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   LG Frankfurt/Main, 07.02.2017 - 3-06 O 27/15   

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LG Frankfurt/Main, 07.02.2017 - 3-06 O 27/15 (https://dejure.org/2017,63639)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.02.2017 - 3-06 O 27/15 (https://dejure.org/2017,63639)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07. Februar 2017 - 3-06 O 27/15 (https://dejure.org/2017,63639)
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  • BGH, 22.01.2015 - I ZR 107/13

    Exzenterzähne - Wettbewerbsverstoß durch Nachahmung: Wettbewerbliche Eigenart

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 07.02.2017 - 6 O 27/15
    Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (st. Rspr; vgl. BGH, GRUR 2015, 909 [BGH 22.01.2015 - I ZR 107/13] , Rn. 10 - Exzenterzähne).

    Führt die Übernahme von Merkmalen, die dem freien Stand der Technik angehören und der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen zu einer nahezu identischen Nachahmung, ist es einem Wettbewerber indes regelmäßig zuzumuten, auf eine andere angemessene technische Lösung auszuweichen, wenn er der Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht auf andere Weise - etwa durch eine unterscheidende Kennzeichnung seiner Produkte - entgegenwirken kann (BGH, GRUR 2010, 80 [BGH 28.05.2009 - I ZR 124/06] Rn. 27 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2015, 909, Rn. 36 - Exzenterzähne).

    Ob die deutliche Hervorhebung des Herstellernamens bzw. der Herstellermarke ausreicht, um die Gefahr einer Herkunftsverwechslung in ausreichendem Maße einzudämmen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH, GRUR 2015, 909 [BGH 22.01.2015 - I ZR 107/13] , Rn. 36 - Exzenterzähne; BGH, NJW-RR 2001, 826, 824 [BGH 19.10.2000 - I ZR 225/98] - Viennetta), kann jedoch anders als eine Handelsmarke (OLG Köln, GRUR-RR 2015, 445, 441) in der Regel angenommen werden (BGH GRUR 2009, 1069 [BGH 02.04.2009 - I ZR 144/06] Rn. 16 - Knoblauchwürste).

    Etwas anderes kann sich auch nicht unter Zugrundelegung der Grundsätze des sog. "Exzenterzähne-Urteils" des BGH (BGH GRUR 2015, S. 909 [BGH 22.01.2015 - I ZR 107/13] ) ergeben.

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 144/06

    Knoblauchwürste

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 07.02.2017 - 6 O 27/15
    Eine Herkunftstäuschung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen können, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originals oder einem mit ihm geschäftlich oder organisatorisch verbundenen Unternehmen (BGH, GRUR, 2009, 1069 [BGH 02.04.2009 - I ZR 144/06] , Rn. 14f. - Knoblauchwürste).

    Ob die deutliche Hervorhebung des Herstellernamens bzw. der Herstellermarke ausreicht, um die Gefahr einer Herkunftsverwechslung in ausreichendem Maße einzudämmen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH, GRUR 2015, 909 [BGH 22.01.2015 - I ZR 107/13] , Rn. 36 - Exzenterzähne; BGH, NJW-RR 2001, 826, 824 [BGH 19.10.2000 - I ZR 225/98] - Viennetta), kann jedoch anders als eine Handelsmarke (OLG Köln, GRUR-RR 2015, 445, 441) in der Regel angenommen werden (BGH GRUR 2009, 1069 [BGH 02.04.2009 - I ZR 144/06] Rn. 16 - Knoblauchwürste).

  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 136/11

    Regalsystem

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 07.02.2017 - 6 O 27/15
    Es müssen also gerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sein, im Verkehr auf eine bestimmte betriebliche Herkunft oder auf die Besonderheit des jeweiligen Erzeugnisses hinzuweisen, was dann der Fall ist, wenn sich das Produkt von anderen Produkten im Marktumfeld so abhebt, dass der Verkehr es einem bestimmten Hersteller zuordnet (BGH WRP 2013, 1189 [BGH 24.01.2013 - I ZR 136/11] , Rn. 24 - Regalsystem).

    Bei dieser Abwägung sind unter anderem das Interesse des Herstellers des Originalerzeugnisses an der Vermeidung einer Herkunftstäuschung, das Interesse der Wettbewerber an der Nutzung nicht unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungselemente sowie das Interesse der Abnehmer an einem Preis und Leistungswettbewerb zwischen unterschiedlichen Anbietern zu berücksichtigen (vgl. BGH, GRUR 2013, 951 [BGH 24.01.2013 - I ZR 136/11] Rn. 35 f. - Regalsystem).

