Rechtsprechung
LG Flensburg, 23.02.2016 - 8 S 48/15 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- kanzlei.biz
Anschlussinhaber haftet nicht für Urheberrechtsverletzung durch WG-Mitbewohner
- debier datenbank
Kurzfassungen/Presse (6)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Wohnungsinhaber haftet nicht für illegale Downloads seines Mitbewohners / Vorherige Belehrung von Erwachsenen ist nicht notwendig
- ra-plutte.de (Kurzinformation)
Filesharing in WG
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Urheberrechtsverletzung durch WG-Mitbewohner
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Anschlussinhaber haftet nicht für Filesharing durch WG Mitbewohner
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Anschlussinhaber haftet nicht für die Rechtsverletzung eines WG Mitbewohners
- anwalt.de (Kurzinformation)
Anschlussinhaber haftet nicht für die Rechtsverletzung eines WG-Mitbewohners
Besprechungen u.ä.
- new-media-law.net (Entscheidungsbesprechung)
Der Anschlussinhaber haftet nicht für Filesharing durch WG-Mitbewohner
Verfahrensgang
- AG Kiel, 20.11.2015 - 120 C 77/15
- LG Flensburg, 23.02.2016 - 8 S 48/15
- LG Flensburg, 27.05.2016 - 8 S 48/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12
BearShare - Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger …
Auszug aus LG Flensburg, 23.02.2016 - 8 S 48/15
Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit die als Störerin in Anspruch genommenen Person nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung ihrer Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08, "Sommer unseres Lebens“…, NJW 2010, 2061 [2062] Rn. 19 m.N., zitiert Beck-online) oder eine Obliegenheit zur Überwachung des Benutzerverhaltens oder zur Belehrung trifft (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, 1 ZR 169/12, "BearShare“ GRUR 2014 657 [659] Rn. 27, zitiert Beck online).Wie ein Telefonanschluss ist ein Internetanschluss eine Versorgungseinrichtung, die im privaten Bereich in gleicher Weise wie ein Telefonanschluss Gästen bei Bedarf zur Verfügung gestellt wird (von Ungern-Sternberg, in: GRUR 2015, 205 [217], zitiert Beck online unter Hinweis auf T. Koch, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 08.01.2014 I ZR 169/12 "BearShare“ jurisPR-ITR 16/2014 Anm. 4).
- BGH, 16.05.2013 - I ZR 216/11
Kinderhochstühle im Internet II
Auszug aus LG Flensburg, 23.02.2016 - 8 S 48/15
Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, Urteil vom 16.05.2013, I ZR 216/14, "Kinderhochstühle im Internet GRUR 2013, 1229 [1231], Rn. 34, zitiert Beck-online). - BGH, 25.02.2014 - VI ZR 299/13
Verkehrssicherung einer Baustelle im Winter: Einrichtung eines Notweges trotz …
Auszug aus LG Flensburg, 23.02.2016 - 8 S 48/15
Eine Gefahr kann erst haftungsbegründend werden, wenn sich die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (BGH, Urteil vom 25.02.2014, VI ZR 299/13, 2104 [2105] Rn. 9, zitiert Beck-online; von Ungern-Sternberg, in: GRUR 2015, 205 [217], zitiert Beck online).
- LG Hamburg, 20.03.2015 - 310 S 23/14
Filesharing - Urheberrechtsverletzung im Internet: Belehrungspflichten des …
Auszug aus LG Flensburg, 23.02.2016 - 8 S 48/15
Die Kammer teilt die Auffassung des Landgerichts Hamburg nicht, eine Belehrung durch den Anschlussinhaber sei dahingehend geboten, dass eine Nutzung von sogenannten Internet-Tauschbörsen zum illegalen Bezug urheberrechtlich geschützten Materials wie insbesondere Filmen, Musik oder Computerspielen zu unterbleiben habe, weil eine Nutzung eines überlassenen Internetanschlusses zu rechtswidrigem Filesharing keine ganz fernliegende Nutzung sei, an die der Anschlussinhaber nicht zu denken bräuchte (LG Hamburg, Urteil vom 20. März 2015, 310 S 23/14, Rn. 18, zit. Juris). - BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08
Sommer unseres Lebens
Auszug aus LG Flensburg, 23.02.2016 - 8 S 48/15
Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit die als Störerin in Anspruch genommenen Person nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung ihrer Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08, "Sommer unseres Lebens“, NJW 2010, 2061 [2062] Rn. 19 m.N., zitiert Beck-online) oder eine Obliegenheit zur Überwachung des Benutzerverhaltens oder zur Belehrung trifft (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, 1 ZR 169/12, "BearShare“… GRUR 2014 657 [659] Rn. 27, zitiert Beck online). - BGH, 04.02.2016 - I ZR 216/14
Haftung des Spediteurs bei Multimodaltransport mit Seestrecke: Durchbrechung der …
Auszug aus LG Flensburg, 23.02.2016 - 8 S 48/15
Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, Urteil vom 16.05.2013, I ZR 216/14, "Kinderhochstühle im Internet GRUR 2013, 1229 [1231], Rn. 34, zitiert Beck-online).