Rechtsprechung
LG Frankenthal, 12.03.2014 - 6 O 239/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 249 BGB, § 250 BGB, § 254 BGB, § 823 BGB, § 7 StVG
Verkehrsrecht: Haftungsquoten bei Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durch Überholvorgang - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadensersatzanspruch aufgrund Verkehrsunfall nach Überholvorgang
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Haftungsquoten bei Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durch Überholvorgang
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- OLG Stuttgart, 11.11.2009 - 3 U 122/09
Auffahrunfall auf der Autobahn: Mithaftung des von hinten auf das die Fahrspur …
Auszug aus LG Frankenthal, 12.03.2014 - 6 O 239/12
Nach alledem geht das Gericht aufgrund des festgestellten Fehlverhaltens des Klägers und der demgegenüber weniger ins Gewicht fallenden, jedoch nicht völlig zurücktretenden Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs (vgl. etwa BGHZ 117, 337; OLG Stuttgart NZV 2010, 346; OLG Hamm NZV 2000, 42, 43; OLG Nürnberg NJW 2011, 1154, 1155) von einer angemessenen Haftungsverteilung im Verhältnis 80:20 zu Lasten des Klägers aus (…vgl. zur umfangreichen Kasuistik in ähnlich gelagerten Fällen neben den oben zitierten auch die zahlreichen Rechtsprechungsnachweise bei Hentschel/König/Dauer-König, StrVerkR 42. Aufl. § 3 StVO Rn. 55c und Grüneberg, Haftungsquoten 9. Aufl. Rn. 147). - BGH, 17.03.1992 - VI ZR 62/91
Unabwendbarkeit eines Verkehrsunfalls bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit
Auszug aus LG Frankenthal, 12.03.2014 - 6 O 239/12
Nach alledem geht das Gericht aufgrund des festgestellten Fehlverhaltens des Klägers und der demgegenüber weniger ins Gewicht fallenden, jedoch nicht völlig zurücktretenden Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs (vgl. etwa BGHZ 117, 337; OLG Stuttgart NZV 2010, 346; OLG Hamm NZV 2000, 42, 43; OLG Nürnberg NJW 2011, 1154, 1155) von einer angemessenen Haftungsverteilung im Verhältnis 80:20 zu Lasten des Klägers aus (…vgl. zur umfangreichen Kasuistik in ähnlich gelagerten Fällen neben den oben zitierten auch die zahlreichen Rechtsprechungsnachweise bei Hentschel/König/Dauer-König, StrVerkR 42. Aufl. § 3 StVO Rn. 55c und Grüneberg, Haftungsquoten 9. Aufl. Rn. 147). - OLG Nürnberg, 09.09.2010 - 13 U 712/10
Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Betriebsgefahr bei deutlicher Überschreitung …
Auszug aus LG Frankenthal, 12.03.2014 - 6 O 239/12
Nach alledem geht das Gericht aufgrund des festgestellten Fehlverhaltens des Klägers und der demgegenüber weniger ins Gewicht fallenden, jedoch nicht völlig zurücktretenden Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs (vgl. etwa BGHZ 117, 337; OLG Stuttgart NZV 2010, 346; OLG Hamm NZV 2000, 42, 43; OLG Nürnberg NJW 2011, 1154, 1155) von einer angemessenen Haftungsverteilung im Verhältnis 80:20 zu Lasten des Klägers aus (…vgl. zur umfangreichen Kasuistik in ähnlich gelagerten Fällen neben den oben zitierten auch die zahlreichen Rechtsprechungsnachweise bei Hentschel/König/Dauer-König, StrVerkR 42. Aufl. § 3 StVO Rn. 55c und Grüneberg, Haftungsquoten 9. Aufl. Rn. 147).
- OLG Düsseldorf, 20.12.2004 - 1 U 119/04
Haftungsverteilung bei Kollision eines Wohnwagengespanns mit einem Motorrad
Auszug aus LG Frankenthal, 12.03.2014 - 6 O 239/12
Nach alledem ist zum einen festzuhalten, dass der Kläger entgegen der Regelung des § 5 Abs. 4 lit. a StVO das von ihm eingeleitete Überholmanöver nicht so rechtzeitig angezeigt hat, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer ihre eigene Fahrweise darauf einstellen konnten, sondern vielmehr allenfalls nahezu zeitgleich mit Beginn des Ausschervorgangs - und damit deutlich zu spät - die von ihm beabsichtigte Fahrweise zu erkennen gegeben hat (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf DAR 2005, 217). - LG Frankenthal, 08.02.2012 - 2 S 332/11
Auszug aus LG Frankenthal, 12.03.2014 - 6 O 239/12
Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. dazu etwa LG Frankenthal - Urt. v. 08.02.2012, Az. 2 S 332/11 mwN) ist in diesem Zusammenhang von der Erforderlichkeit des sog. "Normaltarifs" auszugehen. - OLG Hamm, 08.09.1999 - 13 U 35/99
Haftungsverteilung bei einem Unfall unter Beteiligung eines mit 150 km/h auf der …
Auszug aus LG Frankenthal, 12.03.2014 - 6 O 239/12
Nach alledem geht das Gericht aufgrund des festgestellten Fehlverhaltens des Klägers und der demgegenüber weniger ins Gewicht fallenden, jedoch nicht völlig zurücktretenden Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs (vgl. etwa BGHZ 117, 337; OLG Stuttgart NZV 2010, 346; OLG Hamm NZV 2000, 42, 43; OLG Nürnberg NJW 2011, 1154, 1155) von einer angemessenen Haftungsverteilung im Verhältnis 80:20 zu Lasten des Klägers aus (…vgl. zur umfangreichen Kasuistik in ähnlich gelagerten Fällen neben den oben zitierten auch die zahlreichen Rechtsprechungsnachweise bei Hentschel/König/Dauer-König, StrVerkR 42. Aufl. § 3 StVO Rn. 55c und Grüneberg, Haftungsquoten 9. Aufl. Rn. 147).
- LG Zweibrücken, 27.05.2014 - 3 S 26/13 So hat das LG Frankenthal in seiner Entscheidung vom 12.03.2014, Az.: 6 O 239/12, an der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage im Rahmen der Schadensermittlung nach § 287 ZPO festgehalten (LG Frankenthal BeckRS 2014, 06721).