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   LG Frankfurt/Main, 23.02.2021 - 3-05 O 64/20   

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LG Frankfurt/Main, 23.02.2021 - 3-05 O 64/20 (https://dejure.org/2021,4760)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.02.2021 - 3-05 O 64/20 (https://dejure.org/2021,4760)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23. Februar 2021 - 3-05 O 64/20 (https://dejure.org/2021,4760)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zur Gestaltung der Aktionärsrechte in der virtuellen Hauptversammlung

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Anfechtung der in einer virtuellen Hauptversammlung gefassten Entlastungs- und Wahlbeschlüsse

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Virtuelle Hauptversammlung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Klärung grundsätzlicher Fragen zur virtuellen Hauptversammlung bei der AG

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Notar darf Hauptversammlungsprotokoll auch nachträglich fertig stellen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 1009

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Frankfurt, 29.12.2020 - 5 U 231/19

    Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen wegen unrichtiger Auskunft nur bei

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.02.2021 - 5 O 64/20
    Dies habe auch - insoweit unstreitig - das Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 29.12.2020 - 5 U 231/19 - abweichend zum Kammerurteil vom 24.10.2019 - 3-05 O 54/19 - festgestellt.

    Soweit sich der Streithelfer für die Nichtigkeit auf einen Mangel der Protokollierung beruft, hat hierzu das OLG Frankfurt am Main zu vergleichbaren Rügen des Streithelfers zu Hauptversammlung 2019 (Urteil vom 29.12.2020 - 5 U 231/19 -) ausgeführt:.

    Abgesehen davon, dass sich diese Informationen auch auf einen Zeitraum bezogen, der vor dem Zeitraum 2019 lag, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 29.12.2020 - 5 U 231/19 im Einzelnen dargelegt, warum die in der Hauptversammlung 2019 in der Anfechtungsfrist gerügten gegebenen Auskünfte zutreffend und ausreichend waren.

    Es kann auch angesichts der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 29.12.2020 - 5 U 231/19 (a.a.O.) - nicht festgestellt werden,.

  • LG Frankfurt/Main, 24.10.2019 - 5 O 54/19

    Deutsche Bank AG: Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen Entlastung von

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.02.2021 - 5 O 64/20
    Dies habe auch - insoweit unstreitig - das Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 29.12.2020 - 5 U 231/19 - abweichend zum Kammerurteil vom 24.10.2019 - 3-05 O 54/19 - festgestellt.

    dass die Beklagte in dem erstinstanzlichen Verfahren vor der Kammer zum Aktenzeichen 3-05 O 54/19 wissentlich falschen Vortrag geleistet habe.

  • BGH, 03.06.1985 - II ZR 248/84

    Anerkennung der Kostentragungspflicht nach Erledigung der Hauptsache; Kosten der

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.02.2021 - 5 O 64/20
    De Kammer folgt hier der Ansicht des zuständigen Berufungsgerichts (vgl. Urteil v. 20.10.2009 - 5 U 22/09 -), wonach die Streithelfer als Streitgenossen der unterstützten Hauptpartei (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84, JZ 1985, 853, 854) gemäß § 69 ZPO im Sinne des § 61 ZPO gelten, weil die Rechtskraft eines Klage stattgebenden Urteils im Rahmen der Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage, das für und gegen alle Aktionäre gewirkt hätte (§§ 248 Abs. 1, 249 Abs. 1 AktG), sich auch auf das Rechtsverhältnis des Streithelfers zur unterstützen Hauptpartei von Wirksamkeit geworden wäre und bei Klageabweisung die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten als gegnerischer Partei insoweit nach Kopfteilen mit zu tragen haben, als sie als Streitgenossen am Rechtsstreit beteiligt sind.
  • OLG Frankfurt, 20.10.2009 - 5 U 22/09

    Aktiengesellschaft: Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen außenstehender Aktionäre

