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   LG Frankfurt/Main, 08.01.2021 - 2-08 O 161/20   

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LG Frankfurt/Main, 08.01.2021 - 2-08 O 161/20 (https://dejure.org/2021,3131)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.01.2021 - 2-08 O 161/20 (https://dejure.org/2021,3131)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08. Januar 2021 - 2-08 O 161/20 (https://dejure.org/2021,3131)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.06.1991 - VIII ZR 198/90

    Berechnung des Werts nach Wandelung eines Kaufvertrages herauszugebender

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 08.01.2021 - 8 O 161/20
    Vielmehr werden die Gebrauchsvorteile der Eigennutzung eines Fahrzeugs grundsätzlich nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung berechnet, also nach einem Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebrauch und der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer der Sache unter Berücksichtigung des Kaufpreises (vgl. zu anderen Fallgestaltungen auch BGH, Urteile vom 26.06.1991, Az.: VIII ZR 198/90 und vom 06.10.2005, Az.: VII ZR 325/03, jeweils zitiert nach juris).
  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 179/07

    Die clevere Alternative

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 08.01.2021 - 8 O 161/20
    Dies würde einer einfachen Möglichkeit der Umgehung Tür und Tor öffnen (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2009, Az.: I ZR 179/07, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 05.06.2020 - 2 U 90/19

    Gewerbsmäßiger Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung von Rücktrittsrecht

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 08.01.2021 - 8 O 161/20
    Nach der allein maßgeblichen wirtschaftlichen Bedeutung des Geschäfts der Parteien handelt es sich der Sache nach um die gewerbsmäßige Hingabe eines durch ein Pfandrecht an beweglichen Sachen gesicherten Darlehens (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.) und damit um ein verschleiertes Pfandleihgeschäft (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 05.06.2020, Az.: 2 U 90/19 , Rn. 27 , zitiert nach juris).
  • VGH Bayern, 22.07.2020 - 22 B 18.1574

    Untersagung des Geschäftsmodells von "Sale and Rent back" bei Kraftfahrzeugen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 08.01.2021 - 8 O 161/20
    Soweit die Beklagte sich weiter auf die Rechtsprechung des VGH München in dessen Urteil vom 22.07.2020 zum Az.: 22 B 18.1574 bezieht, überzeugt dieser Einwand ebenfalls nicht.
  • BGH, 06.10.2005 - VII ZR 325/03

    Umfang des Nutzungsvorteils beim Rückabwicklung des Kaufvertrages über eine

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 08.01.2021 - 8 O 161/20
    Vielmehr werden die Gebrauchsvorteile der Eigennutzung eines Fahrzeugs grundsätzlich nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung berechnet, also nach einem Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebrauch und der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer der Sache unter Berücksichtigung des Kaufpreises (vgl. zu anderen Fallgestaltungen auch BGH, Urteile vom 26.06.1991, Az.: VIII ZR 198/90 und vom 06.10.2005, Az.: VII ZR 325/03, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 04.11.2016 - 2 U 98/15

    Wirksamkeit eines Verkaufs mit Rückanmietung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 08.01.2021 - 8 O 161/20
    Er bemisst sich nicht nach dem Mietzins, welcher für die Anmietung eines solchen Fahrzeugs üblicherweise zu zahlen ist, da der hierfür aufzuwendende Mietzins auf einer anderen Kalkulation beruht, die üblicherweise gerade auch die Kosten für die Unterhaltung des Fahrzeugs, die allgemeinen Betriebskosten, Kosten für Versicherungen, insbesondere die Haftpflichtversicherung sowie einen Gewinnanteil enthält und damit über einen reinen Ersatz des Nutzungswerts hinausgeht (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteile vom 4.11.2016, Az. 2 U 98/15 und vom 01.02.2018, Az.: 6 U 49/17 , jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 01.02.2018 - 6 U 49/17

    Wettbewerbsverstoß durch unzulässigen Rückkaufhandel

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 08.01.2021 - 8 O 161/20
    Er bemisst sich nicht nach dem Mietzins, welcher für die Anmietung eines solchen Fahrzeugs üblicherweise zu zahlen ist, da der hierfür aufzuwendende Mietzins auf einer anderen Kalkulation beruht, die üblicherweise gerade auch die Kosten für die Unterhaltung des Fahrzeugs, die allgemeinen Betriebskosten, Kosten für Versicherungen, insbesondere die Haftpflichtversicherung sowie einen Gewinnanteil enthält und damit über einen reinen Ersatz des Nutzungswerts hinausgeht (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteile vom 4.11.2016, Az. 2 U 98/15 und vom 01.02.2018, Az.: 6 U 49/17 , jeweils zitiert nach juris).
  • LG München I, 27.10.2021 - 40 O 590/21

