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   LG Frankfurt/Main, 04.08.2011 - 2-04 O 521/05   

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LG Frankfurt/Main, 04.08.2011 - 2-04 O 521/05 (https://dejure.org/2011,439)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.08.2011 - 2-04 O 521/05 (https://dejure.org/2011,439)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04. August 2011 - 2-04 O 521/05 (https://dejure.org/2011,439)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    § 839 Abs. 1 BGB; Artt. 1 Abs. 1, 34 Satz 1, 2 Abs. 1 GG
    Amtshaftungsanspruch; Zahlung einer Geldentschädigung wegen schwerer Verletzung der Menschenwürde

  • Justiz Hessen

    § 839 Abs 1 BGB, Art 34 GG, Art 1 Abs 1 GG, Art 3 EMRK, Art 104 Abs 1 S 2 GG
    Amtshaftungsanspruch wegen Verletzung der Menschenwürde durch Androhung von Schmerzzufügung in polizeilichem Verhör

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Androhung von Schmerzzufügung während einer polizeilichen Vernehmung zur Erreichung der Preisgabe von Informationen als schwerer Eingriff in die Menschenwürde des Betroffenen; Geldentschädigungsanspruch und Amtshaftungsanspruch bei Verletzung des Verbots der ...

  • Wolters Kluwer

    Amtshaftungsanspruch wegen Verletzung der Menschenwürde durch Androhung von Schmerzzufügung in polizeilichem Verhör

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • faz.net (Pressebericht, 04.08.2011)

    Wegen Folterdrohung: Schmerzensgeld für Kindsmörder Gäfgen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Auch wegen Mordes verurteilter Straftäter hat Anspruch auf Schmerzensgeld

  • lto.de (Pressebericht)

    Nach Folterandrohung zur Kindsrettung: 3.000 Euro Schmerzensgeld für Magnus Gäfgen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Androhung von Folter: Land Hessen zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 3.000 Euro an Kindsmörder Magnus Gäfgen verurteilt - Recht auf Achtung der Würde kann auch Straftäter nicht abgesprochen werden

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 02.08.2011)

    Gäfgen-Prozess zu Schmerzensgeld droht zu platzen // Bericht: Befangenheitsantrag gegen Richter

Besprechungen u.ä. (7)

  • lawblog.de (Kurzanmerkung)

    Keine Menschen zweiter Klasse

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    3.000 Euro für den Kindsmörder

  • Telepolis (Pressekommentar, 05.08.2011)

    Die Menschenwürde des Magnus G.

  • blogspot.com (Kurzanmerkung)

    Gebietet der Rechtsstaat Schmerzensgeld für Gäfgen?

  • drschmitz.info (Kurzanmerkung)
  • sueddeutsche.de (Pressekommentar, 04.08.2011)

    Falsche Genugtuung für den Kindermörder

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Zivilrechtliche Analyse des Gäfgen-Urteils

Sonstiges

  • sueddeutsche.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 22.08.2011)

    Hessen legt Berufung gegen Gäfgen-Entschädigung ein

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (36)

  • BVerfG, 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07

    Gebot der Rechtschutzgleichheit; Auslegung und Anwendung der Vorschriften über

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.08.2011 - 4 O 521/05
    Nachdem das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 28.8.2006 und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit Beschluss vom 28.2.2007 (Az.: 1 W 47/06) diesen Antrag zurückgewiesen hatten, hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 19.2.2008 (Az.: 1 BvR 1807/07, Bl. 477 ff. d.A.) entschieden, dass der Beschluss des OLG Frankfurt am Main den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletze.

    Ob eine schwerwiegende Verletzung in diesem Sinne vorliegt, bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund der handelnden Person und Grad des Verschuldens (vgl. BVerfG, Beschl.v. 19.2.2008, Az.: 1 BvR 1807/07; BGH, NJW 1995, 861 (864); NJW 1996, 1131 (1134)).

    Ein Fall wie der vorliegende war noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung, weshalb es für diese Fallkonstellation an einer auch nur annähernd einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidung fehlt (so auch BVerfG, Beschl.v. 19.2.2008, Az.: 1 BvR 1807/07) und allein auf die Umstände in diesem konkreten Fall abzustellen ist.

