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   LG Flensburg, 31.08.2017 - 8 O 9/16   

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https://dejure.org/2017,51386
LG Flensburg, 31.08.2017 - 8 O 9/16 (https://dejure.org/2017,51386)
LG Flensburg, Entscheidung vom 31.08.2017 - 8 O 9/16 (https://dejure.org/2017,51386)
LG Flensburg, Entscheidung vom 31. August 2017 - 8 O 9/16 (https://dejure.org/2017,51386)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 3 UrhG, § 19a UrhG, § 97 Abs 2 S 1 UrhG, § 97a Abs 1 S 2 UrhG vom 07.07.2008, § 832 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB
    Urheberrechtsverletzung im Internet: Haftung des Anschlussinhabers für rechtswidrige Handlungen des minderjährigen Kindes; Schadensersatzhöhe

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • rka-law.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten, 09.05.2018)

    Nichterfüllung sekundärer Darlegungslasten kostet im Filesharingverfahren EUR 5.000,00 Schadensersatz

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 7/14

    Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

    Auszug aus LG Flensburg, 31.08.2017 - 8 O 9/16
    Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch das Kind zu verhindern, wozu auch die Verhinderung der Urheberrechte verletzenden Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen zählt (BGH, Urteil vom 11.6.2015, Aktenzeichen I ZR 7/14, Rn. 32).

    Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, dass ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten (BGH, I ZR 7/14, Rn. 32).

    Hingegen genügt es nicht, dass die Eltern ihrem Kind, ohne es über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen zu belehren und ihm eine Teilnahme daran zu verbieten, generell Regeln zu "ordentlichem Verhalten" (bei der Nutzung des Internets) vorgeben (BGH, I ZR 7/14, Rn. 38).

    Überdies war die Beklagte jedenfalls nach Zugang des klägerischen Abmahnschreibens vom 8.12.2011, da sie nunmehr konkrete Anhaltspunkte dafür hatte, dass eine Urheberrechte verletzende Teilnahme an Tauschbörsen (durch ihren Sohn) stattfand, gehalten, die Nutzung des Internets durch ihren Sohn zu überwachen, den Computer des Sohnes zu überprüfen oder ihm den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren (vergleiche BGH, I ZR 7/14, Rn. 32).

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 19/14

    Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

    Auszug aus LG Flensburg, 31.08.2017 - 8 O 9/16
    Gibt es, wie im vorliegenden Fall, keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlende Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung vom Tatrichter zu bemessen (BGH, Urteil vom 11.6.2015, Aktenzeichen I ZR 19/14, Rn. 57).

    Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (BGH, I ZR 19/14, Rn. 57).

  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 48/15

    Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

    Auszug aus LG Flensburg, 31.08.2017 - 8 O 9/16
    Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täterin verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 12.5.2016, Aktenzeichen I ZR 48/15, Rn. 32).

    Dies gilt bereits deshalb, weil für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Urheberrechten oder ausschließlichen Nutzungsrechten gemäß § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB eine 10-jährige Verjährungsfrist gilt (vgl. BGH, Urteil vom 12.5.2016, Aktenzeichen I ZR 48/15, Rn. 93 ff.), die noch nicht abgelaufen und zudem jedenfalls durch die Zustellung des Anspruchsbegründungsschriftsatzes im Jahr 2015 gemäß § 204 Abs. 1 Nummer 1 BGB gehemmt worden ist.

  • OLG Schleswig, 14.06.2016 - 6 W 6/16

    Streitwert Unterlassungsklage; File-Sharing; Urheberrechtsverletzung

    Auszug aus LG Flensburg, 31.08.2017 - 8 O 9/16
    Allerdings kann die Klägerin von der Beklagten lediglich Rechtsanwaltskosten für das vorgerichtliche Abmahnschreiben nach einem Gegenstandswert von 15.000 EUR verlangen, den das Gericht als Gegenstandswert des mit dem vorgerichtlichen Abmahnschreiben vom 8.12.2011 geltend gemachten Unterlassungsbegehrens für angemessen hält (vergleiche OLG Schleswig, Beschluss vom 14.6.2016, Aktenzeichen 6 W 6/16, Rn. 4 ff.).
  • OLG Köln, 24.02.2012 - 6 U 176/11
    Auszug aus LG Flensburg, 31.08.2017 - 8 O 9/16
    Gleichwohl begründet der Copyrightvermerk eine tatsächliche Vermutung zugunsten der Klägerin (vgl. OLG Köln, ZUM-RD 2012, 256, Rn. 8 mit weiterem Nachweis, zitiert nach juris).
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