Rechtsprechung
LG Flensburg, 18.05.2017 - 1 S 61/16 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ersatzfähigkeit der tatsächlich angefallenen Kosten einer erfolgten Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Bruttowiederbeschaffungswertes i.R.e. Schadensersatzanspruchs nach einem Verkehrsunfall
- RA Kotz
Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden - Ersatzbeschaffung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Husum, 14.07.2016 - 27 C 288/15
- LG Flensburg, 02.05.2017 - 1 S 61/16
- LG Flensburg, 18.05.2017 - 1 S 61/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- OLG Schleswig, 09.01.2013 - 7 U 109/12
Umfang der Ersatzfähigkeit der Mehrwertsteuer
Auszug aus LG Flensburg, 18.05.2017 - 1 S 61/16
Der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 09.01.2013, 7 U 109/12) widerspreche diese Einschätzung nicht, da in jenem Fall eine fiktive Schadensabrechnung gewählt worden sei, während der Kläger vorliegend ausdrücklich den ihm konkret entstandenen Schaden ersetzt verlange.Abweichend von dem erstinstanzlich zitierten Fall des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 09.01.2013, 7 U 109/12, juris, Rn. 30 ff.; Bestätigung von Landgericht Kiel…, Urteil vom 19.07.2013, 13 O 60/12, juris, Rn. 28), in dem der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem unter dem Bruttowiederbeschaffungswert liegenden Preis erwarb, aber fiktiv abrechnete und angefallene Umsatzsteuer geltend machte, begehrt der Kläger vorliegend - wie ausgeführt - die ihm konkret entstandenen Ersatzbeschaffungskosten.
- BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04
Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an …
Auszug aus LG Flensburg, 18.05.2017 - 1 S 61/16
Die von der Beklagten angeführten Urteile des BGH (Urteile vom 15.02.2005, VI ZR 70/04 und VI ZR 172/04, beide juris) sind entgegen der Auffassung der Beklagten nicht so zu verstehen, dass in allen Fällen ohne eine Reparatur lediglich der Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt werden kann, sobald der Schaden am Fahrzeug den Wiederbeschaffungswert übersteigt.Eine alternative Naturalrestitution durch gleichwertige Ersatzbeschaffung ist aber nicht ausgeschlossen; sie wird in beiden Urteilen sogar ausdrücklich genannt (Urteil vom 15.02.2005, VI ZR 70/04, juris, Rn. 7 m. w. N.; Urteil vom 15.02.2005, VI ZR 172/04, juris, Rn. 17 m. w. N.).
- BGH, 01.03.2005 - VI ZR 91/04
Umfang des Schadensersatzes bei Erwerb eines Ersatzfahrzeugs
Auszug aus LG Flensburg, 18.05.2017 - 1 S 61/16
Im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 01.03.2005, VI ZR 91/04, juris, Anlage K3, Blatt 29 ff. der Akte) hält das Amtsgericht die tatsächlich angefallenen Kosten einer erfolgten Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Bruttowiederbeschaffungswertes für ersatzfähig, unabhängig davon, ob im aufgewendeten Preis für das konkrete Ersatzfahrzeug Umsatzsteuer, Differenzsteuer oder gar keine Steuer enthalten sei.Wenn der Geschädigte durch eine Ersatzbeschaffung wirtschaftlich den Zustand vor dem Unfallereignis wiederherstellt, so kann er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den tatsächlich aufgewendeten Betrag bis zur Höhe des Bruttowiederbeschaffungswertes ersetzt verlangen, unabhängig davon, ob Regelumsatzsteuer, Differenzsteuer oder gar keine Umsatzsteuer anfiel (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2005, VI ZR 91/04, juris, Anlage K3, Blatt 29 ff. der Akte; BGH, Urteil vom 15.11.2005, VI ZR 26/05, juris).
- BGH, 15.11.2005 - VI ZR 26/05
Berechnung der Umsatzsteuer bei konkreter Schadensabrechnung nach …
Auszug aus LG Flensburg, 18.05.2017 - 1 S 61/16
Wenn der Geschädigte durch eine Ersatzbeschaffung wirtschaftlich den Zustand vor dem Unfallereignis wiederherstellt, so kann er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den tatsächlich aufgewendeten Betrag bis zur Höhe des Bruttowiederbeschaffungswertes ersetzt verlangen, unabhängig davon, ob Regelumsatzsteuer, Differenzsteuer oder gar keine Umsatzsteuer anfiel (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2005, VI ZR 91/04, juris, Anlage K3, Blatt 29 ff. der Akte; BGH, Urteil vom 15.11.2005, VI ZR 26/05, juris). - BGH, 13.09.2016 - VI ZR 654/15
Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens auf Gutachtenbasis: Berechnung des vom …
Auszug aus LG Flensburg, 18.05.2017 - 1 S 61/16
Die Entscheidung des Geschädigten für eine der beiden ihm offenstehenden Abrechnungsvarianten stellt keine rechtliche Würdigung dar, sondern vielmehr die tatsächliche Ausübung eines Wahlrechts, an die sowohl er als auch etwaige zur Entscheidung berufene Gerichte fortan grundsätzlich gebunden sind (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2016, VI ZR 654/15, NJW 2017, 1310 m. w. N.).