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   LG Frankenthal, 04.12.2018 - 6 O 176/18   

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LG Frankenthal, 04.12.2018 - 6 O 176/18 (https://dejure.org/2018,64793)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 04.12.2018 - 6 O 176/18 (https://dejure.org/2018,64793)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 04. Dezember 2018 - 6 O 176/18 (https://dejure.org/2018,64793)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 48/15

    Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

    Auszug aus LG Frankenthal, 04.12.2018 - 6 O 176/18
    Hinsichtlich der Erweiterung des Schadensersatzanspruchs auf nunmehr 4.470,00 EUR ergebe sich auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12.5.2016, I ZR 48/15 - everytime we touch), die folgende Berechnung für ihren Schadensersatz: Der Endverkaufspreis für das Computerspiel "Dead Island" habe zum Verletzungszeitpunkt auf der Preisbeobachtungstabelle "Geizhals.de" 29, 80 EUR betragen.

    Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behaupteten Urheberrechtsverletzungen als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, NJW 2013, 1441 Rn. 32 - Morpheus; BGH, NJW 2014, 2360 Rn. 14 - BearShare; BGH, NJW 2016, 953 Rn. 37 - Tauschbörse III; BGH, NJW 2017, 78 Rn. 32 - Everytime we touch).

    Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss - wie bei einem Familienanschluss - regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH, NJW 2016, 953 Rn. 39 - Tauschbörse III; BGH, NJW 2017, 78 Rn. 34 - Everytime we touch; BGH, NJW 2018, 68).

    Die sekundäre Darlegungslast des beklagten Anschlussinhabers führt nicht zu einer Umkehr der Beweislast und auch nicht zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast gemäß § 138 1, 11 ZPO hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH GRUR 2016, 1280 - Everytime we touch).

    Ein Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob und ggf. welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und deshalb als Täter der Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht kommen (BGH GRUR 2016, 1280 - Everytime we touch).

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 75/14

    Urheberrechtsverletzung durch Beteiligung an einer Internet-Musiktauschbörse:

    Auszug aus LG Frankenthal, 04.12.2018 - 6 O 176/18
    Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behaupteten Urheberrechtsverletzungen als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, NJW 2013, 1441 Rn. 32 - Morpheus; BGH, NJW 2014, 2360 Rn. 14 - BearShare; BGH, NJW 2016, 953 Rn. 37 - Tauschbörse III; BGH, NJW 2017, 78 Rn. 32 - Everytime we touch).

    Da dieser Beweis kaum zu führen ist, spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss nutzen konnten (BGH, NJW 2014, 2360 Rn. 15 - BearShare; BGH, NJW 2016, 953 Rn. 37 - Tauschbörse III).

    Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss - wie bei einem Familienanschluss - regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH, NJW 2016, 953 Rn. 39 - Tauschbörse III; BGH, NJW 2017, 78 Rn. 34 - Everytime we touch; BGH, NJW 2018, 68).

  • BGH, 21.12.2006 - I ZB 17/06

    Zugang des Abmahnschreibens

    Auszug aus LG Frankenthal, 04.12.2018 - 6 O 176/18
    Der BGH (BGH GRUR 07, 629 Rn 11f - Zugang des Abmahnschreibens) lässt im Rahmen einer - insoweit nach Ansicht der Kammer auf den vorliegenden Fall nur bedingt übertragbaren - Grundsatzentscheidung zu § 93 ZPO zu, dass der Beklagte sich zunächst auf die schlichte Behauptung, die Abmahnung sei ihm nicht zugegangen, beschränken kann.

    Da die Klägerin weder die genauen Umstände der Versendung vorträgt, noch einen Beweis für Versand sowie den Zugang angeboten hat, genügt der Vortrag der Klägerin aber auch nicht der Vorgabe des BGH, will man die zu § 93 ZPO ergangene Entscheidung - anders als die Kammer - auf den vorliegenden Fall anwenden (BGH GRUR 07, 629 Rn 11f - Zugang des Abmahnschreibens).

  • BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12

    BearShare - Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger

    Auszug aus LG Frankenthal, 04.12.2018 - 6 O 176/18
    Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behaupteten Urheberrechtsverletzungen als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, NJW 2013, 1441 Rn. 32 - Morpheus; BGH, NJW 2014, 2360 Rn. 14 - BearShare; BGH, NJW 2016, 953 Rn. 37 - Tauschbörse III; BGH, NJW 2017, 78 Rn. 32 - Everytime we touch).

    Da dieser Beweis kaum zu führen ist, spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss nutzen konnten (BGH, NJW 2014, 2360 Rn. 15 - BearShare; BGH, NJW 2016, 953 Rn. 37 - Tauschbörse III).

