Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 05.09.2019 - 2-09 T 283/19, 2/09 T 283/19, 2-9 T 283/19, 2/9 T 283/19   

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https://dejure.org/2019,47639
LG Frankfurt/Main, 05.09.2019 - 2-09 T 283/19, 2/09 T 283/19, 2-9 T 283/19, 2/9 T 283/19 (https://dejure.org/2019,47639)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.09.2019 - 2-09 T 283/19, 2/09 T 283/19, 2-9 T 283/19, 2/9 T 283/19 (https://dejure.org/2019,47639)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05. September 2019 - 2-09 T 283/19, 2/09 T 283/19, 2-9 T 283/19, 2/9 T 283/19 (https://dejure.org/2019,47639)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hessen
  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Aussetzung der Vollstreckung aus einem PfÜB während der Wohlverhaltensphase bei unanfechtbarem Pfändungspfandrecht aus vorinsolvenzlicher Zeit

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Aussetzung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Rahmen eines Insolvenzverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 233
  • NZI 2020, 390
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.09.2017 - IX ZR 40/17

    Insolvenzverfahren: Öffentlich-rechtliche Verstrickung des gepfändeten

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.09.2019 - 9 T 283/19
    Dies führt dazu, dass kein materiell-rechtliches Verwertungsrecht des Gläubigers wohl aber die öffentlich-rechtliche Verstrickung entsteht (BGH, NZI 2017, 892).

    Ein Zugriff auf die von Pfändungsmaßnahmen eines Gläubigers erfassten Gegenstände ist auch im Insolvenzverfahren erst möglich, wenn die Wirkungen der Verstrickung beseitigt sind (vgl. BGH NZI 2017, 892, 892).

    Hierzu kann das Vollstreckungsorgan die Vollstreckungsmaßnahme von Amts wegen oder auf Antrag eines Betroffenen uneingeschränkt aufheben und damit die Verstrickung beseitigen (vgl. BGH NZI 2017, 892, 893; BGH NJZ 2011, 600).

    Zudem lasse sich der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21.09.2017 - IX ZR 40/17 eindeutig entnehmen, dass die Verstrickung auch beseitigt werden könne, wenn das Vollstreckungsorgan die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aussetze, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben (vgl. BGH NZI 2017, 892, 893).

    Um eine solche teilweise Aussetzung handelt es sich indes in der Entscheidung des BGH vom 21.09.2017 (IX ZR 40/17), abgedr.

    in NZI 2017, 892 gerade nicht.

  • BGH, 02.12.2015 - VII ZB 42/14

    Ruhendstellung einer Kontopfändung: Gerichtliche Anordnung eines vorläufigen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.09.2019 - 9 T 283/19
    Zudem ergäbe sich aus einer weiteren Entscheidung des Bundesgerichthofes vom 02.12.2015 - VII ZB 42/14, dass eine einstweilige Aussetzung der Pfändungswirkung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht komme.

    Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung etwa in Form der Ruhendstellung der Pfändung nach §§ 775 Nr. 4, 843 ZPO komme nicht in Betracht (vgl. AG Göttingen, BeckRS 2018, 32631 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 02.12.2015 - VII ZB 42/14).

    Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Entscheidung (BGH vom 02.12.2015 - VII ZB 42/14, NJW-RR 2016, 319) nicht im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren getroffen worden ist.

    Maßgeblich an dieser Entscheidung ist mithin nicht die fehlende Rechtsgrundlage für eine Aussetzung, sondern die fehlende Rechtsgrundlage für eine Aussetzung, die zugleich die Verstrickung aufrechterhalten soll (vgl. BGH vom 02.12.2015 - VII ZB 42/14, NJW-RR 2016, 319).

  • AG Göttingen, 26.10.2018 - 74 IK 155/18

    Aufhebung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei Verstoß gegen das

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.09.2019 - 9 T 283/19
    Dies entspreche auch dem Gesetz, da im streng formalisieren Vollstreckungsverfahren die im Gesetz aufgeführten Möglichkeiten einer Beschränkung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsgericht oder ein anderes Vollstreckungsorgan als abschließend anzusehen seien (so AG Göttingen, BeckRS 2018, 32631).

    Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung etwa in Form der Ruhendstellung der Pfändung nach §§ 775 Nr. 4, 843 ZPO komme nicht in Betracht (vgl. AG Göttingen, BeckRS 2018, 32631 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 02.12.2015 - VII ZB 42/14).

  • AG Essen, 01.08.2018 - 163 IK 206/15

    Insolvenzverfahren, Zwangsvollstreckung, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss,

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.09.2019 - 9 T 283/19
    Allerdings ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung derzeit sehr umstritten, ob die Verstrickung auch beseitigt wird, sofern das Vollstreckungsorgan die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenverfahrens aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben, und ob dies zulässig ist (vgl. für eine Aussetzung: AG Hamburg-Altona, NZI 2019, 673; AG Zeitz NZI 2019, 82; AG Dresden BeckRS 2018, 14829; gegen eine Aussetzung: AG Essen NZI 2018, 671; AG Göttingen, VIA 2019, 20; AG Marburg BeckRS 2019, 18235; AG Leipzig in der Anmerkung zu AG Dresden VIA 2019, 38).

