Rechtsprechung
LG Frankfurt/Main, 02.01.2008 - 3-08 O 143/07 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- MIR - Medien Internet und Recht
Störerhaftung bei Werbung auf illegaler Tauschbörse - Ein Unternehmen, dass aufwettbewerbs- bzw. rechtswidrigen Internetseiten wirbt, kann als Störer wegen des vom Betreiber der Internetseite begangenen Wettbewerbsverstoßes haften.
- openjur.de
- JurPC
Wettbewerbswidrige Werbung im Zusammenhang mit Filesharing-Angeboten
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung druch den Betrieb einer Website; Unterstützung oder Ausnutzung der wettbewerbswidrigen Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten
- webhosting-und-recht.de
Mitstörerhaftung des werbenden Unternehmens (Arcor-Werbung auf Bitreactor)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (12)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 1004 BGB, §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; 24 Abs. 3; 27 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG
Wer auf einer illegalen Filesharing-Plattform wirbt, unterstützt kriminelle Handlungen und ist zur daher zur Unterlassung verpflichtet - webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)
Werbeschaltung auf einer Internetseite, die jugendgefährdende Filme zum Download anbietet, ist wettbewerbswidrig
- urheberrecht.org (Kurzinformation)
Arcor muss Werbung in illegalen Tauschbörsen unterlassen
- heise.de (Pressebericht, 12.02.2008)
Unternehmen für Werbung auf jugendschutzwidrigen Websites haftbar
- heise.de (Pressebericht, 12.02.2008)
Unternehmen für Werbung auf jugendschutzwidrigen Websites haftbar
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
Werbeverbot für Arcor auf urheberrechtswidrigen Download-Seiten
- kpw-law.de (Kurzinformation)
Werbung bei illegalen Tauschbörsen kann teuer werden
- rechtmedial.de (Kurzinformation)
Störerhaftung bei Werbung auf illegaler Tauschbörse
- it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)
Unternehmen erstmalig gerichtlich untersagt, innerhalb einer Internet-Tauschbörse für sich zu werben
- anwalt.de (Kurzinformation)
Arcor Werbung auf "Bitreactor" wettbewerbswidrig
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
Werbeverbot für Arcor auf urheberrechtswidrigen Download-Seiten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Besprechungen u.ä. (2)
- kaesler.eu (Entscheidungsbesprechung)
Ist das Werben auf (potentiell) urheberrechtsverletzenden Internetseiten abmahnfähig?
- 123recht.net (Entscheidungsbesprechung, 12.6.2008)
Störer-Werbung auf Tauschbörsen
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 05.10.2007 - 8 O 143/07
- LG Frankfurt/Main, 02.01.2008 - 3-08 O 143/07
Papierfundstellen
- MMR 2008, 346
- MIR 2008, Dok. 165
- K&R 2008, 315
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04
Internet-Versteigerung II
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.01.2008 - 8 O 143/07
Dies genügt, um auf diese Weise für das Vollstreckungsverfahren klarzustellen, dass ein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot nur gegeben ist, solange Raubkopien und jugendgefährdende Schriften ohne Zugangsbeschränkungen herunter geladen werden können (BGH NJW 2007, 2636, 2640).Als Störer haftet auch derjenige auf Unterlassung, der - ohne Täter oder Teilnehmer eines Wettbewerbsverstoßes zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes (hier: Jugendschutz) beigetragen hat (BGH NJW 2004, 3102, 3105 und 2007, 2636, 2639).
Der Umfang der Prüfungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles, wobei die Funktion und die Aufgabenstellung des als Störer in Anspruchgenommenen sowie die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat oder vornimmt, zu berücksichtigen sind (BGH NJW 2004, 2158, 2159; 3102, 3105 und 2007, 2636, 2639).
- BGH, 01.04.2004 - I ZR 317/01
Internet-Glücksspielveranstaltung eines ausländischen Unternehmens
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.01.2008 - 8 O 143/07
Der Umfang der Prüfungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles, wobei die Funktion und die Aufgabenstellung des als Störer in Anspruchgenommenen sowie die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat oder vornimmt, zu berücksichtigen sind (BGH NJW 2004, 2158, 2159; 3102, 3105 und 2007, 2636, 2639).Denn auch dann, wenn die Antragsgegnerin beim erstmaligen Schalten der Werbung keine Prüfungspflicht verletzt haben sollte, kann eine Störerhaftung dennoch begründet sein, wenn eine Werbung aufrechterhalten bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung, insbesondere nach einer Abmahnung ergeben hätte, dass sie mit ihrer Werbung im Internet wettbewerbswidriges Verhalten ausnutzt (BGH NJW 2004, 2158, 2160).
- BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01
Internet-Versteigerung
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.01.2008 - 8 O 143/07
Als Störer haftet auch derjenige auf Unterlassung, der - ohne Täter oder Teilnehmer eines Wettbewerbsverstoßes zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes (hier: Jugendschutz) beigetragen hat (BGH NJW 2004, 3102, 3105 und 2007, 2636, 2639). - BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04
Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.01.2008 - 8 O 143/07
Denn die Vorschriften aus dem Jugendschutzgesetz haben die Qualität als Marktverhaltensregelung gemäß § 4 Nr. 11 UWG, weil das Jugendschutzgesetz auch die wettbewerblichen Interessen der Verbraucher schützt (BGH Urteil vom 12.07.2007 I ZR 18/04 Tz. 35).
- LG Frankfurt/Main, 08.02.2008 - 12 O 171/07
Wettbewerbsverstoß im Internet: Verantwortlichkeit eines Access-Zugangsproviders …
Auf die Abmahnungen hin hat die Antragsgegnerin insoweit eingelenkt (vgl. Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2.1.2008 - 3/8 0 143/07 -).