Rechtsprechung
   LG Frankenthal, 16.09.2013 - 4 O 303/12   

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https://dejure.org/2013,55638
LG Frankenthal, 16.09.2013 - 4 O 303/12 (https://dejure.org/2013,55638)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 16.09.2013 - 4 O 303/12 (https://dejure.org/2013,55638)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 16. September 2013 - 4 O 303/12 (https://dejure.org/2013,55638)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 7 StVG, § 242 BGB, § 249 BGB, § 309 Nr 5a BGB, § 823 BGB
    Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Anspruch auf Erstattung der Kosten des Personals einer Autobahnmeisterei aufgrund erfolgter Schadensbeseitigung auf einer Bundesautobahn

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 05.12.1995 - VI ZR 50/95

    Anforderungen an eine anspruchsbejahende Entscheidung des Versicherers

    Auszug aus LG Frankenthal, 16.09.2013 - 4 O 303/12
    Die Hemmung entfällt gemäß § 115 Abs. 2 S. 3 VVG bzw. § 3 Nr. 3 PflVG a.F. dann, wenn der Versicherer eindeutig und endgültig eine Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch trifft und diese dem Anspruchssteller schriftlich mitteilt (BGH VersR 1996, 369; KG VersR 2007, 98; OLG Rostock VersR 2003, 363).

    Auch die erfolgte Abschlagzahlung führt nicht zu einer anderen Beurteilung, da eine Teilzahlung nur dann die Hemmung beendet, wenn mit ihr gleichzeitig alle weitergehenden Ansprüche abgelehnt werden (BGH VersR 1996, 369).

  • BGH, 08.05.2012 - VI ZR 37/11

    Schadenersatz bei Beschädigung von Versorgungsleitungen: Auslagenpauschale für

    Auszug aus LG Frankenthal, 16.09.2013 - 4 O 303/12
    Bereits aus der aktuellsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird deutlich, dass dieser Schadensersatzpauschalen in hohem Maße kritisch gegenüber steht, hat er doch bereits für Schadensfälle außerhalb eines Verkehrsunfalles eine allgemeine Unkostenpauschale von 25 EUR ohne näheren Vortrag abgelehnt (BGH NJW 2012, 2267 f.).

    Zwar ist im Schadensersatzrecht eine Unkostenpauschale von 25, 00 EUR auch ohne weitergehenden Vortrag bei Verkehrsunfällen ersetzungsfähig (BGH NJW 2012, 2267 f.), im vorliegenden Fall ist es aber der Klägerin verwehrt, sich auf diese Pauschale zu beziehen.

  • VGH Bayern, 25.09.2007 - 11 ZB 06.279
    Auszug aus LG Frankenthal, 16.09.2013 - 4 O 303/12
    Sofern eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift bzw. deren Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit außenwirkenden Rechtsnormen unvereinbar ist, entfällt eine etwaige Bindungswirkung der Verwaltung im Innenverhältnis (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. September 2007, 11 ZB 06.279).

    Soweit aber die Allgemeine Verwaltungsvorschrift bzw. deren Anwendung aber zu einem Ergebnis führt, welches mit außenwirkenden Rechtsnormen - in Gestalt der Verfassung, den förmlichen Gesetzen, Verordnungen und Satzungen - unvereinbar ist, entfällt eine etwaige Bindungswirkung der Verwaltung im Innenverhältnis (Bay. VGH, Beschl. v. 25.09.2007, 11 ZB 06.279, Tz. 15, zitiert nach juris).

  • OLG Saarbrücken, 17.04.2013 - 1 U 398/11

    Schuldnerverzug: Erstmalige Zusendung einer Rechnung an einen Verbraucher mit der

    Auszug aus LG Frankenthal, 16.09.2013 - 4 O 303/12
    Selbiges gilt insbesondere auch für die wörtlich geäußerte Bitte um Zahlung binnen des Zahlungsziels (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 852).
  • KG, 13.04.2006 - 12 U 126/05

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Voraussetzungen einer schriftlichen Entscheidung des

