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   LG Frankenthal, 28.06.2016 - 7 O 548/15   

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LG Frankenthal, 28.06.2016 - 7 O 548/15 (https://dejure.org/2016,22292)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 28.06.2016 - 7 O 548/15 (https://dejure.org/2016,22292)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 28. Juni 2016 - 7 O 548/15 (https://dejure.org/2016,22292)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 355 Abs 2 S 3 aF BGB, Anl 2 BGB-InfoV
    Widerrufsbelehrung beim Darlehensvertrag: Belehrung über die Dauer der Widerrufsfrist bei einem Präsenzgeschäft, Vereinbarung über den Beginn der Widerrufsfrist; Belehrung zu finanzierten Geschäften

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Feststellung der Rückabwicklung eines Darlehensvertrags wegen Widerrufs nach Geltendmachung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung; Anforderungen an die drucktechnische Gestaltung von Widerrufsbelehrungen bzgl. Angaben zum Beginn des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.01.2009 - XI ZR 47/08

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht beim Abschluss eines

    Auszug aus LG Frankenthal, 28.06.2016 - 7 O 548/15
    Beginnt nach einer Belehrung die Widerrufsfrist zu laufen mit "Aushändigung der Ausfertigung der Vertragsurkunde und dieser Information über das Recht zum Widerruf", so liegt hierin eine vom Gesetz abweichende und - weil zugunsten des Verbrauchers (da die Frist nicht bereits mit Aushändigung des Antrags, sondern erst mit Aushändigung der Vertragsurkunde und der Belehrung zu laufen beginnt) - zulässige Vereinbarung zwischen den Parteien über den Beginn der Frist (vgl. BGH, 26. Mai 2009, XI ZR 242/08, BGH, 13. Januar 2009, XI ZR 47/08, LG Duisburg, 5. Mai 2014, 2 O 289/13).(Rn.21).

    Hierin liegt eine vom Gesetz abweichende und - weil zugunsten des Verbrauchers (da die Frist nicht bereits mit Aushändigung des Antrags, sondern erst mit Aushändigung der Vertragsurkunde und der Belehrung zu laufen beginnt) - zulässige Vereinbarung zwischen den Parteien über den Beginn der Frist (vgl. BGH, Urteil vom 26.5.2009, Aktenzeichen XI ZR 242/08; BGH, Urteil vom 13.1.2009, Aktenzeichen XI ZR 47/08; LG Duisburg, Urteil vom 05. Mai 2014 - 2 O 289/13 -, juris).

  • LG Frankenthal, 11.11.2010 - 7 O 47/10

    Verbraucherdarlehen zur Finanzierung der Beteiligung an einem Immobilienfonds:

    Auszug aus LG Frankenthal, 28.06.2016 - 7 O 548/15
    Wurde der zweite Satz einer Belehrung zu finanzierten Geschäften nicht entsprechend dem Gestaltungshinweis Nr. 8 der in der Zeit vom 01.09.2002 bis zum 07.12.2004 geltenden Anlage 2 zur BGB-InfoVO durch den grundstücksbezogenen Satz ersetzt, sondern zusätzlich eingefügt, so ist eine solche Ergänzung nur dann geeignet, eine Fehlerhaftigkeit der Belehrung zu begründen, wenn sie einen für den Verbraucher relevanten Teil der Belehrung betrifft, d.h. tatsächlich ein verbundenes Geschäft vorliegt (vgl. LG Frankenthal, 11. November 2010, 7 O 47/10).(Rn.22)(Rn.23).

    23 Eine solche Ergänzung ist jedoch nur dann geeignet, eine Fehlerhaftigkeit der Belehrung zu begründen, wenn sie einen für den Verbraucher relevanten Teil der Belehrung betrifft, d.h. tatsächlich ein verbundenes Geschäft vorliegt (vgl. Urteil der Kammer v. 11.11.2010 - 7 O 47/10, juris Rn. 41).

  • LG Duisburg, 05.05.2014 - 2 O 289/13

    Keine Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei Widerruf außerhalb der

    Auszug aus LG Frankenthal, 28.06.2016 - 7 O 548/15
    Beginnt nach einer Belehrung die Widerrufsfrist zu laufen mit "Aushändigung der Ausfertigung der Vertragsurkunde und dieser Information über das Recht zum Widerruf", so liegt hierin eine vom Gesetz abweichende und - weil zugunsten des Verbrauchers (da die Frist nicht bereits mit Aushändigung des Antrags, sondern erst mit Aushändigung der Vertragsurkunde und der Belehrung zu laufen beginnt) - zulässige Vereinbarung zwischen den Parteien über den Beginn der Frist (vgl. BGH, 26. Mai 2009, XI ZR 242/08, BGH, 13. Januar 2009, XI ZR 47/08, LG Duisburg, 5. Mai 2014, 2 O 289/13).(Rn.21).

    Hierin liegt eine vom Gesetz abweichende und - weil zugunsten des Verbrauchers (da die Frist nicht bereits mit Aushändigung des Antrags, sondern erst mit Aushändigung der Vertragsurkunde und der Belehrung zu laufen beginnt) - zulässige Vereinbarung zwischen den Parteien über den Beginn der Frist (vgl. BGH, Urteil vom 26.5.2009, Aktenzeichen XI ZR 242/08; BGH, Urteil vom 13.1.2009, Aktenzeichen XI ZR 47/08; LG Duisburg, Urteil vom 05. Mai 2014 - 2 O 289/13 -, juris).

