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   LG Essen, 28.05.2015 - 3 O 365/13   

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https://dejure.org/2015,69443
LG Essen, 28.05.2015 - 3 O 365/13 (https://dejure.org/2015,69443)
LG Essen, Entscheidung vom 28.05.2015 - 3 O 365/13 (https://dejure.org/2015,69443)
LG Essen, Entscheidung vom 28. Mai 2015 - 3 O 365/13 (https://dejure.org/2015,69443)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamburg, 12.08.2014 - 9 U 119/13

    Erneuerbare Energien: Anspruch eines Übertragungsnetzbetreibers auf Zahlung der

    Auszug aus LG Essen, 28.05.2015 - 3 O 365/13
    Demnach genügt die faktische Lieferung von Strom für die Annahme eines Letztverbrauchers in diesem Sinne nicht (siehe dazu Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12.08.2014, Az.: 9 U 119/13, recherchiert bei juris m.w.N.).

    Sinn und Zweck eines Bilanzkreises ist es, Abweichungen zwischen den Strommengen, die in das Netz eingespeist werden und den Strommengen, die aus dem Netz entnommen werden, zu reduzieren, um eine höhere Systemstabilität zu erreichen (siehe dazu Urteil des Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg vom 12.08.2014, Az.: 9 U 119/13, recherchiert bei juris).

    Mit dem Bilanzkreissystem wird somit primär ein technischer Zweck verfolgt, nämlich die Systemstabilität zu gewährleisten und nicht der Zweck, den Schuldner der Umlage des EEG zu ermitteln (Urteil des Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg vom 12.08.2014, a.a.O.).

  • BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 35/09

    Einbeziehung von außerhalb eines Netzes für allgemeine Versorgung erzeugten und

    Auszug aus LG Essen, 28.05.2015 - 3 O 365/13
    Entsprechend der Entscheidung des BGH vom 09.12.2009 (Az.: VIII ZR 35/09, recherchiert bei juris) - welcher sich die Kammer anschließt - werden von § 14 Abs. 3 S.1, 34 EEG 2004 a.F. aber auch diejenigen Strommengen erfasst, die von einem Elektrizitätsunternehmen außerhalb eines der allgemeinen Versorgung dienenden Netzes an verbundene Unternehmen geliefert werden.

    Gesetzgeberische Absicht war es, die dadurch entstehenden Kosten des Gesetzes möglichst verursachergerecht auf alle Stromabnehmer zu verteilen (siehe dazu insgesamt Urteil des BGH vom 09.12.2009, a.a.O.).

    Dass der Übertragungsnetzbetreiber in einem solchen Fall mit dem Anspruch ausgeschlossen sein soll, wenn er ihn nicht innerhalb der Frist des § 14 Abs. 3 S.6 EEG 2004 geltend macht, findet weder im Wortlaut der Regelung noch sonst eine Stütze (siehe dazu auch Urteil des BGH vom 09.12.2009, a.a.O.) Auch hier kann - wie in dem zitierten Urteil des BGH - offen bleiben, ob etwas anderes gilt, wenn ein Übertragungsnetzbetreiber den Anspruch trotz vom Elektrizitätsunternehmen vorgelegter rechtzeitiger Abrechnung nicht innerhalb der Frist des § 14 Abs. 3 S.6 EEG 2004 geltend macht.

  • OLG Celle, 15.05.2014 - 13 U 153/13

    Berücksichtigungsfähigkeit von gewissen Strommengen im aktuellen

    Auszug aus LG Essen, 28.05.2015 - 3 O 365/13
    Das Gesetz arbeitet insoweit mit einer Fiktion unter gedanklicher Trennung des physikalischen Stromflusses von den (bilanziell) gehandelten Strommengen (siehe dazu Urteil des OLG Celle vom 15.05.2014, Az.: 13 U 153/13, BeckRS 2014, 12645, m.w.N.).

    Die Besonderheiten der gesetzlichen Schuldverhältnisse im Zusammenhang mit der Durchführung des EEG-Belastungsausgleichs sprechen zwar dafür, die Anforderungen betreffend das Zeitmoment nicht zu hoch anzusetzen (siehe dazu Urteil des OLG Celle vom 15.05.2014, Az.: 13 U 153, 13, BeckRS 2014, 12645 ff.).

  • BGH, 21.12.2005 - VIII ZR 108/04

    Auslegung einer Prozessvereinbarung über die Abnahme von Strom aus erneuerbaren

    Auszug aus LG Essen, 28.05.2015 - 3 O 365/13
    Sie ist der Auffassung, dass sie sich hinsichtlich ihrer gesetzlichen Meldepflichten nach dem EEG 2004 für die Jahre 2004 bis 2008 aufgrund der Entscheidung des BGH vom 12.12.2005 zum EEG 2000 (Az.: VIII ZR 108/04) in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befunden habe.

    Unter Geltung des EEG 2000 lösten aber Stromlieferungen an Letztverbraucher, die ohne Inanspruchnahme der Netze der allgemeinen Versorgung geliefert wurden, noch keine Abnahme- und Vergütungspflichten auf Seiten des Letztverbraucherlieferanten aus (vgl. BGH Urteil vom 21.12.2005, Az.: VIII ZR 108/04).

  • BGH, 15.06.2011 - VIII ZR 308/09

    Erneuerbare Energie: Regelverantwortlichkeit eines inländischen

    Auszug aus LG Essen, 28.05.2015 - 3 O 365/13
    Zwar hat der Bundesgerichtshof für eine andere Fallgestaltung entschieden, dass die im Rahmen eines horizontalen und vertikalen Belastungsausgleichs (dritte und vierte Stufe des Wälzungsprozesses) auszugleichenden Strommengen identisch sein müssen (siehe dazu Urteil des BGH vom 15.05.2011, Az.: VIII ZR 308/09, recherchiert bei juris).
  • OLG Naumburg, 06.02.2014 - 2 U 50/13

    Verpflichtung des Letztverbrauchers zur Teilnahme am EEG-Belastungsausgleich:

    Auszug aus LG Essen, 28.05.2015 - 3 O 365/13
    Für den Zeitraum vom 01.08.2004 bis zum 30.11.2006 war ein Auskunftspflicht nicht normiert, sie bestand gleichwohl als eine Nebenpflicht eines nach § 14 Abs. 3 EEG 2004 zur Teilnahme am Belastungsausgleich verpflichteten Elektrizitätsversorgungsunternehmen (siehe hierzu Urteil des OLG Naumburg vom 06.02.2014, Az.: 2 U 50/13, BeckRS 2014, 09129).
  • OLG Hamm, 15.02.2017 - 30 U 149/15

    Ausgleichsansprüche; Belastungsausgleich; Bilanzkreis;

    Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.05.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Essen (3 O 365/13) in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 18.08.2015 wird zurückgewiesen.
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