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   LG Frankfurt/Main, 01.03.2018 - 2-25 O 125/17   

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https://dejure.org/2018,4757
LG Frankfurt/Main, 01.03.2018 - 2-25 O 125/17 (https://dejure.org/2018,4757)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.03.2018 - 2-25 O 125/17 (https://dejure.org/2018,4757)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01. März 2018 - 2-25 O 125/17 (https://dejure.org/2018,4757)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Burhoff online

    Herausgabe, Handakten, Verjährung

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 50 BRAO, §§ 195, 199 Abs. 1, 667, 675 Abs. 1 BGB
    Der Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe anwaltlicher Handakten verjährt unabhängig von einer berufsrechtlichen Aufbewahrungspflicht nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.

  • IWW

    § 50 BRAO; §§ 195, 199 Abs. 1, 667, 675 Abs. 1 BGB

  • JurPC

    Verjährung des Anspruchs auf Herausgabe der Handakten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rabüro.de

    Zur Verjährung der Anspruchs auf Herausgabe der anwaltlichen Handakten

  • Anwaltsblatt

    § 50 BRAO, § 195 BGB, § 199 BGB, § 667 BGB, § 675 BGB
    Anspruch auf Herausgabe der Handakten verjährt innerhalb von drei Jahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Herausgabe der Handakten: Anspruch verjährt?

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 50 BRAO, § 195 BGB, § 199 BGB, § 667 BGB, § 675 BGB
    Anspruch auf Herausgabe der Handakten verjährt innerhalb von drei Jahren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe anwaltlicher Handakten unterliegt regelmäßiger Verjährung

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 50 BRAO, § 195 BGB, § 199 BGB, § 667 BGB, § 675 BGB
    Anspruch auf Herausgabe der Handakten verjährt innerhalb von drei Jahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2018, 490
  • AnwBl Online 2018, 792
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 30.11.1989 - III ZR 112/88

    Ansprüche des Konkursverwalters gegen den Rechtsanwalt des Gemeinschuldners

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 01.03.2018 - 25 O 125/17
    Unter § 667 BGB fallen auch die von einem Rechtsanwalt geführten Handakten des Rechtsanwalts (BGH, NJW 1990, 510 f.; LG Mannheim, NJOZ 2013, 287).

    Der Anspruch wird dabei spätestens fällig mit Beendigung des Auftragsverhältnisses (BGH, NJW 1990, 510 [BGH 30.11.1989 - III ZR 112/88] ), vorliegend mit Insolvenzeröffnung durch Beschluss des Amtsgerichts C vom 01.07.2012, Az. ..., § 115 Abs. 1, 116 Satz 1 InsO.

    Dies gilt auch für den auf §§ 675 Abs. 1, 667 BGB gestützten Anspruch auf Herausgabe der anwaltlichen Handakten (BGHZ 109, 260, 264 f.; Deckenbrock, NJW 2017, 1425, 1427).

    Der Anspruch auf Herausgabe der anwaltlichen Handakte wird spätestens fällig mit Beendigung des Auftragsverhältnisses (BGH, NJW 1990, 510 [BGH 30.11.1989 - III ZR 112/88] ), es handelt sich mithin nicht um einen verhaltenen Anspruch (hierzu s. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 199 Rn. 8).

    Der auf §§ 675 Abs. 1, 667 BGB gestützte Herausgabeanspruch umfasst dabei auch solche Dokumente, die der Rechtsanwalt aus Anlass des Mandatsverhältnisses von dem Auftraggeber oder für diesen erlangt hat (s. zum Inhalt des Anspruchs aus §§ 675 Abs. 1, 667 BGB BGH, NJW 1990, 510 f. [BGH 30.11.1989 - III ZR 112/88] ), sodass der Herausgabeanspruch nach § 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO n.F. im Herausgabeanspruch aus §§ 675 Abs. 1, 667 BGB aufgeht.

  • BGH, 03.11.2014 - AnwSt (R) 5/14

    Berufsrecht des Anwalts: Berufsrechtliche Pflicht zur Herausgabe einer Handakte

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 01.03.2018 - 25 O 125/17
    Während es zivilrechtlich um einen gerechten Ausgleich der Interessen im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt geht, verfolgt das Berufsrecht - wie etwa § 43 Satz 2 BRAO zeigt - vorrangig den Zweck, die Achtung und das Vertrauen der Rechtssuchenden in die Integrität des Berufsstandes zu bewahren (s. auch BGH, NJOZ 2015, 501, 502, Rn. 8).

    Das von dem Kläger zitierte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 3.11.2014 (NJOZ 2015, 501) verhält sich nicht zu der Frage, ob § 50 Abs. 3 BRAO eine Anspruchsgrundlage zugunsten des Mandanten darstellt.

    Der Bundesgerichtshof ist dabei zum Ergebnis gekommen, dass unmittelbar aus § 50 Abs. 3 BRAO eine berufsrechtliche Herausgabepflicht gefolgert werden müsse (BGH, NJOZ 2015, 501, 502 f., Rn. 9 ff.).