  • BGH, 26.05.2009 - XI ZR 242/08

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht beim Abschluss eines

    Auszug aus LG Frankenthal, 28.06.2016 - 7 O 548/15
    Beginnt nach einer Belehrung die Widerrufsfrist zu laufen mit "Aushändigung der Ausfertigung der Vertragsurkunde und dieser Information über das Recht zum Widerruf", so liegt hierin eine vom Gesetz abweichende und - weil zugunsten des Verbrauchers (da die Frist nicht bereits mit Aushändigung des Antrags, sondern erst mit Aushändigung der Vertragsurkunde und der Belehrung zu laufen beginnt) - zulässige Vereinbarung zwischen den Parteien über den Beginn der Frist (vgl. BGH, 26. Mai 2009, XI ZR 242/08, BGH, 13. Januar 2009, XI ZR 47/08, LG Duisburg, 5. Mai 2014, 2 O 289/13).(Rn.21).

    Hierin liegt eine vom Gesetz abweichende und - weil zugunsten des Verbrauchers (da die Frist nicht bereits mit Aushändigung des Antrags, sondern erst mit Aushändigung der Vertragsurkunde und der Belehrung zu laufen beginnt) - zulässige Vereinbarung zwischen den Parteien über den Beginn der Frist (vgl. BGH, Urteil vom 26.5.2009, Aktenzeichen XI ZR 242/08; BGH, Urteil vom 13.1.2009, Aktenzeichen XI ZR 47/08; LG Duisburg, Urteil vom 05. Mai 2014 - 2 O 289/13 -, juris).

  • OLG Koblenz, 15.10.2015 - 8 U 241/15
    Auszug aus LG Frankenthal, 28.06.2016 - 7 O 548/15
    Zum anderen kann in der vorliegenden Situation eines Präsenzgeschäftes ein solches Missverständnis wie in der der Entscheidung des OLG Koblenz, Urteil v. 15.101.2015, Az. 8 U 241/15, zugrunde liegenden Fallkonstellation nicht entstehen: Anders als dort gab der Kläger hier kein Angebot auf Abschluss eines Vertrages durch Übersendung eines Antrages ab, das noch von der Darlehensgeberin angenommen werden musste, ohne dass dem Darlehensnehmer bekannt sein konnte, wann diese Annahme erfolgen würde.
  • OLG Bamberg, 25.06.2012 - 4 U 262/11
    Auszug aus LG Frankenthal, 28.06.2016 - 7 O 548/15
    Von einem durchschnittlichen Darlehensnehmer darf daher ohne weiteres erwartet werden, dass er trotz fehlender Rechtskunde das ihn betreffende Geschäft von den in Rede stehenden Sonderformen eines Verbundgeschäftes wie der Anschaffung einer beweglichen Sache oder eines finanzierten Grundstücksgeschäfts mühelos zu unterscheiden in der Lage ist (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 25.6.2012, Az. 4 U 262/11).
  • OLG Düsseldorf, 27.02.2015 - 17 U 125/14

    Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen

    Auszug aus LG Frankenthal, 28.06.2016 - 7 O 548/15
    Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden kann der Eindruck, die Frist betrage - abweichend von der gesetzlichen Regelung - nicht nur in Fällen der Belehrung nach Vertragsschluss, sondern auch bei Aushändigung einer Belehrung vor Vertragsabschluss - einen Monat, objektiv überhaupt nicht entstehen, weil es an einer solchen vorherigen Übermittlung einer Belehrung fehlt (ähnlich auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2015, I-17 U 125/14, 17 U 125/14, juris).
  • LG Düsseldorf, 22.05.2015 - 10 O 213/14

    Rückzahlungsbegehren des Darlehensnehmers bzgl. einer Vorfälligkeitsentschädigung

    Auszug aus LG Frankenthal, 28.06.2016 - 7 O 548/15
    Eine solche ist gegeben, wenn die Belehrung in ausreichender großer Schrift, hinreichend abgegrenzt von sonstigen Vertragsbedingungen und gegliedert erteilt wird (dazu etwa LG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2015 zum Az 10 O 213/14 und OLG Stuttgart, Urteil vom 29.04.2015 zum Az. 9 U 176/14).
  • OLG Stuttgart, 29.04.2015 - 9 U 176/14

    Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung; Anspruch der

    Auszug aus LG Frankenthal, 28.06.2016 - 7 O 548/15
    Eine solche ist gegeben, wenn die Belehrung in ausreichender großer Schrift, hinreichend abgegrenzt von sonstigen Vertragsbedingungen und gegliedert erteilt wird (dazu etwa LG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2015 zum Az 10 O 213/14 und OLG Stuttgart, Urteil vom 29.04.2015 zum Az. 9 U 176/14).
  • LG Darmstadt, 07.11.2016 - 7 O 161/16
    Auch ergibt sich aus der durch die Kläger beanstandeten Formulierung nicht ansatzweise, dass das Recht zum Widerruf eines Darlehensnehmers in Abhängigkeit zur Aushändigung von Unterlagen an den anderen Darlehensnehmer stehen soll (vgl. in diesem Zusammenhang auch BGH, NJW 2011, 1061, 1062 [BGH 01.12.2010 - VIII ZR 82/10] ; LG Arnsberg, Urt. v. 22.04.2016, Az. 2 O 167/15 [zit. nach juris]; LG Frankenthal, Urt. v. 28.06.2016, Az. 7 O 548/15 [zit. nach juris]).
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