    Auch vorliegend ist nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in dieser Sache nicht von einer zwingenden Rechtsfolge auszugehen, sondern es ist eine Abwägung vorzunehmen, in der nicht nur die mögliche Genugtuungsfunktion einer strafrechtlichen Verurteilung zu berücksichtigen ist, sondern insbesondere auch die außergewöhnliche Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund der Handelnden sowie der Grad ihres Verschuldens (BVerfG, Beschl.v. 19.2.2008, Az.: 1 BvR 1807/07, Rn. 34 zitiert nach juris, unter Verweis auf BGH, NJW 1995, 861 (864)).

    Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass diese Rechtsprechung anhand von Fällen der menschenunwürdigen Unterbringung von Strafgefangenen entwickelt wurde und nicht ohne Weiteres auf Sachverhalte wie den vorliegenden übertragen werden kann (so ausdrücklich BVerfG, Beschl.v. 19.2.2008, Az.: 1 BvR 1807/07, S. 13).

    Auch weicht der festgestellte Sachverhalt geringfügig von dem Sachverhalt ab, den sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der EGMR jeweils der Entscheidung zugrunde legte: Das Bundesverfassungsgericht ging davon aus, dass der Kläger in der Verhörsituation - noch dazu bei Fesselung seiner Hände - in besonderer Weise dem Zugriff des Verhörsbeamten ausgesetzt war (BVerfG, Beschl.v. 19.2.2008, Az.: 1 BvR 1807/07, Rn. 34 zitiert nach juris).

  • EGMR, 30.06.2008 - 22978/05

    Recht auf ein faires Strafverfahren (Fortwirkung von Verstößen gegen die

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.08.2011 - 4 O 521/05
    Nachdem zunächst die 5. Sektion des EGMR mit Urteil vom 30.6.2008, Az.: 22978/05 (EuGRZ 2008, 466 f.) die Klage abgewiesen hatte, hat nachfolgend die Große Kammer des EGMR mit Urteil vom 1.6.2010 festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung) verletzt hat.

    Dementsprechend hat auch der EGMR ausdrücklich festgestellt (EGMR, Urt.v. 1.6.2010, Az.: 22978/05), dass die beim Kläger angewandte Vernehmungsmethode unter den Umständen seines Falls schwerwiegend genug gewesen sei, um eine nach Art. 3 EMRK verbotene unmenschliche Behandlung darzustellen, auch wenn sie nicht das Maß an Grausamkeit erreicht, um als Folter zu gelten.

    Auch der EGMR ist in seinem Urteil vom 1.6.2010 zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens aus Art. 6 EMRK gerade nicht gegeben ist (EGMR, Urt.v. 1.6.2010, Az.: 22978/05, Rn. 188).

    Vorab angemerkt sei, dass bei der Annahme einer Verletzung der Menschenwürde eine Abwägung mit anderen, auch verfassungsrechtlich geschützten Belangen nicht möglich ist (BVerfG, Beschl. v. 27.12.2005, Az.: 1 BvR 1359/05, Rn. 18, zitiert nach juris); gleiches gilt für das Verbot der Folter oder erniedrigender Behandlung in Art. 3 EMRK, der ebenfalls keine Ausnahmen kennt (vgl. EGMR, Urt.v. 1.6.2010, Az.: 22978/05, Rn. 107).

    Zwar sind die Straßburger Richter davon überzeugt, dass die innerstaatlichen Gerichte ausdrücklich und unmissverständlich anerkannt haben, dass die Vernehmung des Klägers gegen Art. 3 EMRK verstoßen hat (EGMR, Urt.v. 1.6.2010, Az.: 22978/05, Rn. 120).

  • BGH, 04.11.2004 - III ZR 361/03

    Zu Entschädigungsansprüchen eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.08.2011 - 4 O 521/05
    Ohne einen solchen Anspruch blieben Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion, mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (vgl. BGH, NJW 2005, 58 (59)).

