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   LG Frankfurt/Main, 02.06.2014 - 2-01 S 213/13   

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LG Frankfurt/Main, 02.06.2014 - 2-01 S 213/13 (https://dejure.org/2014,48765)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.06.2014 - 2-01 S 213/13 (https://dejure.org/2014,48765)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02. Juni 2014 - 2-01 S 213/13 (https://dejure.org/2014,48765)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de

    Berufungskammer des LG Frankfurt am Main verurteilt mit lesenswertem Urteil die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten und verwies sämtliche Argumente der HUK-COBURG zurück

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.06.2014 - 1 S 213/13
    Auch aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.01.2014 (Az.: 2-01 S 29/12) ergibt sich hierbei - sofern sich das Zitat auf diesen Gesichtspunkt bezieht, aber auch im Übrigen - nichts anderes, zumal die genannte Entscheidung auch zeitlich vor der Entscheidung des Bundesgerichtshos vom 11.20.2014 (Az.: VI ZR 225/13), auf die noch einzugehen ist, ergangen ist.

    Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11.02.2014 (Az.: VI ZR 225/13, = BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90) bekräftigt und konkretisiert hat, sind dabei als erforderliche Aufwendungen diejenigen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde.

    Der Bundesgerichtshof hat vielmehr bereits mit Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13 - zu der hier unter anderem erheblichen Frage der Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall und zur Bestimmung der Höhe des ersatzfähigen Schadens Ausführungen gemacht.

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.06.2014 - 1 S 213/13
    Die angefochtene Entscheidung geht auch zutreffend von den Grundsätzen aus, die der Bundesgerichtshof zum Sachverständigenhonorar als erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB entwickelt hat (Urteil vom 23.1.2007 - VI ZR 67/06 - = NJW 2007, 1450 = DS 2014, 144).

    a) Für die Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zunächst zu berücksichtigen, dass weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatz-grozess berechtigt sind, eine Preiskontrolle durchzuführen, sofern der Geschädigte jedenfalls den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt (BGH-Urteil vom 23.1.2007, Az. VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450, Tz. 13 = DS 2007, 144).

  • OLG Dresden, 19.02.2014 - 7 U 111/12

    Einziehungsabgetretener Forderung auf Erstattung von Sachverständigenhonorar;

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.06.2014 - 1 S 213/13
    Entsprechend stellt sich seine Tätigkeit auch hier lediglich als Nebenleistung zu seinem Berufs- und Tätigkeitsbild als Sachverständiger für Kfz-Schäden dar (vgl. hierzu auch das von der Beklagten zitierte und vorgelegte Urteil des OLG Dresden vom 19.02.2014, Az.: 7 U 111/12, das zum gleichen Ergebnis kommt).

    Schließlich rechtfertigt auch die von der Beklagten vorgelegte Entscheidung des OLG Dresden vom 19.02.2014, Az.: 7 U 111/12) keine andere Entscheidung.

  • AG Frankfurt/Main, 11.07.2013 - 30 C 497/13
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.06.2014 - 1 S 213/13
    Auf die Berufung des Klägers wird das am 11.07.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 30 C 497/13-25) abgeändert:.

    - am: Aktenzeichen: 30 C 497/13 (25)                                                 11.07.2013.

  • BGH, 04.04.2006 - X ZR 80/05

    Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.06.2014 - 1 S 213/13
    Zu Fällen der vorliegenden Art, in welchen eine Honorarvereinbarung nicht geschlossen wurde, hat der BGH mit Urteil vom 04.04.2006 (Aktenzeichen: X ZR 80/05; zu finden in juris folgendes ausgeführt:.
  • BGH, 13.03.1985 - IVa ZR 211/82

    Kein Bestimmungsrecht über Höhe der Provision

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.06.2014 - 1 S 213/13
    Schon deshalb kann im Werkvertragsrecht - insoweit ähnlich wie etwa im Maklerrecht, für das dies bereits in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt ist (vgl. dazu BGHZ 94, 98, 103) - nicht ohne weiteres angenommen werden, dass bei Fehlen fester Vergütungssätze für vergleichbare Arbeiten das Recht zur Bestimmung der Höhe des Honorars einseitig auf eine der Vertragsparteien verlagert werden soll.
  • LG Gießen, 15.09.2014 - 1 S 84/14
    Ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz liegt im vorliegenden Fall, in dem die Haftung der Beklagten dem Grunde nach von Anfang an unstreitig war, nicht vor, weil sich die Tätigkeit des Klägers lediglich als Nebenleistung zu seinem Berufs- und Tätigkeitsbild als Sachverständiger für Kfz-Schäden darstellt und eine möglicherwiese vorliegende Rechtsdienstleistung deshalb erlaubt ist (OLG Dresden, Urteil v. 19.02.2014, 7 U 111/12; LG Frankfurt, Urteil v. 02.06.2014, 2-01 S 213/13).

    Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird hierzu auf die ebenfalls zwischen den Parteien ergangene Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.06.2014, 2-01 S 213/13, vollumfänglich Bezug genommen.

  • LG Frankfurt/Main, 31.10.2014 - 1 S 159/12
    Ein Sachverständiger ist, anders als ein Unfallgeschädigter, der selten mehr als einmal im Leben in diese Situation kommt, eher in der Lage, eine Honorarforderung zu begründen; die Geltendmachung von Sachverständigenkosten im Rahmen der Unfallschadensregulierung findet sich deshalb auch in der Gesetzesbegründung als Ausnahmefall einer zulässigen Inkassotätigkeit (vgl. BT-Drucksache 16/3655, Seite 53; vgl. zum Ganzen Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.06.2014, Az. 2-01 S 213/13).
  • LG Frankfurt/Main, 30.10.2014 - 1 S 204/13
    Ein Sachverständiger ist, anders als ein Unfallgeschädigter, der selten mehr als einmal im Leben in diese Situation kommt, eher in der Lage, eine Honorarforderung zu begründen; die Geltendmachung von Sachverständigenkosten im Rahmen der Unfallschadensregulierung findet sich deshalb auch in der Gesetzesbegründung als Ausnahmefall einer zulässigen Inkassotätigkeit (vgl. BT-Drucksache 16/3655, Seite 53; vgl. zum Ganzen Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.06.2014, Az. 2-01 S 213/13).
  • AG Frankfurt/Main, 25.06.2015 - 381 C 256/15
    Die Berufungskammer Landgericht Frankfurt am Main hat unter anderem in dem Urteil vom 02.06.2014 mit dem Aktenzeichen 2-01 S 213/13 klargestellt, dass ein Geschädigter nur dann nicht in Gänze die verauslagten Sachverständigenkosten verlangen kann, wenn er bei der Beauftragung erkennen konnte, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen.
  • AG Frankfurt/Main, 31.10.2014 - 1 S 202/12
    Ein Sachverständiger ist, anders als ein Unfallgeschädigter, der selten mehr als einmal im Leben in diese Situation kommt, eher in der Lage, eine Honorarforderung zu begründen; die Geltendmachung von Sachverständigenkosten im Rahmen der Unfallschadensregulierung findet sich deshalb auch in der Gesetzesbegründung als Ausnahmefall einer zulässigen Inkassotätigkeit (vgl. BT-Drucksache 16/3655, Seite 53/ vgl. zum Ganzen Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.06.2014, Az. 2-01 S 213/13).
  • LG Frankfurt/Main, 05.09.2014 - 1 S 164/13
    Ein Sachverständiger ist, anders als ein Unfallgeschädigter, der selten mehr als einmal im Leben in diese Situation kommt, eher in der Lage, eine Honorarforderung zu begründen; die Geltendmachung von Sachverständigenkosten im Rahmen der Unfallschadensregulierung findet sich deshalb auch in der Gesetzesbegründung als Ausnahmefall einer zulässigen Inkassotätigkeit (vgl. BT-Drucksache 16/3655, Seite 53; vgl. zum Ganzen Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.06.2014, Az. 2-01 S 213/13).
  • AG Frankfurt/Main, 28.10.2015 - 32 C 3518/15
    Die vom Bundesgerichtshof dargelegten Grundsätze gelten sowohl für das Grundhonorar als auch für die Nebenkosten (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 02.06.2014, Az. 2-01 S 213/13).
  • AG Frankfurt/Main, 11.07.2013 - 30 C 497/13
    Protokoll verkündet Gesch.-Nr.: 2-01 S 213/13                                                                    am 02.06.2014.
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