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LG Essen, 29.01.2015 - 3 O 145/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadensersatzanspruch und Zahlung von Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls wegen Missachtung des Vorfahrtrechts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwalt.de (Kurzinformation)
Motorrad-Unfall: 125.000 Euro
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- LG Dortmund, 15.10.2004 - 3 O 292/03
Haftung des Herstellers für Fabrikationsfehler eines Spatens
Auszug aus LG Essen, 29.01.2015 - 3 O 145/10
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes kann sich der Richter über Schmerzensgeldtabellen einen Überblick darüber verschaffen, was in etwaigen ähnlich gelagerten Fällen an Schmerzensgeld zugesprochen worden ist, bei älteren Entscheidungen ist hierbei die Geldentwertung zu berücksichtigen (vgl. etwa LG Dortmund , Urt. v. 15.10.2004, Az.3 O 292/03, NJW-RR 2005, 678 [679]). - BGH, 29.09.1952 - III ZR 340/51
Schmerzensgeld und Haftpflichtversicherung
Auszug aus LG Essen, 29.01.2015 - 3 O 145/10
In der Erkenntnis, dass es sich bei dem Entschädigungsanspruch nach § 847 BGB a. F. um einen echten Schadensersatzanspruch handelt, machte die Entscheidung ( BGH , Urt. v. 29.09.1952, Az. III ZR 340/51, BGHZ 7, 223 [225]) deutlich, dass wie bei dem Vermögensschaden auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nur derjenige Betrag ausreichen kann, der zur Beseitigung der verursachten Nachteile nötig ist. - BGH, 07.01.1959 - 4 StR 313/58
Bevorrechtigte Straße - Dauer des Vorfahrtsrechts - Verkehrsteilnehmer - …
Auszug aus LG Essen, 29.01.2015 - 3 O 145/10
Beim Abbiegen des Vorfahrtberechtigten genießt dieser den Vorrang, bis er die Vorfahrtstraße mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs verlassen hat ( BGH , Beschl. v. 07.01.1959, Az. 4 StR 313/58, NJW 1959, 638). - BGH, 10.10.1972 - VI ZR 104/71
Umfang der Haftung des Halters und Führers eines PKWs - Entstehen des Schadens …
Auszug aus LG Essen, 29.01.2015 - 3 O 145/10
Hierzu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen Maßstab hinaus, wenn Unabwendbarkeit auch nicht absolute Unvermeidbarkeit bedeutet (vgl. BGH , Urt. v. 10.10.1972, Az. VI ZR 104/71, NJW 1973, 44 [45]).