    In der Rechtsprechung sind schwere Verletzungen, die grundsätzlich das Zusprechen einer Entschädigung erfordern, bislang u.a. dann angenommen worden, wenn durch Veröffentlichung in der Presse die Allgemeinheit oder wenigstens ein weiterer, nicht abgegrenzter Personenkreis von dem verletzenden Tatbestand Kenntnis erhalten hat (z.B. Caroline-Urteile, u.a. BGH, NJW 1996, 985 f., weiter BGH, Urt.v. 10.1.1972, Az.: III ZR 202/66; Urt.v. 25.9.1980, Az.: III ZR 74/78), wenn Häftlinge in menschenunwürdiger Art und Weise untergebracht waren (z.B. BGH, NJW 2005, 58 ff.), aber auch bei Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen über einen langen Zeitraum und in das Grundrecht der persönlichen Freiheit durch Untersuchungshaft (BGH, Urt.v. 23.10.2003, Az.: III ZR 9/03).

    Zwar steht hier anders als beim Schmerzensgeld der Gesichtspunkt der Genugtuung für das Opfer im Vordergrund (BGH, Urt. v. 15.11.1994, Az.: VI ZR 56/94, Rn. 84 zitiert nach juris; Urt. v. 04.11.2004, Az.: III ZR 361/03, Rn. 10 zitiert nach juris).

    Ein solches zwingendes "Junktim" zwischen der Feststellung einer Verletzung des Art. 1 Abs. 1 GG einerseits und der Zuerkennung einer Geldentschädigung andererseits ist rechtlich bislang nicht gesehen worden (BGH, Urt. v. 04.11.2004, Az.: III ZR 361/03, Rn. 12 ff. zitiert nach juris; BVerfG NJW 2006, 1580).

  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94

    Veröffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptung auf der

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.08.2011 - 4 O 521/05
    Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund (BGHZ 128, 1 (15) m.w.N.; BVerfG, NJW 2000, 2187 (2187 f.)).

    Ob eine schwerwiegende Verletzung in diesem Sinne vorliegt, bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund der handelnden Person und Grad des Verschuldens (vgl. BVerfG, Beschl.v. 19.2.2008, Az.: 1 BvR 1807/07; BGH, NJW 1995, 861 (864); NJW 1996, 1131 (1134)).

    Zwar steht hier anders als beim Schmerzensgeld der Gesichtspunkt der Genugtuung für das Opfer im Vordergrund (BGH, Urt. v. 15.11.1994, Az.: VI ZR 56/94, Rn. 84 zitiert nach juris; Urt. v. 04.11.2004, Az.: III ZR 361/03, Rn. 10 zitiert nach juris).

    Auch vorliegend ist nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in dieser Sache nicht von einer zwingenden Rechtsfolge auszugehen, sondern es ist eine Abwägung vorzunehmen, in der nicht nur die mögliche Genugtuungsfunktion einer strafrechtlichen Verurteilung zu berücksichtigen ist, sondern insbesondere auch die außergewöhnliche Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund der Handelnden sowie der Grad ihres Verschuldens (BVerfG, Beschl.v. 19.2.2008, Az.: 1 BvR 1807/07, Rn. 34 zitiert nach juris, unter Verweis auf BGH, NJW 1995, 861 (864)).

  • LG Frankfurt/Main, 20.12.2004 - 27 KLs 4/04

    Folter-Androhung - Polizeipräsident Daschner zu Geldstrafe verurteilt

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.08.2011 - 4 O 521/05
    Mit rechtskräftigem Urteil vom 20.12.2004 (Az.: 5/27 Kls - 7570 Js 203814/03) wurde E.wegen Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB und D.wegen der Verleitung eines Untergebenen zu einer Nötigung im Amt gemäß § 357 Abs. 1 i.V.m. § 240 Abs. 1 StGB verurteilt.

    Das Gericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main aus dem Strafverfahren gegen D.und E.mit dem Az.: 7570 Js 203814/03 - Duplo C Bd. I - V, Ladungsheft und Protokollband - sowie ein Exemplar des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.7.2003, Az.: 5/22 Ks 3490 Js 230118/02 (Bl. 330 ff. d.A.), mit welchem der Kläger verurteilt worden ist, beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

    Insoweit schließt sich die Kammer vollumfänglich der überzeugenden und detaillierten rechtlichen Würdigung der Strafkammer im Urteil gegen D.und E.(LG Frankfurt am Main, Urt.v. 20.12.2004, Az.: 5/27 Kls - 7570 Js 203814/03, S. 30 ff.) an.