    Richtigerweise besteht zwar - wie vom Bundesgerichtshof ausgeurteilt - eine aus § 50 Abs. 3 BRAO abgeleitete eigenständige und nicht auf einen zivilrechtlichen Anspruch rekurrierende berufsrechtliche Pflicht zur Herausgabe der anwaltlichen Handakte (BGH, NJOZ 2015, 501, 502 f., Rn. 9 ff.).

  • BGH, 19.03.1980 - VIII ZR 183/79

    Anwendung des ABZG bei Prolongation eines über einen Restkaufpreis ausgestellten

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 01.03.2018 - 25 O 125/17
    Es besteht eine Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für alle über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunden (BGH, NJW 1980, 1680, 1681).

    Wer eine im Widerspruch zum Vertragsinhalt stehende für ihn günstige Vereinbarung behauptet, ist hierfür darlegungs- und beweisbelastet (BGH, NJW 1980, 1680, 1681 [BGH 19.03.1980 - VIII ZR 183/79] ).

  • BGH, 28.07.2005 - III ZR 3/05

    Entgeltanspruch von Verbindungsnetz- und Plattformbetreibern gegenüber

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 01.03.2018 - 25 O 125/17
    Ziffer 13 der Mandatsvereinbarung kann aus Sicht eines objektiven Dritten bei vernünftiger Beurteilung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände (zu diesem Maßstab s. BGH, NJW 2006, 286 f. [BGH 20.10.2005 - III ZR 37/05] ; NJW 2005, 3636 f.) nicht dahingehend verstanden werden, dass die Parteien einen Verwahrungsvertrag geschlossen haben.
  • BGH, 20.10.2005 - III ZR 37/05

    Rechte eines Telefonkunden bei Ansprüchen auf Zahlung von Entgelt für

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 01.03.2018 - 25 O 125/17
    Ziffer 13 der Mandatsvereinbarung kann aus Sicht eines objektiven Dritten bei vernünftiger Beurteilung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände (zu diesem Maßstab s. BGH, NJW 2006, 286 f. [BGH 20.10.2005 - III ZR 37/05] ; NJW 2005, 3636 f.) nicht dahingehend verstanden werden, dass die Parteien einen Verwahrungsvertrag geschlossen haben.
  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 01.03.2018 - 25 O 125/17
    Für diese Fälle wird kein genereller Vorrang der Rechtssicherheit vor dem jeweils verfolgten gesetzgeberischen Anliegen angenommen (BVerfG, NJW 2004, 739, 748 [BVerfG 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01] [Sicherungsverwahrung] für den rechtsstaatlich begründeten Vertrauensschutz).
  • BGH, 11.09.2000 - II ZR 34/99

    Grundsätze der Vertragsauslegung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 01.03.2018 - 25 O 125/17
    Ebenso ist es Sache desjenigen, der ein vom Wortlaut und objektiven Sinn abweichendes Verständnis der Erklärenden geltend macht, den abweichenden (übereinstimmenden) Willen darzutun und nachzuweisen (BGH, NJW 1995, 3258; NJW 2001, 144, 145 [BGH 11.09.2000 - II ZR 34/99] ).
  • BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66

    Ehrengerichte

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 01.03.2018 - 25 O 125/17
    Dabei hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass Artikel 103 Abs. 2 GG zwar nicht nur für Kriminalstrafen, sondern auch für staatliche Maßnahmen, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein schuldhaftes Verhalten enthalten und damit auch für ehrengerichtliche Strafen gilt (BVerfG NJW 1969, 2192, 2194 f. [BVerfG 11.06.1969 - 2 BvR 518/66] , s. auch BVerfG, NJW 1976, 1883).
  • BGH, 05.02.1999 - V ZR 353/97

    Beweiskraft einer über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunde

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 01.03.2018 - 25 O 125/17
    Gleichermaßen hat derjenige, der ein ihm günstiges Auslegungsergebnis auf Umstände außerhalb der Urkunde stützt, diese Umstände zu beweisen (BGH, NJW 1999, 1702 [BGH 05.02.1999 - V ZR 353/97] ).
  • BGH, 31.05.1995 - VIII ZR 193/94

    Beweislast bei Vertragsauslegung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 01.03.2018 - 25 O 125/17
    Ebenso ist es Sache desjenigen, der ein vom Wortlaut und objektiven Sinn abweichendes Verständnis der Erklärenden geltend macht, den abweichenden (übereinstimmenden) Willen darzutun und nachzuweisen (BGH, NJW 1995, 3258; NJW 2001, 144, 145 [BGH 11.09.2000 - II ZR 34/99] ).
  • LG Mannheim, 02.05.2012 - 4 O 15/11

    Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts nach § 50 BRAO bei nicht ordnungsgemäßter

  • BGH, 12.05.2016 - IX ZR 241/14

    Anwaltsvertrag: Nichtigkeit bei Verstoß gegen das Verbot der Vertretung

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