Rechtsprechung
LG Essen, 29.10.2020 - 4 O 9/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Nennung von Klarnamen in Bewertungsportales als Ausdruck der freien Meinungsäußerung
- RA Kotz
Löschung des Namens in einer Internetbewertung bzw. Löschung der Bewertung
- rewis.io
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Onlinebewertung eines Unternehmens unter Nennung des Namens einer Beschäftigten
- dr-datenschutz.de
Ist die persönliche Bewertung von Mitarbeitern in Rezensionen zulässig?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- lhr-law.de (Kurzinformation)
Nicht jede Namensangabe begründet eine Datenschutzverletzung
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
Namentliche Nennung eines Firmen-Mitarbeiters in Online-Bewertung kein DSGVO-Verstoß
Sonstiges
- st-sozien.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)
Nennung des Namens eines Arbeitnehmers in einer Bewertung
Verfahrensgang
- LG Essen, 08.10.2020 - 4 O 9/20
- LG Essen, 29.10.2020 - 4 O 9/20
- OLG Hamm, 29.06.2021 - 4 U 189/20
Papierfundstellen
- afp 2020, 527
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 27.02.2018 - VI ZR 489/16
Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de) …
Auszug aus LG Essen, 29.10.2020 - 4 O 9/20
Ein offensichtlicher Rechtsverstoß kann beispielsweise bei Kinderpornographie, Aufruf zur Gewalt gegen Personen, offensichtliche Personenverwechslungen, Vorliegen eines rechtskräftigen Titels gegen den unmittelbaren Störer, Erledigung jeglichen Informationsinteresses durch Zeitablauf, Hassreden oder eindeutiger Schmähkritik gegeben sein (BGH, GRUR 2018, 642). - OLG Hamburg, 10.07.2018 - 7 U 125/14
Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Haftung eines …
Auszug aus LG Essen, 29.10.2020 - 4 O 9/20
Da auch im Rahmen von Unterlassungsansprüchen berücksichtigt wird, dass ein Suchmaschinenbetreiber selbst regelmäßig die Inhalte nicht einstellt und nicht sämtliche Einträge zunächst prüfen kann, gelten dieselben Grundsätze auch im Rahmen der Abwägung der gegenüberstehenden Interessen im Rahmen von Art. 17 Abs. 3 DSGVO bei einer Rezension einer Nutzerin auf der Hosting-Plattform der Beklagten (so auch: OLG Hamburg, Urt. v. 10.7.2018, Az.: 7 U 125/14 = NJOZ 2019, 730).