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   LG Frankfurt/Main, 06.10.2017 - 2-08 O 48/17   

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https://dejure.org/2017,67583
LG Frankfurt/Main, 06.10.2017 - 2-08 O 48/17 (https://dejure.org/2017,67583)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.10.2017 - 2-08 O 48/17 (https://dejure.org/2017,67583)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06. Oktober 2017 - 2-08 O 48/17 (https://dejure.org/2017,67583)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.03.2003 - IV ZR 139/01

    Zum Deckungsschutz in der Rechtsschutzversicherung für die Schadensersatzklage

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.10.2017 - 8 O 48/17
    Allerdings hatte der Bundesgerichtshof bereits in einer 2003 ergangenen Entscheidung klargestellt, dass unter einem den Versicherungsfall auslösenden Schadensereignis nur ein solches zu verstehen sein soll, für das derjenige, der auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, in haftungsrechtlich zurechenbarer Weise verantwortlich sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2003, Az.: IV ZR 139/01, zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 17.08.2004 - 9 U 6/04

    Begriff des Versicherungsfalls in der Rechtschutzversicherung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.10.2017 - 8 O 48/17
    Maßgeblich sei gemäß §§ 4 Abs. 1 c) und Abs. 2 S. 1 ARB 94 der erste behauptete Verstoß, d. h. die unzutreffende Abrechnung im ersten Quartal 1996 (vgl. zu allem OLG Köln, Urteil vom 17.08.2004, Az.: 9 U 6/04, zitiert nach juris).
  • BGH, 14.03.1984 - IVa ZR 24/82

    Begriff des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung bei einem

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.10.2017 - 8 O 48/17
    Diese Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln, ist auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach als Versicherungsfall bei einem Aktivprozess des Versicherungsnehmers auch sein eigener Verstoß gelten kann (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.1984, Az.: IVa ZR 24/82, zitiert nach juris), durchaus konsequent.
  • BGH, 30.04.2014 - IV ZR 61/13

    Deckungsschutz für die Interessenwahrnehmung gegenüber den

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.10.2017 - 8 O 48/17
    Noch einen Schritt weiter geht der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus 2014, in der der Bundesgerichtshof von der Prämisse, dass es für die Festlegung des Rechtsschutzfalles auf die dem Vertragspartner vorgeworfene Pflichtverletzung und den dazu gehaltenen Tatsachenvortrag ankommt, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß begründet, argumentiert, es müsse ein fassbarer Bezug des Erstereignisses zur Person des Geschädigten bestehen, d.h. die schadensersatzbegründende Pflichtverletzung müsse nach der Darstellung des Versicherungsnehmers ihm gegenüber begangen sein, weil er nur darauf einen eigenen Anspruch gegen den Schädiger stützen könne, den er im Prozesswege mit dem Deckungsschutz seines Rechtsschutzversicherers durchzusetzen versuche (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2014, Az.: IV ZR 61/13, Rn. 18 f., zitiert nach juris).
  • BGH, 25.02.2015 - IV ZR 214/14

    AVB Rechtsschutzversicherung (hier § 3 Abs. 2 Buchst. a ARB 2005)

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.10.2017 - 8 O 48/17
    Dort hat der Bundesgerichtshof in Weiterentwicklung der vorangegangenen Senatsrechtsprechung (vgl. die Zitate bei BGH, Urteil vom 25.02.2015, Az.: IV ZR 214/14, Rn. 10, zitiert nach juris) festgestellt, dass im Falle der Anspruchserhebung gegen einen Dritten durch den Versicherungsnehmer für die Festlegung der den Versicherungsfall kennzeichnenden Pflichtverletzung allein der Tatsachenvortrag entscheidend ist, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß seines Anspruchsgegners begründet, so dass als der frühestmögliche Zeitpunkt das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleitet, in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2015, Az.: IV ZR 214/14, Rn. 12, zitiert nach juris).
  • BGH, 12.07.2017 - IV ZR 151/15

    Versicherungsschutz gegen Leitungswasser in der Gebäudeversicherung:

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.10.2017 - 8 O 48/17
    Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. zuletzt, BGH, Urteil vom 12.07.2017, Az.: IV ZR 151/15, Rn. 26, zitiert nach juris).
  • BGH, 03.07.2019 - IV ZR 111/18

    Abstellen auch im Passivprozess des Versicherungsnehmers einer

    cc) Die dritte Auffassung, der sich die Vorinstanzen im Streitfall angeschlossen haben, tritt dafür ein, die neuere Senatsrechtsprechung unmittelbar auch auf den Passivprozess des Versicherungsnehmers zu übertragen, so dass sich eine Unterscheidung von Aktiv- und Passivrechtsstreit erübrige, weil für die Bestimmung des Versicherungsfalles in jedem Falle allein das Vorbringen des Versicherungsnehmers und der Verstoß entscheidend sei, den er seinem Gegner anlaste (LG Frankfurt am Main r+s 2018, 652 [juris Rn. 18 ff.] mit zust. Anm. Maier; LG Stade, Anerkenntnisurteil vom 24. Juli 2018 - 3 S 20/18, juris Rn. 20 ff.; Maier, r+s 2017, 574, 578; Happel, VersR 2019, 193, 200).
  • BGH, 03.07.2019 - IV ZR 195/18

    Deckungsanspruch eines Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalls bereits

    cc) Die dritte Auffassung tritt dafür ein, die neuere Senatsrechtsprechung unmittelbar auch auf den Passivprozess des Versicherungsnehmers zu übertragen, so dass auch dort für die Bestimmung des Versicherungsfalles allein das Vorbringen des Versicherungsnehmers und der Verstoß entscheidend sei, den der Versicherungsnehmer seinem Gegner anlaste (LG Frankfurt am Main r+s 2018, 652 [juris Rn. 18 ff.] mit zust. Anm. Maier; LG Stade, Anerkenntnisurteil vom 24. Juli 2018 - 3 S 20/18, juris Rn. 20 ff.; Maier, r+s 2017, 574, 578; Happel, VersR 2019, 193, 200).
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