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LG Frankfurt/Main, 06.02.2019 - 3-08 O 103/18 |
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LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06. Februar 2019 - 3-08 O 103/18 (https://dejure.org/2019,17603)
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hessen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 11.01.2007 - I ZR 96/04
Außendienstmitarbeiter - Kein Wettbewerbsverstoß durch bloßes Ausnutzen des …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.02.2019 - 8 O 103/18
Dabei ist entscheidend, ob die Auswirkungen der Handlung auf das Wettbewerbsgeschehen bei objektiver Betrachtung so erheblich sind, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes von den Marktteilnehmern nicht hingenommen werden müssen (BGH GRUR 2007, 800 Tz.21 Außendienstmitarbeiter).Als gezielt ist danach eine Behinderung dann anzusehen, wenn bei objektiver Würdigung aller Umstände die Maßnahme in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers gerichtet ist (BGH GRUR 2007, 800 Tz.23. - Außendienstmitarbeiter).
- BGH, 24.11.2011 - I ZR 154/10
Mietwagenwerbung
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.02.2019 - 8 O 103/18
Eine gezielte Behinderung des Mitbewerbers ist deshalb erst dann gegeben, wenn auf Kunden, die bereits dem Wettbewerber zuzurechnen sind, in unangemessener Weise eingewirkt wird, um sie als eigene Kunden zu gewinnen oder zu erhalten (BGH GRUR 2009, 876 Tz.21 - Voreinstellung II; GRUR 2012, 645 Tz.17 - Mietwagenwerbung). - BGH, 05.02.2009 - I ZR 119/06
Änderung der Voreinstellung II
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.02.2019 - 8 O 103/18
Eine gezielte Behinderung des Mitbewerbers ist deshalb erst dann gegeben, wenn auf Kunden, die bereits dem Wettbewerber zuzurechnen sind, in unangemessener Weise eingewirkt wird, um sie als eigene Kunden zu gewinnen oder zu erhalten (BGH GRUR 2009, 876 Tz.21 - Voreinstellung II; GRUR 2012, 645 Tz.17 - Mietwagenwerbung).