenüber dem Finanzamt bestehenden Zahlungspflicht nachkommt, in Höhe des Abzugsbetrages auch seine zivilrechtliche Leistungspflicht gegenüber dem Schuldner erfüllt wird, weil er der ihm abgabenrechtlich auferlegten Abzugsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt des Leistenden nachkommt (vgl. BGH, Urteile vom 17.07.2001 - X ZR 13/99; BGH Urteil vom 12.05.2005 - VII ZR 97/04; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. April 2015 - 17 U 251/13).
  • OLG Hamm, 23.10.2018 - 34 U 10/18

    Schiffsfondsbeteiligung: Vergleichssumme unterliegt nicht der

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 23. November 2017 - Az. 6 O 358/17 - abgeändert.

    - 6 O 358/17 - die Klage abzuweisen.

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