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   LG Frankfurt/Main, 25.11.2020 - 2-06 O 136/20   

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https://dejure.org/2020,38916
LG Frankfurt/Main, 25.11.2020 - 2-06 O 136/20 (https://dejure.org/2020,38916)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.11.2020 - 2-06 O 136/20 (https://dejure.org/2020,38916)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25. November 2020 - 2-06 O 136/20 (https://dejure.org/2020,38916)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Drohnen und die Schranken des Urheberrechts - Zur (nicht mehr so engen) Auslegung der Panoramafreiheit nach § 59 I UrhG

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Panoramafreiheit gilt für Luftbildaufnahmen per Drohne

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Panoramareiheit nach § 59 UrhG gilt auch für Luftbildaufnahme per Drohne - richtlinienkonforme Auslegung unter Beachtung der InfoSoc-Richtlinie

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Urheberrechtliche Panoramafreiheit gilt auch für von Drohnen angefertigte Fotos

  • spielerecht.de (Kurzinformation)

    Drohnen und Panoramafreiheit

  • das-gruene-recht.de (Kurzinformation)

    Drohnen-Luftaufnahmen von Panoramafreiheit erfasst

Sonstiges

  • mueller.legal (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Drohnen-Fotografien von urheberrechtlich geschützten Werken fallen unter die Panoramafreiheit

Papierfundstellen

  • MMR 2021, 266
  • afp 2021, 74
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.06.2003 - I ZR 192/00

    Poster vom Wiener Hundertwasser-Haus dürfen nur mit Zustimmung des Malers

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 25.11.2020 - 6 O 136/20
    Nach überkommener Auffassung ist eine Luftaufnahme eines Gebäudes nicht nach § 59 Abs. 1 UrhG privilegiert, weil dadurch Teile des Gebäudes aufgenommen werden, die von dem Weg, der Straße oder dem Platz aus nicht zu sehen sind (BGH, GRUR 2003, 1035, 1037 - Hundertwasser-Haus).

    Dabei betont der Bundesgerichtshof, dass bei Auslegung von Schrankenbestimmungen berücksichtigt werden müsse, dass die Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers nicht übermäßig beschränkt werden dürfen (BGH, GRUR 2002, 605 f. - ...; BGH, GRUR 2003, 1035, 1037 - ...).

    § 59 Abs. 1 UrhG liege die Erwägung zugrunde, dass Werke, die sich dauernd an öffentlichen Straßen oder Plätzen befinden, in gewissem Sinne Gemeingut geworden seien und daher der Urheber, der der Aufstellung oder Errichtung seines Werkes an einem öffentlichen Ort zustimme, sein Werk damit in bestimmten Umfang der Allgemeinheit widme (BGH, GRUR 2002, 605, 606 - ...; BGH, GRUR 2003, 1035, 1037 - ..., m.w.N.).

    Von diesem Zweck sei die gesetzliche Bestimmung nicht mehr gedeckt, wenn der Blick von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus fixiert werde; es bestehe keine Notwendigkeit eine Darstellung oder Aufnahme vom urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrecht anzunehmen, die eine ganz andere Perspektive gelte (BGH, GRUR 2003, 1035, 1037 - ...).

  • BGH, 27.04.2017 - I ZR 247/15

    AIDA-Kussmund - Die Panoramafreiheit erstreckt sich auch auf nicht ortsfeste

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 25.11.2020 - 6 O 136/20
    c) Auch der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, dass Schrankenbestimmungen nicht stets eng, sondern die enge Auslegung im Einzelfall einer großzügigeren, dem Gewicht der durch die Schrankenbestimmung geschützten Interessen genügenden Interpretation weichen müsse (BGH, GRUR 2017, 798 Rn. 17 - AIDA Kussmund).

    Sie müssen aber, wenn sie eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf diese Verwertungsrechte einführen, deren Voraussetzungen vollständig umsetzen, da eine inkohärente Umsetzung dem Harmonisierungsziel der Richtlinie zuwiderliefe (BGH, GRUR 2017, 798 Rn. 26 - AIDA Kussmund mit Verweis auf EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 16 - ... und ...).

    Bei richtlinienkonformer Auslegung sei es geboten, die Nennung von "Wegen, Straßen oder Plätzen" in § 59 Abs. 1 UrhG als lediglich beispielhaft anzusehen (BGH, GRUR 2017, 798 Rn. 24, 26 - ...).

    Darüber hinaus befinde sich das Kreuzfahrtschiff auch deshalb an öffentlichen Orten, weil es vom allgemein zugänglichen Festland aus zu sehen sei (BGH, GRUR 2017, 798 Rn. 30 - ...).

  • BGH, 24.01.2002 - I ZR 102/99

    Keine Panoramafreiheit für Verhüllten Reichstag

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 25.11.2020 - 6 O 136/20
    Dabei betont der Bundesgerichtshof, dass bei Auslegung von Schrankenbestimmungen berücksichtigt werden müsse, dass die Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers nicht übermäßig beschränkt werden dürfen (BGH, GRUR 2002, 605 f. - ...; BGH, GRUR 2003, 1035, 1037 - ...).

    § 59 Abs. 1 UrhG liege die Erwägung zugrunde, dass Werke, die sich dauernd an öffentlichen Straßen oder Plätzen befinden, in gewissem Sinne Gemeingut geworden seien und daher der Urheber, der der Aufstellung oder Errichtung seines Werkes an einem öffentlichen Ort zustimme, sein Werk damit in bestimmten Umfang der Allgemeinheit widme (BGH, GRUR 2002, 605, 606 - ...; BGH, GRUR 2003, 1035, 1037 - ..., m.w.N.).

    Dabei stützt sich der Bundesgerichtshof auch auf die Gesetzgebungsmaterialien zu § 20 KUG (BGH, GRUR 2002, 605, 606 - ...).

  • EuGH, 03.09.2014 - C-201/13

    Wenn eine Parodie eine diskriminierende Aussage vermittelt, kann der Inhaber der

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 25.11.2020 - 6 O 136/20
    Sie müssen aber, wenn sie eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf diese Verwertungsrechte einführen, deren Voraussetzungen vollständig umsetzen, da eine inkohärente Umsetzung dem Harmonisierungsziel der Richtlinie zuwiderliefe (BGH, GRUR 2017, 798 Rn. 26 - AIDA Kussmund mit Verweis auf EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 16 - ... und ...).
  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 406/77

    Zwangsweiser Haarschnitt

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 25.11.2020 - 6 O 136/20
    a) In methodischer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsordnung keinen Rechtssatz kennt, wonach Ausnahmevorschriften stets restriktiv interpretiert werden müssten (BVerfG, NJW 1978, 1149, 1150).
  • OLG Hamm, 27.04.2023 - 4 U 247/21

    Urheberrecht: Drohnenaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt

    Das Unionsrecht gebietet keine andere Auslegung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG (a.A. LG Frankfurt, Urteil vom 25.11.2020 - 2-06 O 136/20 -, juris).

    Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG gebietet vielmehr zur Wahrung der berechtigten Interessen des Rechteinhabers eine eher behutsame Auslegung der Schrankenregelungen in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie (vgl. Hansen , IPRB 2021, 58, 59).

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