Rechtsprechung
LG Frankfurt/Main, 26.02.2015 - 2-13 T 138/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Streitwertbemessung bei teilweiser Anfechtung von Jahresabrechnungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- bau-blawg.de (Kurzanmerkung)
Streitwert: Anfechtung einer Jahresabrechnung
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Frankfurt, 03.09.2014 - 19 W 46/14
Streitwert für Anfechtung eines WEG-Wirtschaftsplans
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.02.2015 - 13 T 138/14
Diese Ansicht wird vom OLG Frankfurt geteilt (vgl. nur Beschlüsse vom 3. September 2014 - 19 W 46/14 und vom 7. November 2014 - 11 W 37/14). - OLG Frankfurt, 07.11.2014 - 11 W 37/14
Streitwert bei Anfechtung des WEG-Beschlusses über Jahresabrechnung
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.02.2015 - 13 T 138/14
Diese Ansicht wird vom OLG Frankfurt geteilt (vgl. nur Beschlüsse vom 3. September 2014 - 19 W 46/14 und vom 7. November 2014 - 11 W 37/14). - BGH, 31.03.2011 - V ZB 236/10
Wohnungseigentumsverfahren: Bemessung des Interesses an der Entlastung oder …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.02.2015 - 13 T 138/14
Die Kammer folgt in ständiger Rechtsprechung dem BGH (NJW-RR 2011, 1026) und setzt für die Verwalterentlastung einen Streitwert von 1.000 EUR fest. - OLG Stuttgart, 14.02.2001 - 20 W 1/01
Gesamtstreitwert bei mehreren Anfechtungsklagen - Vertretung durch verschiedene …
- LG Frankfurt/Main, 08.03.2022 - 9 S 45/21
Streitwert für Anfechtung eines Beschlusses über die Jahresabrechnung?
Der Streitwert für die Anfechtung des Beschlusses über die Entlastung des Verwalters beträgt regelmäßig 1.000,- ? und ein höherer Streitwert kommt nur dann in Betracht, wenn konkrete Schadensersatzansprüche im Raum stehen (LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 26.2.2015 - 2-13 T 138/14). - LG Frankfurt/Main, 08.08.2022 - 13 S 35/22
Streitwert der Anfechtungsklage: Alte BGH-Rechtsprechung weiterhin maßgeblich
Überlegungen - auch der Kammer (ZWE 2015, 285) - den Streitwert (nur) mit einem Anteil (von 25 %) des Nennbetrages der Abrechnungssumme zu bemessen, ist der BGH zum alten Recht ausdrücklich nicht gefolgt und hat demgegenüber das Interesse der Parteien bislang mit dem vollen Nennbetrag der Abrechnung bemessen (BGH NZM 2017, 530).