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.02.2021 - 5 O 64/20
    De Kammer folgt hier der Ansicht des zuständigen Berufungsgerichts (vgl. Urteil v. 20.10.2009 - 5 U 22/09 -), wonach die Streithelfer als Streitgenossen der unterstützten Hauptpartei (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84, JZ 1985, 853, 854) gemäß § 69 ZPO im Sinne des § 61 ZPO gelten, weil die Rechtskraft eines Klage stattgebenden Urteils im Rahmen der Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage, das für und gegen alle Aktionäre gewirkt hätte (§§ 248 Abs. 1, 249 Abs. 1 AktG), sich auch auf das Rechtsverhältnis des Streithelfers zur unterstützen Hauptpartei von Wirksamkeit geworden wäre und bei Klageabweisung die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten als gegnerischer Partei insoweit nach Kopfteilen mit zu tragen haben, als sie als Streitgenossen am Rechtsstreit beteiligt sind.
  • OLG Köln, 16.12.2020 - 13 U 166/11

    Übernahme der Postbank - Klagen ehemaliger Postsbankaktionäre gegen die Deutsche

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.02.2021 - 5 O 64/20
    OLG Köln mit Urteilen vom 16.12.2020 - 13 U 166/11 (BeckRS 2020, 35492) und 13 U 231/17 (NZG 2021, 201) die Klagen gegen die Beklagte - wenn auch z.Z. nicht rechtskräftig abgewiesen hat.
  • OLG Köln, 16.12.2020 - 13 U 231/17

    Übernahme der Postbank - Klagen ehemaliger Postsbankaktionäre gegen die Deutsche

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.02.2021 - 5 O 64/20
    OLG Köln mit Urteilen vom 16.12.2020 - 13 U 166/11 (BeckRS 2020, 35492) und 13 U 231/17 (NZG 2021, 201) die Klagen gegen die Beklagte - wenn auch z.Z. nicht rechtskräftig abgewiesen hat.
  • BGH, 27.05.2003 - IX ZR 283/99

    Bürgschaft - Freier Willensentschluß / Handeln aus emotionaler Verbundenheit

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.02.2021 - 5 O 64/20
    Sie kann deshalb genötigt sein, eine von ihr nur vermutete Tatsache zu behaupten und unter Beweis zu stellen (BGH, Urteil vom 27.05.2003 - IX ZR 283/99 - NJW-RR 2004, 337 mwN).
  • OLG Frankfurt, 28.11.2017 - 5 U 6/17

    Anfechtbarkeit von Beschlussfassungen in der Hauptversammlung einer AG

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.02.2021 - 5 O 64/20
    Ausweislich der Entscheidung des Senats, die zu der ordentlichen Hauptversammlung 2016 der Beklagten erging ( OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. November 2017, 5 U 6/17 - Juris), hat ein Hauptversammlungsprotokoll gemäß § 130 AktG den Charakter eines Berichts des Notars über seine Wahrnehmungen (vgl. § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BeurkG), den er nicht in bzw. während der Hauptversammlung herstellen und unterzeichnen muss, sondern auch nachträglich fertigstellen und deshalb - selbst nach Unterzeichnung - noch ändern kann, solange er sich seiner nicht entäußert hat (vgl. OLG Frankfurt am Main, a.a.O., Rn. 62 m. w. N. - Juris).
  • BGH, 16.02.2009 - II ZR 185/07

    Kirch/Deutsche Bank

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.02.2021 - 5 O 64/20
    Bis zur Entäußerung hat die Niederschrift nicht mehr Gewicht als ein Entwurf (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2009, II ZR 185/07, Rn. 11 - Juris).
  • OLG Frankfurt, 20.10.2010 - 23 U 121/08

    Überprüfung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft:

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.02.2021 - 5 O 64/20
    Wie die Kammer bereits mehrfach (z. B. Urteil vom 19.6.2008 - 3-5 O 158/07 - BeckRS 2008, 23905, bestätigt durch OLG Frankfurt, Urteil vom 20.10.2010 - 23 U 121/08 - BeckRS 2010, 25449) entschieden hat, ist ggf. ein Ansatzfehler durch Unterlassen einer gebotenen Rückstellung nicht wesentlich, wenn eine Rückstellung keine bedeutsame Veränderung des Bildes von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft ergeben hätte.
  • LG Frankfurt/Main, 19.06.2008 - 5 O 158/07

