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   LG Frankenthal, 12.03.2014 - 6 O 239/12   

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https://dejure.org/2014,5498
LG Frankenthal, 12.03.2014 - 6 O 239/12 (https://dejure.org/2014,5498)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 12.03.2014 - 6 O 239/12 (https://dejure.org/2014,5498)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 12. März 2014 - 6 O 239/12 (https://dejure.org/2014,5498)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 249 BGB, § 250 BGB, § 254 BGB, § 823 BGB, § 7 StVG
    Verkehrsrecht: Haftungsquoten bei Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durch Überholvorgang

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzanspruch aufgrund Verkehrsunfall nach Überholvorgang

  • RA Kotz

    Verkehrsunfall - Haftungsquoten bei Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durch Überholvorgang

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Haftungsquoten bei Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durch Überholvorgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Stuttgart, 11.11.2009 - 3 U 122/09

    Auffahrunfall auf der Autobahn: Mithaftung des von hinten auf das die Fahrspur

    Auszug aus LG Frankenthal, 12.03.2014 - 6 O 239/12
    Nach alledem geht das Gericht aufgrund des festgestellten Fehlverhaltens des Klägers und der demgegenüber weniger ins Gewicht fallenden, jedoch nicht völlig zurücktretenden Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs (vgl. etwa BGHZ 117, 337; OLG Stuttgart NZV 2010, 346; OLG Hamm NZV 2000, 42, 43; OLG Nürnberg NJW 2011, 1154, 1155) von einer angemessenen Haftungsverteilung im Verhältnis 80:20 zu Lasten des Klägers aus (vgl. zur umfangreichen Kasuistik in ähnlich gelagerten Fällen neben den oben zitierten auch die zahlreichen Rechtsprechungsnachweise bei Hentschel/König/Dauer-König, StrVerkR 42. Aufl. § 3 StVO Rn. 55c und Grüneberg, Haftungsquoten 9. Aufl. Rn. 147).
  • BGH, 17.03.1992 - VI ZR 62/91

    Unabwendbarkeit eines Verkehrsunfalls bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

    Auszug aus LG Frankenthal, 12.03.2014 - 6 O 239/12
    Nach alledem geht das Gericht aufgrund des festgestellten Fehlverhaltens des Klägers und der demgegenüber weniger ins Gewicht fallenden, jedoch nicht völlig zurücktretenden Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs (vgl. etwa BGHZ 117, 337; OLG Stuttgart NZV 2010, 346; OLG Hamm NZV 2000, 42, 43; OLG Nürnberg NJW 2011, 1154, 1155) von einer angemessenen Haftungsverteilung im Verhältnis 80:20 zu Lasten des Klägers aus (vgl. zur umfangreichen Kasuistik in ähnlich gelagerten Fällen neben den oben zitierten auch die zahlreichen Rechtsprechungsnachweise bei Hentschel/König/Dauer-König, StrVerkR 42. Aufl. § 3 StVO Rn. 55c und Grüneberg, Haftungsquoten 9. Aufl. Rn. 147).
  • OLG Nürnberg, 09.09.2010 - 13 U 712/10

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Betriebsgefahr bei deutlicher Überschreitung

    Auszug aus LG Frankenthal, 12.03.2014 - 6 O 239/12
    Nach alledem geht das Gericht aufgrund des festgestellten Fehlverhaltens des Klägers und der demgegenüber weniger ins Gewicht fallenden, jedoch nicht völlig zurücktretenden Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs (vgl. etwa BGHZ 117, 337; OLG Stuttgart NZV 2010, 346; OLG Hamm NZV 2000, 42, 43; OLG Nürnberg NJW 2011, 1154, 1155) von einer angemessenen Haftungsverteilung im Verhältnis 80:20 zu Lasten des Klägers aus (vgl. zur umfangreichen Kasuistik in ähnlich gelagerten Fällen neben den oben zitierten auch die zahlreichen Rechtsprechungsnachweise bei Hentschel/König/Dauer-König, StrVerkR 42. Aufl. § 3 StVO Rn. 55c und Grüneberg, Haftungsquoten 9. Aufl. Rn. 147).
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2004 - 1 U 119/04

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Wohnwagengespanns mit einem Motorrad

    Auszug aus LG Frankenthal, 12.03.2014 - 6 O 239/12
    Nach alledem ist zum einen festzuhalten, dass der Kläger entgegen der Regelung des § 5 Abs. 4 lit. a StVO das von ihm eingeleitete Überholmanöver nicht so rechtzeitig angezeigt hat, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer ihre eigene Fahrweise darauf einstellen konnten, sondern vielmehr allenfalls nahezu zeitgleich mit Beginn des Ausschervorgangs - und damit deutlich zu spät - die von ihm beabsichtigte Fahrweise zu erkennen gegeben hat (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf DAR 2005, 217).
  • LG Frankenthal, 08.02.2012 - 2 S 332/11
    Auszug aus LG Frankenthal, 12.03.2014 - 6 O 239/12
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. dazu etwa LG Frankenthal - Urt. v. 08.02.2012, Az. 2 S 332/11 mwN) ist in diesem Zusammenhang von der Erforderlichkeit des sog. "Normaltarifs" auszugehen.
  • OLG Hamm, 08.09.1999 - 13 U 35/99

    Haftungsverteilung bei einem Unfall unter Beteiligung eines mit 150 km/h auf der

    Auszug aus LG Frankenthal, 12.03.2014 - 6 O 239/12
    Nach alledem geht das Gericht aufgrund des festgestellten Fehlverhaltens des Klägers und der demgegenüber weniger ins Gewicht fallenden, jedoch nicht völlig zurücktretenden Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs (vgl. etwa BGHZ 117, 337; OLG Stuttgart NZV 2010, 346; OLG Hamm NZV 2000, 42, 43; OLG Nürnberg NJW 2011, 1154, 1155) von einer angemessenen Haftungsverteilung im Verhältnis 80:20 zu Lasten des Klägers aus (vgl. zur umfangreichen Kasuistik in ähnlich gelagerten Fällen neben den oben zitierten auch die zahlreichen Rechtsprechungsnachweise bei Hentschel/König/Dauer-König, StrVerkR 42. Aufl. § 3 StVO Rn. 55c und Grüneberg, Haftungsquoten 9. Aufl. Rn. 147).
  • LG Zweibrücken, 27.05.2014 - 3 S 26/13
    So hat das LG Frankenthal  in  seiner Entscheidung vom 12.03.2014, Az.: 6 O 239/12, an der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage im Rahmen der Schadensermittlung nach § 287 ZPO festgehalten (LG Frankenthal BeckRS 2014, 06721).
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