    Auszug aus LG Frankenthal, 16.09.2013 - 4 O 303/12
    Die Hemmung entfällt gemäß § 115 Abs. 2 S. 3 VVG bzw. § 3 Nr. 3 PflVG a.F. dann, wenn der Versicherer eindeutig und endgültig eine Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch trifft und diese dem Anspruchssteller schriftlich mitteilt (BGH VersR 1996, 369; KG VersR 2007, 98; OLG Rostock VersR 2003, 363).
  • BGH, 25.10.2007 - III ZR 91/07

    Rechtsfolgen der Übersendung einer Rechnung mit einseitiger Bestimmung des

    Auszug aus LG Frankenthal, 16.09.2013 - 4 O 303/12
    In der Übersendung der ersten Rechnung liegt in der Regel auch dann keine Mahnung vor, wenn in dieser Übersendung eine Zahlungsfrist gesetzt wird (BGH NJW 2008, 50, 51).
  • OLG Rostock, 09.08.2001 - 1 U 219/99

    Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers;

    Auszug aus LG Frankenthal, 16.09.2013 - 4 O 303/12
    Die Hemmung entfällt gemäß § 115 Abs. 2 S. 3 VVG bzw. § 3 Nr. 3 PflVG a.F. dann, wenn der Versicherer eindeutig und endgültig eine Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch trifft und diese dem Anspruchssteller schriftlich mitteilt (BGH VersR 1996, 369; KG VersR 2007, 98; OLG Rostock VersR 2003, 363).
  • BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75

    Ersatz des Zeitaufwandes bei der außergerichtlichen Abwicklung eines

    Auszug aus LG Frankenthal, 16.09.2013 - 4 O 303/12
    Werden durch die Länder jedoch Schäden in eigener Regie behoben, so soll dies anders zu beurteilen sein (BGHZ 66, 112, 116).
  • BGH, 31.05.1976 - II ZR 133/74

    Ersatz der Personalkosten, die einer Behörde bei der Schadensabwicklung eines

    Auszug aus LG Frankenthal, 16.09.2013 - 4 O 303/12
    Dies ist dann der Fall, wenn die Erforderlichkeit besteht, einen oder mehrere Mitarbeiter für einen gewichtigen Zeitraum von der üblichen Tätigkeit freizustellen, damit die Arbeiten an Ort und Stelle vorgenommen bzw. beaufsichtigt werden können (BGH VersR 1976, 938 f.).
  • BGH, 14.11.1978 - VI ZR 133/77

    Haftung von Bauarbeiter bei "gefahrgeneigter Arbeit"; Lehrlingsverschulden

    Auszug aus LG Frankenthal, 16.09.2013 - 4 O 303/12
    In Person des Landes Rheinland-Pfalz in Gestalt des Landesbetriebs Mobilität liegt auch die Prozessführungsbefugnis vor, da das Land hier im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung aus Art. 90 Abs. 2 GG tätig wird, woraus die Befugnis zur Prozessführung für das Land folgt (BGHZ 73, 1).
  • BGH, 14.09.2004 - VI ZR 97/04

    Gezahlte Mehrwertsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland

  • BVerwG, 29.05.1967 - IV B 80.65
  • OLG Rostock, 17.08.2020 - 4 U 52/19

    1. Verweigert eine Grundstückserwerberin unter Verweis auf "soziale Gründe" die

    Die Klägerin nahm die Erwerberin des streitgegenständlichen Hausgrundstücks daraufhin zu dem Aktenzeichen 4 O 303/12 des Landgerichts Stralsund auf Zahlung der Differenz zwischen dem Betrag in Höhe von 150.000,00 EUR, bezüglich dessen sie sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hatte, und dem sich ergebenden Nachbewertungsbetrag in Höhe von (71.6821,60 EUR x 20 % = 14.336,52 EUR x 14 =) 200.711,28 EUR in Anspruch; dies führte zu der antragsgemäßen Verurteilung der Grundstückserwerberin in Höhe von (200.711,28 EUR - 150.000,00 EUR =) 50.711,28 EUR, weil sich eine Erhöhung der erzielbaren Jahresmiete schon aufgrund in dem maßgeblichen Zeitraum eingetretener Mieterwechsel ergeben hatte.
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