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   LG Frankfurt/Main, 27.01.2014 - 2-13 T 56/13   

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https://dejure.org/2014,2938
LG Frankfurt/Main, 27.01.2014 - 2-13 T 56/13 (https://dejure.org/2014,2938)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.01.2014 - 2-13 T 56/13 (https://dejure.org/2014,2938)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27. Januar 2014 - 2-13 T 56/13 (https://dejure.org/2014,2938)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zu den Anforderungen einer Kostenbelastung des Verwalters mit den Verfahrenskosten einer Anfechtungsklage, § 49 Abs. 2 WEG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.12.2010 - V ZR 60/10

    Wohnungseigentum: Ausschluss von der Wohnungseigentümerversammlung bei Verzug mit

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.01.2014 - 13 T 56/13
    Der Rechtsprechung des BGH (NJW 2011, 679) lässt sich in keiner Weise ent­ nehmen, dass öffentlich-rechtliche bzw. verfassungsrechtliche Wahlgrundsätze auf die "Verwalterwahl" anwendbar wären.

    Die Abstimmung findet auch nicht j m rechtsfreien Raum" statt, sondern ist durch das WEG hinreichend normiert und die hierzu ergangene Rechtsprechung konkretisiert (vgl. z.B. BGH NJW 2011, 679).

  • AG Offenbach, 06.05.2011 - 320 C 181/09

    Zur Nichtigkeit einer Verwalterwahl wegen Verstosses gegen § 4 Abs. 1 BDSG und

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.01.2014 - 13 T 56/13
    Dass das Amtsgericht in der den vorangegangenen Bestellungsbeschluss betreffenden Sache - Gesch.-Nr.: 320 C 181/09 - mit seinerzeit aktuellem Hinweisbeschluss die An­sicht vertreten hatte, der Erstbestellungsbeschluss vom 28.1.2009 sei nichtig, weil - so die Ansicht des Amtsgerichts - gegen grundlegende Regeln des "Wahlrechts" in gravie­render Weise verstoßen worden sei, insbesondere eine gravierender Verstoß gegen das - jedenfalls vom Amtsgericht für einschlägig erachtete - "Gebot der Erfolgschancengleichheif vorgelegen habe, ist für die Frage des Inhalts der Tagesordnung nicht von entscheidender Bedeutung, weil hieraus seitens der so in Frage gestellten Verwal­tung allenfalls der Schluss zu ziehen war, trotz fehlender Rechtskraft vorsorglich erneut über eine Verwalterbestellung beschließen zu lassen.

    Der dahingehende Aus­spruch in dem Urteil des Amtsgerichts vom 06, 05.2011 - 320 C 181/09 - war nicht rechtskräftig und wird dies - wie das Gericht aus eigener Sachbefassung weiß - wegen materiell eingetretener Erledigung der Hauptsache auch nicht mehr werden.

  • LG Frankfurt/Main, 03.11.2008 - 13 T 33/08

    Kostenentscheidung im Wohnungseigentumsverfahren: Sofortige Beschwerde eines

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.01.2014 - 13 T 56/13
    Die sofortige Beschwerde der nach § 49 Abs. 2 WEG mit Kosten belasteten Verwalterin Ist - ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung I Gesetz - gemäß §§ 91a m Abs. 2 S.1, 99 Abs. 2 S.1 ZPO analog statthaft (vgl. Kammer ZMR 2009, 228; Niedenführ/KDmmelA/andenhouten, WEG, 10,Aufl., § 49 Rn.37).
  • OLG Hamm, 03.01.2008 - 15 W 240/07

    Notwirtschaftsplan

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.01.2014 - 13 T 56/13
    Rechtlich nicht eindeutig dürfte zwar die Frage zu beantworten sein, wer im Falle der Notwendigkeit von Vergleichsangeboten für die Rekrutierung von alternativen Bewer­bern (OLG Hamm ZMR 2009, 58: die Wohnungseigentümer selbst) und wer für die rechtzeitige Unterrichtung der Wohnungseigentümer von etwaigen Alternativvorschlägen zuständig ist.
  • BGH, 18.08.2010 - V ZB 164/09

    Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung in Wohnungseigentumssachen: Absehen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.01.2014 - 13 T 56/13
    Hinzu kommt, dass § 49 Abs. 2 WEG nach seinem Sinn und Zweck die Möglichkeit einräumen soll, einen materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch der unterlegenen Wohnungseigentümer wegen der Verletzung von Pflichten bei der Verwaltung schon im Rahmen der Kostenentscheidung durchzusetzen (BGH ZMR 2011, 52).
  • BGH, 13.01.2012 - V ZR 129/11

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Anforderungen an die Einladung zu einer

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.01.2014 - 13 T 56/13
    Nach § 23 Abs,2 WEG setzt die Gültigkeit eines Beschlusses voraus, dass der Ge­genstand bei der Einberufung bezeichnet Ist, um den Wohnungseigentümer vor überraschenden Beschlüssen zu schützen und ihm die Möglichkeit zu geben, sich anhand der Tagesordnung auf die Versammlung vorzubereiten bzw. sich zu entscheiden, ob er daran überhaupt teilnehmen will; dazu ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die Tagesordnungspunkte und die vorgesehenen Beschlüsse so genau bezeichnet sind, dass die Wohnungseigentümer verstehen und überblicken können, was in tat­ sächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert und beschlossen werden soll und welche Auswirkungen der vorgesehene Beschluss insoweit auf die Gemeinschaft und sie selbst hat, wobei regelmäßig eine schlagwortartige Bezeichnung ausreicht (BGH NZM 2012, 275 m.w.N.).
  • BGH, 01.04.2011 - V ZR 96/10

    Wohnungseigentum: Erforderlichkeit der Einholung von Alternativangeboten vor der

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.01.2014 - 13 T 56/13
    Es kann auch der Verwalterin jeden­ falls kein grobes Verschulden vorgeworfen werden, wenn sie - trotz erkennbarer Unzu­friedenheit eines großen Teils der Wohnungseigentümer (vgl. BGH NZM 2011, 515} - die (vorsorgliche Wieder- oder Neu-) Bestellung annimmt, obwohl sich keine Alternativ­angebote gefunden hatten.
  • BGH, 28.10.2008 - VIII ZB 28/08

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfahrens auf Bewilligung einer

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.01.2014 - 13 T 56/13
    Grundlage der Entscheidung ist dabei eine summarische Prüfung der Rechtslage, bei der das Ge­richt grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur we­gen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu entscheiden (BGH NJW-RR 2009, 422).
  • BGH, 07.07.2016 - V ZB 15/14

    Kostenentscheidung im Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtbarkeit einer

    Allerdings werden die Voraussetzungen hierfür nur ausnahmsweise vorliegen (vgl. etwa LG Lüneburg, ZMR 2012, 221 f.; LG Frankfurt a.M., ZWE 2014, 337 f.), da § 49 Abs. 2 WEG - wie bereits ausgeführt - nur Anwendung finden kann, wenn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand die insoweit erheblichen Tatsachen bereits feststehen (vgl. auch BGH, Urteil vom 22. November 2001 - VII ZR 405/00, NJW 2002, 680 f.).

    Wäre die Anfechtungsklage dagegen abzuweisen gewesen, hat in aller Regel nicht der Verwalter, sondern der Kläger die Entstehung der Prozesskosten herbeigeführt; sofern der Ausgang des Verfahrens offen geblieben ist, werden regelmäßig auch die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 WEG zu verneinen sein (vgl. zum Ganzen LG Frankfurt a.M., ZWE 2014, 337; Bärmann/Seuß/Bergerhoff, Praxis des Wohnungseigentums, 6. Aufl., F 263).

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