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   LG Flensburg, 02.09.1997 - I Qs 88/97   

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LG Flensburg, 02.09.1997 - I Qs 88/97 (https://dejure.org/1997,13574)
LG Flensburg, Entscheidung vom 02.09.1997 - I Qs 88/97 (https://dejure.org/1997,13574)
LG Flensburg, Entscheidung vom 02. September 1997 - I Qs 88/97 (https://dejure.org/1997,13574)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 27.05.2002 - 2 BvR 290/02

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung gem § 460 StPO unter Einbeziehung einer gem §

    Die von ihnen vorgenommene Auslegung der Vorschriften der §§ 460 Abs. 1 StPO, 59 c Abs. 2 und 55 StGB und ihre Anwendung auf die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist zwar in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur umstritten (befürwortend Lackner, StGB, 24. Aufl., § 59 c Rn. 3; Leipziger Kommentar zum StGB, 10. Aufl., § 59 c Rn. 4; Landgericht Flensburg, SchLHA 1997, S. 285 ; ablehnend Tröndle/Fischer, StGB, § 59 c Rn. 2; Stree in Schöncke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 59 c Rn. 5; Amtsgericht Dieburg, NStZ 1996, S. 613).
  • OLG Frankfurt, 21.11.2007 - 2 Ss 311/07

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Einbeziehung einer Verwarnung mit

    Der nachträglichen Gesamtstrafenbildung im Beschlussverfahren nach § 460 StPO steht nicht entgegen, dass es sich bei der früheren Verurteilung um eine Verwarnung mit Strafvorbehalt handelt (LG Heidelberg, Beschluss vom 19. Januar 2007 - 1 Qs 85/06; LG Flensburg SchlHA 1997, 285; BVerfG NStZ-RR 2002, 330; Deckenbrock/Dötsch NStZ 2003, 346; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 59c Rn. 10; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. § 59c Rn. 3; Stöckel in KMR StPO, Stand: Juni 2007, § 460 Rn. 6).
  • LG Darmstadt, 24.09.2007 - 9 Qs 430/07

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Einbeziehung einer im Rahmen einer Verwarnung

    Demgegenüber vertritt ein anderer Teil der veröffentlichten Rechtsprechung ( LG Flensburg SchlHA 1997, 285 f. ) und der Literatur ( LK-Gribbohm, 11. Aufl. 2003, § 59 c StGB Rn. 10; zweifelnd Lackner/Kühl, 24. Aufl. 2001, § 59 c StGB Rn. 3; eingehend Deckenbrock/Dötsch, NStZ 2003, 346 f .) die Auffassung, der Wortlaut des § 460 StPO stehe dessen Anwendbarkeit auf Fälle wie den vorliegenden nicht entgegen.
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