    Aktiengesellschaft: Nichtigkeit eines Jahresabschlusses wegen Fehlens von

  • OLG München, 29.06.2022 - 7 AktG 2/22

    Virtuelle Hauptversammlung während der COVID-Pandemie

    Nach alledem ist die Fristenregelung des § 1 Abs. 2 S. 2 2. Hs. COVMG abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend § 121 Abs. 7 AktG auszulegen, sodass es zulässig war anzuordnen, dass Fragen bis zum Ablauf des 01.02.2022 einzureichen seien (ebenso LG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.02.2021 - 3-05 O 64/20, Rdnr. 59 und Koch in ders., AktG, 16. Auflage, München 2022, Rdnr. 81 zu § 131 AktG und Poelzig in BeckOGKAktG, Stand 01.02.2022, Rdnr. 299 zu § 131 AktG).
  • OLG München, 11.10.2023 - 7 U 380/23

    Anwendbarkeit der Aktionärsrichtlinie bei Delisting zwischen Einladung und

    Nach alledem ist die Fristenregelung des § 1 Abs. 2 S. 2 2. Hs. COVMG abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend § 121 Abs. 7 AktG auszulegen, sodass es zulässig war anzuordnen, dass Fragen bis zum Ablauf des 01.02.2022 einzureichen seien (ebenso LG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.02.2021 - 3-05 O 64/20, Rdnr. 59 und Koch in ders., AktG, 16. Auflage, München 2022, Rdnr. 81 zu § 131 AktG und Poelzig in BeckOGKAktG, Stand 01.07.2023, Rdnr. 299 zu § 131 AktG).
  • OLG München, 28.07.2021 - 7 AktG 4/21

    Covid-19-Gesetz bezüglich Aktionsrechte nicht verfassungswidrig

    Insbesondere ist kein milderes Mittel ersichtlich, um Hauptversammlungen auch in einer Pandemielage ohne Gefährdung der Gesundheit der Teilnehmer einerseits sowie der Volksgesundheit andererseits sicher und zuverlässig abhalten zu können (vgl. insoweit LG Frankfurt, Urteil vom 23.02.2021 - 5 O 64/20, Rdnr. 132).
  • LG München I, 10.11.2022 - 5 HKO 2654/22

    Formelle Anforderungen an die Hauptversammlung bei Delisting zwischen Ladung und

    Da eine spezielle Regelung zur Fristberechnung im COVMG fehlt, kann auf die allgemeine Bestimmung aus dem Aktiengesetz zurückgegriffen werden, die insoweit einen verallgemeinerungsfähigen Rechtsgrundsatz erhellt, wie sich der Gesetzgeber die Berechnung von Fristen vorstellt, die von der Hauptversammlung aus zurückgerechnet werden (vgl. LG Frankfurt AG 2021, 441, 443 = ZIP 2021, 1009, 1011, Poelzig in: BeckOGK AktG, Stand 1.10.2022; § 131 Rdn. 266, Koch, AktG, 16. Aufl. § 131 Rdn. 81; Simons/Hauser NZG 2020, 488, 495; Bungert/Strothotte DB 2021, 830, 833; Mayer/Jenner/Miller BB 2020, 1282, 1291; Mutter/Kruchen AG 2021, 108, 109).

    Daraus muss aber dann auch der Umkehrschluss gezogen werden, dass gerade aufgrund der Beschreibung dieser ab 1.8.2022 geltenden Neuerung in der Begründung zum Regierungsentwurf deutlich wird, eine auf Basis des COVMG abgehaltene Hauptversammlung verlange eine solche Kommunikationsmöglichkeit nicht (vgl. OLG München AG 2021, 441, 443 = ZIP 2021, 1009, 1011; Kruchen ZWIR 2020, 436 f.; Noack/Zetzsche AG 2020, 721, 723; Mutter/Kruchen AG 2021, 108, 111).

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