  • BGH, 20.11.2001 - VI ZR 77/00

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung bzw. Haftungsverteilung für die

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.08.2011 - 4 O 521/05
    Seine Argumentation setzt nämlich voraus, dass zumindest die Mitursächlichkeit des konkreten schadenstiftenden Ereignisses für den entstandenen Schaden als solche feststeht (vgl. BGH, NJW 1995, 1029; NJW 2000, 3069; NJW 2002, 504 (505)).

    Die Vernehmungssituation war gerade nicht "Auslöser" neben erheblichen anderen Umständen (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 897; NJW-RR 1999, 819; NJW 2000, 3423; NJW 2002, 504), sondern - um es in dem vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung verwendeten Bild auszudrücken - der Damm war von den drei Flüssen (den drei erstgenannten Bedingungsfaktoren) schon überflutet worden, als das Wasser aus dem vierten Fluss, dem Bedingungsfaktor Vernehmungssituation, hinzukam (vgl. Bl. 1375 d.A.).

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.08.2011 - 4 O 521/05
    Den Entscheidungen des EGMR kommt dabei besonderes Gewicht zu (BVerfGE 111, 307 (319)).

    Die deutschen Gerichte haben die EMRK in der Auslegung und Anwendung durch den EGMR zu beachten, soweit nicht Verfassungsrecht oder sonstiges vorrangiges Recht eindeutig entgegensteht und müssen dabei die Entscheidungen des EGMR berücksichtigen (BVerfGE 111, 307 (329); BVerfG-K, NJW 2005, 2688).

  • BVerfG, 27.12.2005 - 1 BvR 1359/05

    Keine Verletzung von Art 1 Abs 1 GG durch Abweisung einer Schadensersatzklage

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.08.2011 - 4 O 521/05
    Vorab angemerkt sei, dass bei der Annahme einer Verletzung der Menschenwürde eine Abwägung mit anderen, auch verfassungsrechtlich geschützten Belangen nicht möglich ist (BVerfG, Beschl. v. 27.12.2005, Az.: 1 BvR 1359/05, Rn. 18, zitiert nach juris); gleiches gilt für das Verbot der Folter oder erniedrigender Behandlung in Art. 3 EMRK, der ebenfalls keine Ausnahmen kennt (vgl. EGMR, Urt.v. 1.6.2010, Az.: 22978/05, Rn. 107).

    Ein solches zwingendes "Junktim" zwischen der Feststellung einer Verletzung des Art. 1 Abs. 1 GG einerseits und der Zuerkennung einer Geldentschädigung andererseits ist rechtlich bislang nicht gesehen worden (BGH, Urt. v. 04.11.2004, Az.: III ZR 361/03, Rn. 12 ff. zitiert nach juris; BVerfG NJW 2006, 1580).

  • LG Frankfurt/Main, 09.04.2003 - 22 Ks 2/03

    Verfahrenshindernis bei unzulässiger Vernehmungsmethode (Androhung von Folter)

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.08.2011 - 4 O 521/05
    Die 22. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main stellte in dem Strafverfahren gegen den Kläger (Az.: 5/22 Ks 3490 Js 230118/02) mit Beschluss vom 9.4.2003 fest, dass die Androhung von E.wegen Verstoßes gegen Art. 1 und 104 Abs. 1 S. 2 GG und Art. 3 EMRK gesetzeswidrig gewesen wäre und deshalb vier Vernehmungen, drei polizeiliche Vermerke und eine Leseabschrift nicht zu Beweiszwecken verwertet werden dürften.

