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LG Frankenthal, 05.04.2006 - 2 S 500/05 |
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Volltextveröffentlichung
- urteile-network.de
Schadenminderungspflicht / Auswahlverschulden, UE-Tarif
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05
Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen
Auszug aus LG Frankenthal, 05.04.2006 - 2 S 500/05
Dem steht auch nicht etwa die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25. Oktober 2005 (DAR 2006, 83 = NJW 2006, 360 ff) entgegen. - OLG Zweibrücken, 16.09.2005 - 1 U 183/04
Auszug aus LG Frankenthal, 05.04.2006 - 2 S 500/05
Nach der vom Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken in seinen Entscheidungen vom 29. Juni 2005, 1 U 9/05 (Verkehrsrecht aktuell 2006, 2-3), und vom 16. September 2005, 1 U 183/04 (beide Entscheidungen sind der Beklagten und ihren Prozessbevollmächtigten aus dem Berufungsverfahren 2 S 80/05 bekannt) geäußerten und von der Kammer geteilten Auffassung kann die Frage, ob der vom Unfallgeschädigten in Anspruch genommene Mietwagentarif als erforderlich iSv. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen ist, aber auch im Hinblick auf die hierzu ergangene jüngste Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs dann dahinstehen, wenn dem Geschädigten auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif als der tatsächlich in Anspruch genommene zugänglich war. - BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03
Unfallersatztarife auf dem Prüfstand
Auszug aus LG Frankenthal, 05.04.2006 - 2 S 500/05
Zwar obliegt es dem Geschädigten nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Thema Mietwagenkosten (vgl. etwa BGHZ 160, 377 ff; BGH NJW 2005, 135 ff, 1041 ff, 1043 f, 1933 ff) darzulegen und zu beweisen, dass der von ihm in Anspruch genommene Unfallersatztarif zur Herstellung iSv. § 249 Abs. 1 ZPO erforderlich, d. h. mit Rücksicht auf die Unfallsituation betriebswirtschaftlich gerechtfertigt gewesen ist, und dass ihm im Falle der Nichterforderlichkeit ein günstigerer Normaltarif nicht ohne weiteres zugänglich gewesen ist. - BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03
Unfallersatztarife auf dem Prüfstand
Auszug aus LG Frankenthal, 05.04.2006 - 2 S 500/05
Zwar obliegt es dem Geschädigten nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Thema Mietwagenkosten (vgl. etwa BGHZ 160, 377 ff; BGH NJW 2005, 135 ff, 1041 ff, 1043 f, 1933 ff) darzulegen und zu beweisen, dass der von ihm in Anspruch genommene Unfallersatztarif zur Herstellung iSv. § 249 Abs. 1 ZPO erforderlich, d. h. mit Rücksicht auf die Unfallsituation betriebswirtschaftlich gerechtfertigt gewesen ist, und dass ihm im Falle der Nichterforderlichkeit ein günstigerer Normaltarif nicht ohne weiteres zugänglich gewesen ist. - OLG Zweibrücken, 29.06.2005 - 1 U 9/05
Schadensersatz: Erstattung von Mietwagenkosten für ein Unfallersatzfahrzeug
Auszug aus LG Frankenthal, 05.04.2006 - 2 S 500/05
Nach der vom Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken in seinen Entscheidungen vom 29. Juni 2005, 1 U 9/05 (Verkehrsrecht aktuell 2006, 2-3), und vom 16. September 2005, 1 U 183/04 (beide Entscheidungen sind der Beklagten und ihren Prozessbevollmächtigten aus dem Berufungsverfahren 2 S 80/05 bekannt) geäußerten und von der Kammer geteilten Auffassung kann die Frage, ob der vom Unfallgeschädigten in Anspruch genommene Mietwagentarif als erforderlich iSv. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen ist, aber auch im Hinblick auf die hierzu ergangene jüngste Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs dann dahinstehen, wenn dem Geschädigten auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif als der tatsächlich in Anspruch genommene zugänglich war.