Rechtsprechung
LG Frankfurt/Main, 08.01.2015 - 2-20 O 229/13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- IWW
- baurechtsiegen.de
VOB-Vertrag - Mängelanzeige per E-Mail - Einhaltung des Schriftformerfordernisses
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Mängelanzeige per E-Mail führt nicht zur Verlängerung der Gewährleistungsfrist!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)
Mängelanzeige per E-Mail führt nicht zur Verlängerung der Gewährleistungsfrist!
- schluender.info (Kurzinformation)
Mängelanzeige per E-Mail: Keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist!
- lutzabel.com (Kurzinformation)
Mängelanzeige nur per E-Mail?
- dreher-partner.de (Kurzinformation)
Wahrung der Schriftformerfordernisse der VOB durch E-Mailschreiben?
- lutzabel.com (Kurzinformation)
Keine Mängelanzeige per E-Mail
- freier-goetz.de (Kurzinformation)
Mängelanzeige per E-Mail führt nicht zur Verlängerung der Gewährleistungsfrist!
- anwalt.de (Kurzinformation)
Mängelrüge per E-Mail
Besprechungen u.ä. (4)
- meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)
Mängelanzeige nur per E-Mail - Keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist; Verjährungsfrist läuft weiter
- mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)
Mängelanzeige per E-Mail führt nicht zur Verlängerung der Gewährleistungsfrist!
- anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)
Mängelrüge per E-Mail
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Mängelanzeige per E-Mail führt nicht zur Verlängerung der Gewährleistungsfrist! (IBR 2015, 132)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Frankfurt, 30.04.2012 - 4 U 269/11
Zur Verjährung von Gewährleistungsansprüchen nach VOB/B und zur Frage, wann die …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 08.01.2015 - 20 O 229/13
Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift kann zwar nach § 126 Abs. 3 BGB durch die in § 126 a BGB geregelte elektronische Form ersetzt werden, setzt dann aber voraus, dass eine qualifizierte elektronische Signatur vorhanden ist, die vorliegend fehlt (vgl. hierzu OLG Frankfurt 4 U 269/11, Urteil vom 30.04.2012).