  • OLG Düsseldorf, 21.06.2000 - 2 W 23/00

    Sofortiges Anerkenntnis bei nicht nachgewiesenem Zugang eines

    Auszug aus LG Frankenthal, 04.12.2018 - 6 O 176/18
    Nach anderer Ansicht obliegt es im Bestreitensfall grundsätzlich dem Verletzten, nicht nur die ordnungsgemäße Absendung eines Abmahnschreibens, sondern auch dessen Zugang nachzuweisen (vgl. OLG Köln v. 3.10.1983 - 6 W 103/83, WRP 1984, 230; KG v. 7.5.1992 - 25 W 726/92, WRP 1992, 716; OLG Düsseldorf NJWE-WettbR 1996, 256; GRUR-RR 2001, 199; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 12 UWG Rz. 1.32 ff.; Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 12 Rz. 12; Großkomm.UWG/Kreft, Vor § 13C Rz. 73; Fritzsche, Unterlassungsanspruch und Unterlassungsklage, S. 296).
  • OLG Karlsruhe, 11.06.2003 - 6 U 210/02

    Beweislast für den Zugang eines Abmahnschreibens

    Auszug aus LG Frankenthal, 04.12.2018 - 6 O 176/18
    Ob der Abmahnende den Zugang des Abmahnschreibens beweisen muss und welcher Maßstab für den diesbezüglichen Vortrag gilt ist in der Rechtsprechung und in der Literatur umstritten: Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass der Abmahnende den tatsächlichen Zugang eines vorprozessualen Abmahnschreibens nicht zu beweisen hat, das Risiko des Verlustes eines solchen Schreibens vielmehr vom Verletzer zu tragen ist (OLG Karlsruhe v. 11.6.2003 - 6 U 210/02, WRP 2003, 1146; OLG Dresden WRP 2004, 970, unter Aufgabe von OLG Dresden v. 10.9.1997 - 14 W 0854/97, WRP 1997, 1201;Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 41 Rz. 6b; ders., WRP 2005, 654, 655; Ottofülling in MünchKomm/UWG, § 12 Rz. 25 f.; Gloy/Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 75 Rz. 30).
  • OLG Köln, 03.10.1983 - 6 W 103/83

    ... endlich lieferbar

    Auszug aus LG Frankenthal, 04.12.2018 - 6 O 176/18
    Nach anderer Ansicht obliegt es im Bestreitensfall grundsätzlich dem Verletzten, nicht nur die ordnungsgemäße Absendung eines Abmahnschreibens, sondern auch dessen Zugang nachzuweisen (vgl. OLG Köln v. 3.10.1983 - 6 W 103/83, WRP 1984, 230; KG v. 7.5.1992 - 25 W 726/92, WRP 1992, 716; OLG Düsseldorf NJWE-WettbR 1996, 256; GRUR-RR 2001, 199; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 12 UWG Rz. 1.32 ff.; Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 12 Rz. 12; Großkomm.UWG/Kreft, Vor § 13C Rz. 73; Fritzsche, Unterlassungsanspruch und Unterlassungsklage, S. 296).
  • LG Frankfurt/Main, 24.05.2002 - 12 O 31/02
    Auszug aus LG Frankenthal, 04.12.2018 - 6 O 176/18
    Für die im Grundsatz durchaus vergleichbare Ausgangslage im Markenrecht hat das LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 24.5. 2002 - 3/12 O 31/02) die überzeugende Auffassung vertreten, dass der Unterlassungsgläubiger den Schuldner nach dessen erfolgloser Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes oder einer Markenrechtsverletzung nicht isoliert auf Kostenerstattung in Anspruch nehmen kann, ohne zugleich eine Unterlassungsklage einzuleiten.
  • OLG Düsseldorf, 14.06.1996 - 20 W 13/96
    Auszug aus LG Frankenthal, 04.12.2018 - 6 O 176/18
    Nach anderer Ansicht obliegt es im Bestreitensfall grundsätzlich dem Verletzten, nicht nur die ordnungsgemäße Absendung eines Abmahnschreibens, sondern auch dessen Zugang nachzuweisen (vgl. OLG Köln v. 3.10.1983 - 6 W 103/83, WRP 1984, 230; KG v. 7.5.1992 - 25 W 726/92, WRP 1992, 716; OLG Düsseldorf NJWE-WettbR 1996, 256; GRUR-RR 2001, 199; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 12 UWG Rz. 1.32 ff.; Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 12 Rz. 12; Großkomm.UWG/Kreft, Vor § 13C Rz. 73; Fritzsche, Unterlassungsanspruch und Unterlassungsklage, S. 296).
  • KG, 07.05.1992 - 25 W 726/92
    Auszug aus LG Frankenthal, 04.12.2018 - 6 O 176/18
    Nach anderer Ansicht obliegt es im Bestreitensfall grundsätzlich dem Verletzten, nicht nur die ordnungsgemäße Absendung eines Abmahnschreibens, sondern auch dessen Zugang nachzuweisen (vgl. OLG Köln v. 3.10.1983 - 6 W 103/83, WRP 1984, 230; KG v. 7.5.1992 - 25 W 726/92, WRP 1992, 716; OLG Düsseldorf NJWE-WettbR 1996, 256; GRUR-RR 2001, 199; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 12 UWG Rz. 1.32 ff.; Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 12 Rz. 12; Großkomm.UWG/Kreft, Vor § 13C Rz. 73; Fritzsche, Unterlassungsanspruch und Unterlassungsklage, S. 296).
  • OLG Dresden, 10.09.1997 - 14 W 854/97

    Beweislast für den Zugang des Abmahnschreibens

  • BGH, 30.03.2017 - I ZR 19/16

    Filesharing über einen Familienanschluss

  • BGH, 27.07.2017 - I ZR 68/16

    Urheberrechtsverstoß durch Filesharing: Sekundäre Darlegungslast des

  • BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12

    Morpheus - Zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen

  • EuGH, 18.10.2018 - C-149/17

    Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

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