    Das Gericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main aus dem Strafverfahren gegen D.und E.mit dem Az.: 7570 Js 203814/03 - Duplo C Bd. I - V, Ladungsheft und Protokollband - sowie ein Exemplar des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.7.2003, Az.: 5/22 Ks 3490 Js 230118/02 (Bl. 330 ff. d.A.), mit welchem der Kläger verurteilt worden ist, beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

  • OLG Stuttgart, 02.03.1984 - 3 Ss (14) 75/84

    Angemessenheit der Intensität eines Zwangsmittels im Verhältnis zur Bedeutung der

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.08.2011 - 4 O 521/05
    1 St 821/58">BayObLGSt 1959, 38 (41); OLG Stuttgart NJW 1984, 1694 f.).
  • OLG Karlsruhe, 18.12.1973 - 2 Ws 200/73
  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 175/04

    Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht

  • BGH, 10.01.1972 - III ZR 202/66

    Klage gegen die Bundesbahn auf Schadensersatz wegen Verdienstausfall und

  • BGH, 27.06.2000 - VI ZR 126/99

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Fußgänger

  • BGH, 12.12.1995 - VI ZR 223/94

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch wiederholte und

  • BGH, 03.03.1983 - III ZR 34/82

    Gerichtliche Aufhebung einer Prüfungsentscheidung wegen Voreingenommenheit eines

  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

  • BGH, 10.01.1995 - VI ZR 247/94

    Berücksichtigung absoluter Fahruntüchtigkeit

  • BGH, 07.03.2006 - 1 StR 316/05

    Prüfung der Verwertbarkeit von Zufallserkenntnissen aus einer

  • BGH, 23.10.2003 - III ZR 9/03

    Zu Ansprüchen wegen amtspflichtwidriger Maßnahmen von Staatsanwaltschaft und

  • BGH, 26.01.1999 - VI ZR 374/97

    Einstandspflicht des zusammen mit anderen kausal gewordenen Schädigers

  • BGH, 25.09.1980 - III ZR 74/78

    Ordentlicher Rechtsweg

  • BGH, 27.06.2000 - VI ZR 201/99

    Mitursächlichkeit eines ärztlichen Behandlungsfehlers

  • BGH, 04.03.2004 - III ZR 225/03

    Zur Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

  • OLG Frankfurt, 28.02.2007 - 1 W 47/06

    Keine Prozesskostenhilfe für den Mörder und Entführer des Jakob von M.

  • BGH, 19.09.1961 - VI ZR 259/60

    Ginseng - Geldentschädigung für Persönlichkeitsrechtsverletzung

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97

    Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt

  • OLG Frankfurt, 25.10.2005 - 15 W 72/05

    Prozesskostenhilfe: Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen

  • KG, 23.10.1973 - 9 U 344/73
  • BGH, 28.04.1992 - XI ZR 165/91

    Schriftliches Verfahren nur bei Prozeßförderung - Aufklärungspflicht bei

  • BGH, 14.02.1958 - I ZR 151/56

    Herrenreiter - Schmerzensgeld für Persönlichkeitsrechtsverletzungen

  • OLG Frankfurt, 07.07.2009 - 16 U 15/09

    Schmerzensgeld: Beleidigende Äußerungen im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits

  • BVerfG, 08.03.2000 - 1 BvR 1127/96

    Schmerzensgeld bei psychischen Gesundheitsschäden, hier: Nichtannahme einer

  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

  • OLG Frankfurt, 10.10.2012 - 1 U 201/11

    Markus Gäfgen: Kindermörder erhält Entschädigung für Folterdrohung

    Die Berufung des beklagten Landes gegen das am 4. August 2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2-04 O 521/05) wird zurückgewiesen.
  • LG Heidelberg, 22.08.2013 - 3 O 403/11

    Amtshaftung: Untersuchung eines Leistungsbeziehers der Grundsicherung für

    Eine Geldentschädigung kommt nach der Rechtsprechung allerdings nur dann in Betracht, wenn ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (vgl. BGH NJW a.a.O.; vgl. auch LG Frankfurt, Urteil v. 04.08.2011, Az. 2-4 O 521/05, JR 2012, 36 Rn. 46 in juris).
  • VG Aachen, 05.12.2022 - 7 K 1381/22
    vgl. nur BGH, Beschluss vom 07. März 2006 - 1 StR 316/05 -, juris Rn. 22; LG Frankfurt, Urteil vom 04. August 2011 - 2-04 O 521/05 -, juris Rn. 92.
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