Rechtsprechung
LG Frankenthal, 07.11.2014 - 6 O 229/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
Publikums-KG: Anspruch gegen einen Treugeber auf Zahlung von Gesellschaftereinlagen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankenthal, 07.11.2014 - 6 O 229/14
- OLG Zweibrücken, 28.04.2016 - 4 U 171/14
- BGH, 30.01.2018 - II ZR 108/16
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 18.09.2012 - II ZR 201/10
Treuhandvermittelter Beitritt eines Kapitalanlegers zu einem Immobilienfonds in …
Auszug aus LG Frankenthal, 07.11.2014 - 6 O 229/14
Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch der gegen einen Treugeber gerichtete Anspruch auf Leistung der Einlage unmittelbar der Gesellschaft zustehen, wenn die ineinander greifenden Bestimmungen von Gesellschafts- und Treuhandvertrag eine derartige unmittelbare Verpflichtung des Treugebers vorsehen und dem Treugeber darüber hinaus im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters eingeräumt wird, der Treugeber im Innenverhältnis also als "Quasi-Gesellschafter" anzusehen ist (vgl. BGH NZG 2012, 1345 mwN).Nach alledem ist der Beklagte hier gerade nicht als "Quasi-Gesellschafter" im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzusehen (vgl. beispielhaft die gänzlich anderen Vertragsgestaltungen, die den Entscheidungen des BGH vom 11.10.2011 -NZG 2011, 1432 f.- und 18.09.2012 -NZG 2012, 1342 f. bzw. NZG 2012, 1345 f.- zu Grunde lagen), weshalb ein unmittelbarer Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nicht besteht.
- BGH, 11.10.2011 - II ZR 242/09
Liquidation eines geschlossenen Immobilienfonds in Form einer OHG: …
Auszug aus LG Frankenthal, 07.11.2014 - 6 O 229/14
Nach alledem ist der Beklagte hier gerade nicht als "Quasi-Gesellschafter" im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzusehen (vgl. beispielhaft die gänzlich anderen Vertragsgestaltungen, die den Entscheidungen des BGH vom 11.10.2011 -NZG 2011, 1432 f.- und 18.09.2012 -NZG 2012, 1342 f. bzw. NZG 2012, 1345 f.- zu Grunde lagen), weshalb ein unmittelbarer Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nicht besteht. - BGH, 18.09.2012 - II ZR 178/10
Treuhandvermittelter Beitritt eines Kapitalanlegers zu einem Immobilienfonds in …
Auszug aus LG Frankenthal, 07.11.2014 - 6 O 229/14
Nach alledem ist der Beklagte hier gerade nicht als "Quasi-Gesellschafter" im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzusehen (vgl. beispielhaft die gänzlich anderen Vertragsgestaltungen, die den Entscheidungen des BGH vom 11.10.2011 -NZG 2011, 1432 f.- und 18.09.2012 -NZG 2012, 1342 f. bzw. NZG 2012, 1345 f.- zu Grunde lagen), weshalb ein unmittelbarer Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nicht besteht. - BGH, 05.05.2008 - II ZR 292/06
Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen …
Auszug aus LG Frankenthal, 07.11.2014 - 6 O 229/14
b) Ebenso kann offen bleiben, ob der Beklagte seine Beteiligung an der Klägerin wirksam widerrufen, angefochten oder außerordentlich gekündigt hat, weil all diese Erklärungen nach den gefestigten höchstrichterlichen Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft bzw. den fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt auch im Falle ihrer Wirksamkeit lediglich ex nunc Wirkung entfalten (vgl. ausführlich BGH, NZG 2008, 460, 461 ff.;… Henssler/Strohn/Röthel, GesR 2. Aufl. § 105 HGB Rn. 113 ff.) und hier durch den Beklagten erst im laufenden Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 14. April 2014, also zu einem Zeitpunkt, als die eingeklagten Ratenzahlungsverpflichtungen längst entstanden und fällig waren, abgegeben wurden.
- OLG Zweibrücken, 28.04.2016 - 4 U 171/14
Treuhandvermittelter Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft: Anspruch einer …
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 7. November 2014 - Az.: 6 O 229/14 - wird zurückgewiesen.