    Die Vertreter der Gegenansicht wenden hingegen ein, dass sich der Bundesgerichtshof an dieser Stelle auf eine andere Entscheidung desselben Senats zur Stützung seiner Rechtsansicht bezieht (nämlich den Beschluss vom 19.05.2011, IX ZB 284/09, NZI 2011, 600), die die Möglichkeit der Aussetzung der Vollstreckung aber gar nicht anspreche (so AG Essen NZI 2018, 671).

  • BGH, 19.05.2011 - IX ZB 284/09

    Vereinfachtes Insolvenzverfahren: Auslösung der Rückschlagsperre durch einen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.09.2019 - 9 T 283/19
    Die Vertreter der Gegenansicht wenden hingegen ein, dass sich der Bundesgerichtshof an dieser Stelle auf eine andere Entscheidung desselben Senats zur Stützung seiner Rechtsansicht bezieht (nämlich den Beschluss vom 19.05.2011, IX ZB 284/09, NZI 2011, 600), die die Möglichkeit der Aussetzung der Vollstreckung aber gar nicht anspreche (so AG Essen NZI 2018, 671).

    Weiterhin erkennt die Kammer auch, dass die Aussetzung der Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für die Dauer des Insolvenzverfahrens einerseits die Auszahlung einbehaltener Gelder an den Insolvenzverwalter ermöglicht (hier den Schuldner, aufgrund eingetretener Wohlverhaltensphase) und andererseits verhindert, dass der Vollstreckungsgläubiger seines Ranges beraubt wird, indem das hoheitliche Herrschaftsverhältnis an der Forderung zwar beseitigt, der Pfändungsbeschluss aber nicht für alle Zeit aufgehoben wird (BGH, 19.05.2011, IX ZB 284/09, NZI 2011, 600; Böhme, Das verstrickte Bankkonto des Insolvenzschuldners, VIA 2018, 73).

  • AG Marburg, 07.04.2019 - 22 IK 237/18

    Eine gemäß § 88 InsO unwirksame Pfändungsmaßnahme kann im Erinnerungsverfahren

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.09.2019 - 9 T 283/19
    Allerdings ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung derzeit sehr umstritten, ob die Verstrickung auch beseitigt wird, sofern das Vollstreckungsorgan die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenverfahrens aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben, und ob dies zulässig ist (vgl. für eine Aussetzung: AG Hamburg-Altona, NZI 2019, 673; AG Zeitz NZI 2019, 82; AG Dresden BeckRS 2018, 14829; gegen eine Aussetzung: AG Essen NZI 2018, 671; AG Göttingen, VIA 2019, 20; AG Marburg BeckRS 2019, 18235; AG Leipzig in der Anmerkung zu AG Dresden VIA 2019, 38).
  • AG Hamburg-Altona, 12.06.2019 - 320a M 7/13

    Zum Umgang mit einer vor der Insolvenzeröffnung ausgebrachten Kontopfändung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.09.2019 - 9 T 283/19
    Allerdings ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung derzeit sehr umstritten, ob die Verstrickung auch beseitigt wird, sofern das Vollstreckungsorgan die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenverfahrens aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben, und ob dies zulässig ist (vgl. für eine Aussetzung: AG Hamburg-Altona, NZI 2019, 673; AG Zeitz NZI 2019, 82; AG Dresden BeckRS 2018, 14829; gegen eine Aussetzung: AG Essen NZI 2018, 671; AG Göttingen, VIA 2019, 20; AG Marburg BeckRS 2019, 18235; AG Leipzig in der Anmerkung zu AG Dresden VIA 2019, 38).
  • BGH, 19.11.2020 - IX ZB 14/20

    Beseitigung der Verstrickung einer gepfändeten Forderung durch Aussetzung der

    dd) In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Fachliteratur wird eine Aussetzung der Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses allerdings teilweise mit der Begründung in Zweifel gezogen, die Zivilprozessordnung sehe eine Aussetzung der Vollziehung nicht vor (vgl. etwa AG Essen, NZI 2018, 671, 672; AG Göttingen, NZI 2019, 82 f; AG Marburg, NZI 2019, 809; LG Frankfurt am Main, NZI 2020, 390 Rn. 12 mit krit. Anm. Böhme; Cranshaw, EWiR 2020, 181; ders., jurisPR-InsR 3/2020 Anm. 1; die Möglichkeit einer Aussetzung bejahend dagegen AG Dresden, ZInsO 2018, 1581; AG Zeitz NZI 2019, 82; AG Hamburg-Altona, NZI 2019, 673 Rn. 9; LG Flensburg, ZInsO 2020, 786, 787 f; vgl. weiter den Überblick bei Lissner, ZInsO 2020, 645, 648).
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