    Unwirksame Autoverpfändung

    Denn der Gefahr der freien Verfügung des Händlers über den Gegenstand kann nur dann wirksam begegnet werden, wenn von der Nichtigkeit das gesamte Rückkaufgeschäft einschließlich der Übereignung umfasst ist und der Käufer auch kein Eigentum an dem veräußerten Gegenstand erwirbt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.6.2021, Az. 2 U 116/20, juris; Urteil vom 5.6.2020, Az. 2 U 90/19, juris; Urteil vom 4.11.2016, Az. 2 U 98/15, juris; OLG Frankfurt a.M., WRP 2018, 592 ff.; ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2020, Az. 7 U 69/20, Justiz 2021, 129 ff.; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 8.1.2021, Az. 2-08 O 161/20, juris)."(OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 11.8.2021 - 2 U 115/20, BeckRS 2021, 27789 Rn. 47, beckonline).
  • OLG Frankfurt, 11.08.2021 - 2 U 125/20

    Wirksamkeit eines Verkaufs mit Rückanmietung

    Der Kaufvertrag, in dessen Vollzug der Kläger das Eigentum an seinem Fahrzeug auf die Beklagte übertragen sollte, und der Mietvertrag der Parteien vom 9.5.2019 sind wegen Gesetzesverstoßes nichtig, da der Abschluss der Verträge gegen die Vorschrift des § 34 Abs. 4 GewO verstößt, nach welcher der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung eines Rückkaufsrechts verboten ist (§ 134 BGB; siehe bereits OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.8.2021, Az. 2 U 115/20; Urteil vom 25.6.2021, Az. 2 U 116/20 , juris; Urteil vom 5.6.2020, Az. 2 U 90/19 , juris; ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2020, Az. 7 U 69/20, Justiz 2021, 129 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 28.8.2020, Az. 16 W 19/20, juris; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 8.1.2021, Az. 2-08 O 161/20, juris; vgl. allgemein Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl. 2021, § 134, Rdnr. 28., m.w.N.).

    Der Gefahr der freien Verfügung des Händlers über den Gegenstand kann nur dann wirksam begegnet werden, wenn von der Nichtigkeit das gesamte Rückkaufgeschäft einschließlich der Übereignung umfasst ist und der Käufer auch kein Eigentum an dem veräußerten Gegenstand erwirbt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.6.2021, Az. 2 U 116/20 , juris; Urteil vom 5.6.2020, Az. 2 U 90/19 , juris; Urteil vom 4.11.2016, Az. 2 U 98/15 , juris; OLG Frankfurt a.M., WRP 2018, 592 ff.; ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2020, Az. 7 U 69/20, Justiz 2021, 129 ff.; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 8.1.2021, Az. 2-08 O 161/20, juris).

  • OLG Frankfurt, 11.08.2021 - 2 U 115/20

    Wirksamkeit eines Verkaufs mit Rückanmietung

    Der Kaufvertrag, in dessen Vollzug die Klägerin das Eigentum an ihrem Fahrzeug auf die Beklagte übertragen sollte, und der Mietvertrag der Parteien vom 7.1.2020 sind wegen Gesetzesverstoßes nichtig, da der Abschluss der Verträge gegen die Vorschrift des § 34 Abs. 4 GewO verstößt, nach welcher der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung eines Rückkaufsrechts verboten ist (§ 134 BGB; siehe bereits OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.6.2021, Az. 2 U 116/20 , juris; Urteil vom 5.6.2020, Az. 2 U 90/19 , juris; ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2020, Az. 7 U 69/20, Justiz 2021, 129 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 28.8.2020, Az. 16 W 19/20, juris; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 8.1.2021, Az. 2-08 O 161/20, juris; vgl. allgemein Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl. 2021, § 134, Rdnr. 28., m.w.N.).

    Denn der Gefahr der freien Verfügung des Händlers über den Gegenstand kann nur dann wirksam begegnet werden, wenn von der Nichtigkeit das gesamte Rückkaufgeschäft einschließlich der Übereignung umfasst ist und der Käufer auch kein Eigentum an dem veräußerten Gegenstand erwirbt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.6.2021, Az. 2 U 116/20 , juris; Urteil vom 5.6.2020, Az. 2 U 90/19 , juris; Urteil vom 4.11.2016, Az. 2 U 98/15 , juris; OLG Frankfurt a.M., WRP 2018, 592 ff.; ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2020, Az. 7 U 69/20, Justiz 2021, 129 ff.; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 8.1.2021, Az. 2-08 O 161/20, juris).

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