  • BGH, 29.06.2006 - I ZR 235/03

    Anschriftenliste

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 07.02.2017 - 6 O 27/15
    Dieser wird bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag durch die in dem Antrag und seiner zur Antragsauslegung heranzuziehenden Klagebegründung festgelegte Verletzungsform bestimmt und begrenzt (BGH, GRUR 2006, 960 [BGH 29.06.2006 - I ZR 235/03] - Anschriftenliste Rn. 15).
  • BGH, 11.01.2007 - I ZR 198/04

    Handtaschen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 07.02.2017 - 6 O 27/15
    Dabei muss beachtet werden, dass es weniger auf die Unterschiede als auf die Übereinstimmungen der Produkten ankommt, denn der Verkehr nimmt diese erfahrungsgemäß nicht gleichzeitig wahr, sondern gewinnt seine Auffassung auf Grund eines Erinnerungseindruck, in dem regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale deutlicher hervortreten (BGH, GRUR 2007, 795 [BGH 11.01.2007 - I ZR 198/04] , Rn. 34 - Handtaschen).
  • BGH, 24.05.2007 - I ZR 104/04

    Gartenliege

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 07.02.2017 - 6 O 27/15
    Der Grad der wettbewerblichen Eigenart kann durch eine hohe tatsächliche Bekanntheit des Produkts beim angesprochenen Verkehrskreis nochmals erhöht werden (BGH GRUR 2007, 984 [BGH 24.05.2007 - I ZR 104/04] Rn. 28 - Gartenliege).
  • OLG Köln, 16.08.2013 - 6 U 13/13

    Aufmachung von Waffelschnitten - "Knoppers"

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 07.02.2017 - 6 O 27/15
    Bei der Beurteilung der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit ist auf die Sichtweise des durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers abzustellen, der die betreffenden Produkte nicht nebeneinander sieht und unmittelbar miteinander vergleicht, sondern auf Grund seiner Erinnerung in Beziehung zueinander setzt ( OLG Köln, WRP 2014, S. 337 [OLG Köln 16.08.2013 - 6 U 13/13] ).
  • BGH, 28.05.2009 - I ZR 124/06

    LIKEaBIKE

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 07.02.2017 - 6 O 27/15
    Führt die Übernahme von Merkmalen, die dem freien Stand der Technik angehören und der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen zu einer nahezu identischen Nachahmung, ist es einem Wettbewerber indes regelmäßig zuzumuten, auf eine andere angemessene technische Lösung auszuweichen, wenn er der Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht auf andere Weise - etwa durch eine unterscheidende Kennzeichnung seiner Produkte - entgegenwirken kann (BGH, GRUR 2010, 80 [BGH 28.05.2009 - I ZR 124/06] Rn. 27 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2015, 909, Rn. 36 - Exzenterzähne).
  • BGH, 02.12.2015 - I ZR 176/14

    Herrnhuter Stern - Wettbewerbsverstoß: Voraussetzung für die Entstehung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 07.02.2017 - 6 O 27/15
    Auch nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, GRUR 2016, 730 [BGH 02.12.2015 - I ZR 176/14] , Rn. 21 - Herrnhuter Stern) ist der ausschließlich Vertriebsberechtigte berechtigt, Ansprüche aus ergänzenden Leistungsschutz geltend zu machen, soweit durch den Vertrieb einer Nachahmung auch über die Herkunft aus dem Betrieb des ausschließlichen Vertriebsberechtigten getäuscht wird (BGH GRUR 1994, 634, 630 [BGH 24.03.1994 - I ZR 42/93] - Cartier-Armreif).
  • BGH, 19.10.2000 - I ZR 225/98

    Viennetta

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 07.02.2017 - 6 O 27/15
    Ob die deutliche Hervorhebung des Herstellernamens bzw. der Herstellermarke ausreicht, um die Gefahr einer Herkunftsverwechslung in ausreichendem Maße einzudämmen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH, GRUR 2015, 909 [BGH 22.01.2015 - I ZR 107/13] , Rn. 36 - Exzenterzähne; BGH, NJW-RR 2001, 826, 824 [BGH 19.10.2000 - I ZR 225/98] - Viennetta), kann jedoch anders als eine Handelsmarke (OLG Köln, GRUR-RR 2015, 445, 441) in der Regel angenommen werden (BGH GRUR 2009, 1069 [BGH 02.04.2009 - I ZR 144/06] Rn. 16 - Knoblauchwürste).
  • BGH, 24.03.1994 - I ZR 42/93

    Cartier-Armreif - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

  • OLG Frankfurt, 19.04.2018 - 6 U 56/17

    Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für Pferdebürste ("Gumminoppenstriegel")

    Auf die Berufung der Klägerin wird nach teilweiser Rücknahme der Berufung das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 07.02.2017, Az. 3-06 O 27/15 teilweise abgeändert.

    das am 07.02.2017 verkündete Urteil das Landgerichts Frankfurt, 6. Kammer für Handelssachen, Az.: 3-06 O 27/15, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,.

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