Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 13.02.2020 - 2-13 S 133/19   

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https://dejure.org/2020,2414
LG Frankfurt/Main, 13.02.2020 - 2-13 S 133/19 (https://dejure.org/2020,2414)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.02.2020 - 2-13 S 133/19 (https://dejure.org/2020,2414)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13. Februar 2020 - 2-13 S 133/19 (https://dejure.org/2020,2414)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW

    § 25 WEG
    Stimmrechte

  • mietrechtsiegen.de

    WEG - Beteiligung eines Wohnungseigentümers an mehreren WEG-Einheiten - Kopfstimmrecht

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Alleineigentum und Miteigentum sind jeweils eine Stimme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Jeweils eine Stimme für Alleineigentum und Miteigentum?

  • mietrecht-dav.de PDF, S. 25 (Leitsatz)

    Wohnungseigentumsrecht: Kopfstimmrecht, Allein- und Miteigentümer

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Alleineigentum und Miteigentum sind jeweils eine Stimme (IMR 2020, 210)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 721
  • ZMR 2020, 530
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.07.2017 - V ZR 290/16

    Wohnungseigentum: Entstehung eines neuen Stimmrechts bei Übertragung des

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 13.02.2020 - 13 S 133/19
    Der BGH hat diese Frage bislang ausdrücklich offengelassen (BGH NJW 2018, 552 Rn. 7).

    Wohnungseigentümer und damit Träger des Stimmrechts ist insoweit nach allgemeinem Verständnis derjenige, der im Einklang mit der materiellen Rechtslage im Wohnungsgrundbuch als Eigentümer eingetragen ist (BGH NJW 2018, 552).

    Angesichts der Bedeutung des Stimmrechtes in der Versammlung als das zentrale Mitgliedschaftsrecht des Wohnungseigentümers (BGH NJW 2018, 552 Rn. 9 mwN), hätte ein derartiger Stimmrechtsausschluss einer eindeutigen gesetzgeberischen Regelung bedurft.

    Hier entstehen auch dann mehrere Stimmrechte, wenn die Veräußerung an nahe Angehörige oder Gesellschaften erfolgt, die von dem Eigentümer der veräußernden Einheit beherrscht werden (BGH NJW 2018, 552).

  • OLG Dresden, 29.07.2005 - 3 W 719/05

    Abstimmung in der Eigentümerversammlung durch Rechtsgemeinschaften als

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 13.02.2020 - 13 S 133/19
    Demgegenüber wird andererseits die Auffassung vertreten, dass ein Eigentümer, der Alleineigentümer eine Einheit ist und darüber hinaus Bruchteilseigentümer einer weiteren Einheit, eine Stimme für die ihm allein gehörende Einheit hat und darüber hinaus eine Mitstimmberechtigung für die Einheit hat, an der er einen Bruchteil hält, wobei sich insoweit für diese Einheit die Verpflichtung zur einheitlichen Stimmabgabe aus § 25 Abs. 2 S. 2 WEG ergebe (OLG Frankfurt aM ZMR 1997, 156; OLG Dresden ZMR 2005, 894; Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten § 25 Rn. 11; Staudinger/Häublein (2018) WEG § 25, Rn. 31; Jennißen/Schultzky § 25 Rn. 28; Bärmann/Merle § 25 Rn. 69; Riecke/Schmid § 25 Rn. 55; Mediger NZM 2011, 137, 139 ff.; Schneider, Wohnungseigentumsrecht, S. 248 f.).
  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 198/14

    Beschlussanfechtungsklage im Wohnungseigentumsverfahren: Beschränkte

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 13.02.2020 - 13 S 133/19
    Die Revision war zuzulassen, soweit die Frage der Stimmrechte betroffen ist (BGH NZM 2015, 785), da insoweit eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich ist, im Übrigen handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung auf der Basis der Rechtsprechung des BGH.
  • OLG Frankfurt, 01.08.1996 - 20 W 555/95
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 13.02.2020 - 13 S 133/19
    Demgegenüber wird andererseits die Auffassung vertreten, dass ein Eigentümer, der Alleineigentümer eine Einheit ist und darüber hinaus Bruchteilseigentümer einer weiteren Einheit, eine Stimme für die ihm allein gehörende Einheit hat und darüber hinaus eine Mitstimmberechtigung für die Einheit hat, an der er einen Bruchteil hält, wobei sich insoweit für diese Einheit die Verpflichtung zur einheitlichen Stimmabgabe aus § 25 Abs. 2 S. 2 WEG ergebe (OLG Frankfurt aM ZMR 1997, 156; OLG Dresden ZMR 2005, 894; Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten § 25 Rn. 11; Staudinger/Häublein (2018) WEG § 25, Rn. 31; Jennißen/Schultzky § 25 Rn. 28; Bärmann/Merle § 25 Rn. 69; Riecke/Schmid § 25 Rn. 55; Mediger NZM 2011, 137, 139 ff.; Schneider, Wohnungseigentumsrecht, S. 248 f.).
  • BGH, 07.03.2002 - V ZB 24/01

    Stimmrecht des mit einem Nießbrauch belasteten Wohnungseigentümers

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 13.02.2020 - 13 S 133/19
    In einem derartigen Fall ist nach von der Kammer geteilter Auffassung davon auszugehen, dass sich der formale Fehler auf das Beschlussergebnis nicht ausgewirkt hat (vgl. nur BGH NJW 2002, 1647, 1651; Bärmann/Merle § 23 Rn. 185 mwN), weshalb der Beschluss nicht bereits aus diesem Grund für ungültig zu erklären ist.
  • BGH, 20.11.2020 - V ZR 64/20

    Berechnung von Stimmverhältnissen im WEG bei Vorhandensein von mehreren Wohnungen

    Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil u. a. in MDR 2020, 721 veröffentlicht worden ist, stehen den Beklagten zwei Stimmen zu.
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